Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_805/2025  
 
 
Urteil vom 28. Januar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Zopfi, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller, 
Beschwerdegegner, 
 
1. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Frick, 
2. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Baltensperger, 
3. F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
Gegenstand 
Parteistellung im Berufungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus, Präsidentin, vom 26. Juni 2025 (OG.2025.00047). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus führt ein Strafverfahren gegen die drei Polizisten A.________, B.________ und C.________ wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung. Dem Verfahren liegt ein Schusswaffeneinsatz anlässlich einer polizeilichen Strassensperre zur Anhaltung eines Fahrzeugs zugrunde, in welchem sich D.________, E.________ und F.________ befanden.  
 
A.b. Das Kantonsgericht Glarus sprach sämtliche beschuldigten Polizisten mit Urteil vom 30. April 2025 von Schuld und Strafe frei. Gegen dieses Urteil erklärten die Privatkläger E.________ und F.________ Berufung.  
 
B.  
 
B.a. Das Obergericht des Kantons Glarus stellte den Beschuldigten am 18. Juni 2025 die Berufungserklärungen zu und setzte ihnen in Anwendung von Art. 400 Abs. 3 StPO Frist an, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erheben.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 ersuchte die Staats- und Jugendanwaltschaft um Zustellung der Berufungserklärungen und um Fristansetzung gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO.  
 
B.c. Mit verfahrensleitendem Entscheid vom 26. Juni 2025 verfügte die Präsidentin des Kantonsgerichts Glarus, dass der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger D.________ im Berufungsverfahren keine Parteistellung mehr zukomme.  
 
C.  
 
C.a. Gegen diesen Entscheid führt die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Staats- und Jugendanwaltschaft sei im Berufungsverfahren als Partei zuzulassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung über die Parteistellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. B.________ beantragt mit Eingabe vom 28. August 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht des Kantons Glarus beantragt mit Eingabe vom 2. September 2025, nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. A.________ und C.________ beantragen mit Eingaben je vom 9. September 2025, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. E.________ beantragt mit Eingabe vom 22. September 2025, die Beschwerde sei gutzuheissen. D.________ und F.________ liessen sich nicht vernehmen.  
 
C.c. Mit Verfügung vom 16. September 2025 erkannte der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, nachdem den Parteien dieses Gesuch zur Stellungnahme zugestellt worden war.  
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonaler letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie zu Unrecht nicht als Partei des Berufungsverfahrens zugelassen worden sei. Sie rügt eine formelle Rechtsverweigerung und bundesrechtswidrige Missachtung ihrer Parteistellung. Insofern hat sie grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Da sich die Nichtzulassung als Partei für sie verfahrensabschliessend auswirkt, ist Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anwendbar (vgl. Urteil 7B_394/2023 vom 13. Mai 2024 E. 1).  
 
1.2. Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde die Legitimation des ersten Staatsanwaltes des Kantons Glarus zur Beschwerdeführung vor Bundesgericht. Sie macht geltend, das Verfahren sei durch den Regierungsrat einer ausserordentlichen Staatsanwältin übertragen worden. Diese habe den Fall selbst zu führen und die hierfür erforderlichen Handlungen vorzunehmen (Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 2. Mai 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung; EG StPO/GL; GS III F/1; i.V.m. Art. 10 Abs. 4 EG StPO/GL). Der erste Staatsanwalt sei demgegenüber nicht zur Beschwerdeführung befugt (Art. 11 Abs. 1 lit. e EG StPO/GL).  
 
1.3. Die öffentlichen Strafverfolgungsinteressen werden im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich durch die kantonalen Staatsanwaltschaften (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG) und die Bundesanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Abs. 2 BGG) wahrgenommen (Urteil 6B_1381/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 4 mit Hinweisen). Entsprechend ist alleine die oberste kantonale Anklagebehörde und nicht der einzelne Staatsanwalt zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG legitimiert (vgl. Urteil 6B_389/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 146 IV 59). Diese Rechtsprechung gilt auch in Fällen, in denen das Strafverfahren einer ausserordentlichen Staatsanwältin übertragen worden ist. Der Einsatz einer ausserordentlichen Staatsanwältin ändert nichts daran, dass die Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht bei der obersten kantonalen Anklagebehörde verbleibt. Im Kanton Glarus ist die Funktion der obersten kantonalen Anklagebehörde dem ersten Staatsanwalt zugewiesen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und e EG StGB/GL), weshalb ihm die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG zukommt.  
 
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Ausschluss vom Berufungsverfahren als Partei verstosse gegen Bundesrecht (Art. 16 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 lit. c und Art. 405 Abs. 4 StPO).  
 
2.2. Die Verfahrensleitung der Vorinstanz hält fest, der Staatsanwaltschaft komme im Berufungsverfahren keine Parteistellung mehr zu. Sie verneint ein rechtlich geschütztes Interesse der Staatsanwaltschaft an der Antragstellung betreffend ein allfälliges Nichteintreten auf die Berufung sowie an der Erklärung einer Anschlussberufung im Sinne von Art. 400 Abs. 3 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO. Gestützt darauf stellte sie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärungen nicht zu.  
 
3.  
 
3.1. Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO). Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage (Art. 16 Abs. 2 StPO). Parteien des Verfahrens sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c).  
Wer Partei des Berufungsverfahrens ist (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO), kann Parteirechte ausüben. Dazu gehören namentlich das Recht auf Akteneinsicht, auf Zustellung von Eingaben, auf Stellungnahme zu den Vorbringen der übrigen Parteien sowie auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit dem Recht zu plädieren und gegebenenfalls weitere Rechtsmittel zu ergreifen. Ebenso sind den Verfahrensparteien durch die Verfahrensleitung Kopien der Berufungserklärungen zuzustellen (Art. 400 Abs. 2 StPO). Gestützt darauf können sie einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung stellen oder Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. a und lit. b StPO). 
 
3.2. Die Verfahrensleitung schliesst die Beschwerdeführerin zu Unrecht als Partei vom Berufungsverfahren aus, in welchem der erstinstanzliche Freispruch (und nicht bloss die Zivilforderung) zur Diskussion steht. Damit verletzt sie Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO, wonach der Staatsanwaltschaft im Haupt- und Rechtsmittelverfahren kraft Gesetzes Parteistellung zukommt (vgl. auch BGE 150 IV 225 E. 4.2.6 mit Hinweisen). Nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Verfahrensleitung, die ausgehend von anderen Verfahrensrechten - namentlich der (fehlenden) Legitimation zur Erhebung der Anschlussberufung - auf die Parteistellung der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren schliesst. Die Vorinstanz verkennt, dass die Frage der Parteistellung von jener der Befugnis zur Anschlussberufung zu trennen ist. Ob und in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft in einer Konstellation wie der vorliegenden Anschlussberufung erheben kann, betrifft den Umfang ihrer Rechtsmittelbefugnis, nicht jedoch ihre Stellung als Partei im Berufungsverfahren. Die Parteistellung ist mithin nicht deckungsgleich mit den einzelnen Parteirechten und -pflichten. So hat etwa die Staatsanwaltschaft trotz fehlender eigener Berufung sowie Anschlussberufung zwingend persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen, wenn sie vor erster Instanz Freiheitsstrafen von über zwölf Monaten beantragt hat (Art. 405 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO; Urteil 7B_1340/2024 vom 28. November 2025 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft die Parteistellung abspricht, verletzt sie folglich Bundesrecht.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 107 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 1 StPO verletzt, indem sie ihr die Berufungserklärungen der übrigen Parteien entgegen Art. 400 Abs. 2 StPO nicht zugestellt habe.  
 
4.2. Nach Art. 400 Abs. 2 StPO übermittelt die Verfahrensleitung den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung. Diese Bestimmung ist Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 107 Abs. 1 lit. a bis e StPO. Die Parteien haben namentlich das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen (Art. 109 Abs. 1 StPO).  
 
4.3. Die Verfahrensleitung begründet die Nichtzustellung der Berufungserklärungen damit, dass die Beschwerdeführerin weder eine Anschlussberufung erklären noch ein Nichteintreten auf die Berufungen beantragen könne. Indessen sieht Art. 400 Abs. 2 StPO die Übermittlung der Berufungserklärungen an die anderen Parteien voraussetzungslos vor. Es ist nicht Sache der Verfahrensleitung, über ein Eintreten auf Anschlussberufungen zu befinden. Diese Frage ist vielmehr dem Kollegialgericht vorbehalten (Art. 62 Abs. 2 und Art. 403 Abs. 1 StPO); wobei im Berufungsverfahren vor der Vorinstanz das Kollegialgericht in Fünferbesetzung tagt (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Glarus vom 5. September 2021; GOG; GS III/A2). Indem die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin, welche Verfahrenspartei ist (vgl. E. 3.2 hiervor), die in Art. 400 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene unverzügliche Zustellung der Berufungserklärungen verweigert, verletzt sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör.  
Ob die Beschwerdeführerin zur Anschlussberufung oder zur Beantragung eines Nichteintretens auf die übrigen Berufungen legitimiert wäre, ist im vorliegenden Verfahrensstadium indessen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 147 IV 505 E. 4.4; 140 IV 92 E. 2.3; Urteil 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 5; je mit Hinweisen). Diese Fragen sind nicht Gegenstand des Dispositivs des angefochtenen Entscheid vom 26. Juni 2025. 
 
5.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Dem Kanton Glarus sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Die anderen unterliegenden Parteien, d.h. die drei beschuldigten Personen, werden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Glarus und die drei beschuldigten Personen haben dem obsiegenden Privatkläger E.________ eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), dies unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der verfahrensleitende Entscheid der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus im Berufungsverfahren OG.2025.00047 vom 26. Juni 2025 wird aufgehoben, soweit der Staatsanwaltschaft die Parteistellung im Berufungsverfahren verweigert wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den drei beschuldigten Personen unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Glarus und die drei beschuldigten Personen haben dem Privatkläger E.________ eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- für das Verfahren vor Bundesgericht zu bezahlen, dies unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, D.________, E.________, F.________ und dem Obergericht des Kantons Glarus, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Januar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier