Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_81/2025, 7B_90/2025, 7B_91/2025, 7B_95/2025  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
7B_81/2025 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Erbe und/oder Rechtsanwältin Julia Blattner, 
Beschwerdeführer 1, 
 
7B_90/2025 
B.________, 
vertreten durch Adovakten Dr. Daniel Häring und/oder Jan Banger, 
Beschwerdeführer 2, 
 
7B_91/2025 
C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver M. Brupbacher, 
Beschwerdeführerin 3, 
 
7B_95/2025 
D.________, 
vertreten durch Advokat Moritz Gall, 
Beschwerdeführer 4, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Kull, 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 13. Dezember 2024 (KZM 20 261). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft führt eine Untersuchung gegen B.________, E.________ und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Bestechung fremder Amtsträger. Sie hegt den Verdacht, dass einem Entscheidträger der staatlichen F.________ Company knapp 1.6 Mio. Euro bezahlt wurden, um ihn zu einem pflichtwidrigen Verhalten zu verleiten und der C.________ AG so wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit Aufträgen in Katar zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs zu sichern. 
 
B.  
 
B.a. Am 13. Februar 2020 stellte die Bundesanwaltschaft die Daten auf den Mobiltelefonen von B.________ und E.________ sowie von D.________ und A.________ sicher (insgesamt ca. 205 GB bzw. 2.1 Millionen Dateien). B.________, E.________, D.________ und A.________ verlangten die Siegelung, ebenso die C.________ AG bezüglich der Mobiltelefondaten von B.________ und D.________. Am 2. März 2020 gelangte die Bundesanwaltschaft an das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern und beantragte die Entsiegelung der Daten der vier Mobiltelefone (Verfahren KZM 20 261).  
Am 3. März 2020 verlangte die C.________ AG bei der Bundesanwaltschaft zudem die Siegelung der Daten der Mobiltelefone von E.________ und A.________. In der Folge beantragte die Bundesanwaltschaft am 5. März 2020 beim Zwangsmassnahmengericht auch gegenüber der C.________ AG die Entsiegelung der Daten dieser Mobiltelefone (Verfahren KZM 20 305). 
 
B.b. Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurden die Verfahren KZM 20 261 und KZM 20 305 unter dem Aktenzeichen KZM 20 261 vereinigt. Vom 14. April 2020 bis zum 10. August 2020 blieb das Verfahren auf Antrag der Parteien sistiert. Anschliessend erhielten die Parteien Einsicht in die für sie aufbereiteten Dateien.  
 
B.c. B.________ stellte mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 folgende Rechtsbegehren:  
 
"1. Es sei der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Entsiegelung der forensischen physischen Kopien der Daten der Mobiltelefone gemäss HD-Protokoll 01.01.0001 (Mobiltelefon B.________), [...] welche vor dem 1. Januar 2015 oder nach dem 31. Januar 2020 erstellt worden sind, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen (Annexes A.1 [...]). 
2. [...] 
2.1 [...] 
3. Es seien - soweit nicht nach den Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 vorstehend integral zu löschen - sämtliche Daten der Mobiltelefone von B.________ (HD-Protokoll 01.01.0001), [...] die identisch auch im Entsiegelungsverfahren KZM 20 168 vorkommen und für die dort die Aussonderung verlangt wurde, auch im vorliegendem Enlsiegelungsverfahren KZM 20 261 auszusondern und zu löschen (Annexes B.1 [...]). 
4. Es seien - soweit nicht nach den Rechtsbegehren Ziffer 1-3 vorstehend zu löschen - sämtliche durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in den Annexes C.a.1 [...], C.b.1 [...] und C.c.1 [...] in Verbindung mit Annex C bezeichneten Daten des Mobiltelefons von B.________ (HD-Protokoll 01.01.0001), [...] auszusondern und zu löschen. 
5. [...] 
6. Es seien - soweit nicht nach den Rechtsbegehren Ziffer 1-5 vorstehend zu löschen bzw. zu schwärzen - die Mobiltelefone von B.________ (HD-Protokoll 01.01.0001), [...] mit einer gezielten Stichwortsuche gemäss der von der Bundesanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung im Entsiegelungsverfahren KZM 20 168 vom 21. Januar 2020 verwendeten Suchbegriffe, jedoch ohne die Suchbegriffe G.________, H.________ und I.________ zu durchsuchen, und es seien sämtliche Daten, welche nicht auf diese Stichwortsuche ansprechen, auszusondern und zu löschen (Annexes D.1 [...]) bzw. zu schwärzen (Annexes E.1 [...]) gemäss den Vorlagen in diesen beiden Annexes." 
Gleichentags bzw. am 15. Dezember 2020 stellten E.________ und D.________ bzw. A.________ und die C.________ AG zum Teil übereinstimmende Rechtsbegehren. 
 
B.d. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 beauftragte das Zwangsmassnahmengericht die Bundeskriminalpolizei, die Daten der vier Mobiltelefone erneut und nach konkreten Vorgaben zur Triage vorzubereiten. Nachdem sich in der Folge seitens des Zwangsmassnahmengerichts diverse weitere Fragen an die Bundeskriminalpolizei ergeben hatten, bereitete diese die strittigen Daten zur Einsichtnahme auf und nahm das Zwangsmassnahmengericht die entsprechende Triage schliesslich im Herbst 2024 vor.  
 
B.e. Zwischenzeitlich hatte die Bundesanwaltschaft beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht und beantragt, das Zwangsmassnahmengericht sei in den sachkonnexen Entsiegelungsverfahren KZM 20 168, KZM 20 261 und KZM 20 1211 anzuweisen, innert einer vom Bundesgericht anzusetzenden Frist die Triage der elektronischen Daten vorzunehmen, den abschliessenden Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Durchsuchung der sichergestellten Daten zu fällen sowie über die Kosten des Entsiegelungsverfahrens zu entscheiden. Mit Urteil 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und stellte fest, dass das Zwangsmassnahmengericht das Beschleunigungsgebot verletzt hatte. Es forderte das Zwangsmassnahmengericht auf, unverzüglich, spätestens bis Ende des Kalenderjahres 2024 in den genannten Verfahren über die Entsiegelungsgesuche zu entscheiden.  
 
B.f. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren für alle auf Annex F.1-4 aufgeführten Dateien als erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es wies das Entsiegelungsgesuch ab betreffend sämtliche Dateien, die identisch bereits Gegenstand des Entsiegelungsverfahrens KZM 20 168 sind (übereinstimmender MD5-Hashwert oder E-Mails, die in den Feldern Absender, Empfänger, Kopie [cc], Blindkopie [bcc], Betreff und Zeitstempel übereinstimmen), sofern sie gemäss Triage im Verfahren KZM 20 168 ausgesondert wurden, betreffend sämtliche Dateien, deren "Timestamp" vor dem 1. Januar 2015 oder nach dem 31. Januar 2020 liegt sowie betreffend sämtliche Dateien, die gemäss Triage unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Es ordnete an, dass die Daten ausgesondert und gelöscht werden (Dispositiv-Ziffer 2). Soweit weitergehend, insbesondere betreffend die Dateien, die gemäss Triage nicht unter das Anwaltsgeheimnis fallen, hiess es das Entsiegelungsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer 3). Es ordnete die Herausgabe der Dateien gemäss Ziffer 1 und 3 des Dispositivs an die Bundesanwaltschaft nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. (soweit angefochten) nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens an (Dispositiv-Ziffer 4).  
 
C.  
A.________, B.________, die C.________ AG sowie D.________ gelangen je mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
C.a. A.________ beantragt im Verfahren 7B_81/2025, die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2024 in Bezug auf die Daten seines Mobiltelefons (Asservat HD-Protokoll 01.01.0001) seien vollumfänglich aufzuheben, der Entsiegelungsantrag der Bundesanwaltschaft in Bezug auf diese Daten sei abzuweisen und die Daten seien zu löschen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids in Bezug auf die Daten seines Mobiltelefons vollumfänglich aufzuheben, sei der Entsiegelungsantrag der Bundesanwaltschaft in Bezug auf diese Daten abzuweisen und seien die Daten zu löschen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.b. B.________ verlangt im Verfahren 7B_90/2025, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2024 sei in Bezug auf die Daten seines Mobiltelefons (Asservat HD-Protokoll 01.01.0001) aufzuheben, der Entsiegelungsantrag sei dahingehend abzuweisen und die entsprechenden Daten seien zu löschen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien in Bezug auf die Daten seines Mobiltelefons Dispositiv-Ziffer 2, Spiegelstriche 1 und 3 sowie Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids aufzuheben und es seien: sämtliche Daten seines Mobiltelefons, die identisch auch im Entsiegelungsverfahren KZM 20 168 vorkommen und für die dort die Aussonderung verlangt wurde, auch im vorliegenden Entsiegelungsverfahren KZM 20 261 auszusondern und zu löschen (Annex B.1), sämtliche durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in den Annexen C.a.1, C.b.1 und C.c.1 in Verbindung mit Annex C bezeichneten Daten seines Mobiltelefons auszusondern und zu löschen sowie sein Mobiltelefon mit einer gezielten Stichwortsuche gemäss der von der Bundesanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung im Entsiegelungsverfahren KZM 20 168 vom 21. Januar 2020 verwendeten Suchbegriffe, jedoch ohne die Suchbegriffe G.________, H.________ und I.________ zu durchsuchen, und es seien sämtliche Daten, welche nicht auf diese Stichwortsuche ansprechen, auszusondern und zu löschen (Annex D.1) bzw. zu schwärzen (Annex E.1) gemäss den Vorlagen in diesen beiden Annexes; subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.c. Die C.________ AG beantragt im Verfahren 7B_91/2025, es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2024 (KZM 20 261) in Bezug auf die Daten der Mobiltelefone von B.________, D.________ und A.________ (Asservate HD-Protokoll 01.01.0001, 01.01.0002, 01.01.0001) aufzuheben, der Entsiegelungsantrag sei "dahingehend" abzuweisen, und die entsprechenden Daten seien zu löschen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Bezug auf die Daten des Mobiltelefons von E.________ (Asservate HD-Protokoll 03.01.0001) und subeventualiter in Bezug auf die Daten der Mobiltelefone von B.________, D.________ und A.________ seien Dispositiv-Ziffer 2, Spiegelstrich 1 und 3 und Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids aufzuheben und es seien: sämtliche Daten der Mobiltelefone von B.________, E.________, D.________ und A.________, die identisch auch im Entsiegelungsverfahren KZM 20 168 vorkommen und für die dort die Aussonderung verlangt wurde, auch im vorliegenden Entsiegelungsverfahren KZM 20 261 auszusondern und zu löschen (Annexes B.1, B.2, B.3 und B.4), sämtliche durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in den Annexes C.a.1-4, C.b.1-4 und C.c.1-4 in Verbindung mit Annex C bezeichneten Daten der Mobiltelefone von B.________, E.________, D.________ und A.________ auszusondern und zu löschen, sämtliche teilweise durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in den Annexes C.d.2 und C.d.3 bezeichneten Daten der Mobiltelefone von E.________ und D.________ gemäss den Vorlagen in diesen beiden Annexes zu schwärzen sowie die Mobiltelefone von B.________, E.________, D.________ und A.________ mit einer gezielten Stichwortsuche gemäss der von der Bundesanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung im Entsiegelungsverfahren KZM 20 168 vom 21. Januar 2020 verwendeten Suchbegriffe, jedoch ohne die Suchbegriffe G.________, H.________ und I.________ zu durchsuchen, und es seien sämtliche Daten, welche nicht auf diese Stichwortsuche ansprechen, auszusondern und zu löschen (Annexes D.1, D.2, D.3 und D.4) bzw. zu schwärzen (Annexes E.1 und E.3) gemäss den Vorlagen in diesen beiden Annexes; eventualiter in Bezug auf die Daten des Mobiltelefons von E.________ bzw. subsubeventualiter für die Daten der Mobiltelefone von B.________, D.________ und A.________ sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.d. D.________ verlangt im Verfahren 7B_95/2025, es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2024 in Bezug auf die Daten seines Mobiltelefons (Asservate HD-Protokoll 01.01.0002) aufzuheben, der Entsiegelungsantrag sei dahingehend abzuweisen und die entsprechenden Daten seien zu löschen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffer 2, Spiegelstrich 1 und 3 und Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids aufzuheben und es seien: sämtliche Daten seines Mobiltelefons, die identisch auch im Entsiegelungsverfahren KZM 20 168 vorkommen und für die dort die Aussonderung verlangt wurde, auch im vorliegenden Entsiegelungsverfahren KZM 20 261 auszusondern und zu löschen (Annexes B.1, B.2, B.3 und B.4), sämtliche durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in den Annexes C.a.1-4, C.b.1-4 und C.c.1-4 in Verbindung mit Annex C bezeichneten Daten seines Mobiltelefons auszusondern und zu löschen, sämtliche teilweise durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in den Annexes C.d.2 und C.d.3 bezeichneten Daten seines Mobiltelefons gemäss den Vorlagen in diesen beiden Annexes zu schwärzen sowie sein Mobiltelefon mit einer gezielten Stichwortsuche gemäss der von der Bundesanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung im Entsiegelungsverfahren KZM 20 168 vom 21. Januar 2020 verwendeten Suchbegriffe, jedoch ohne die Suchbegriffe G.________, H.________ und I.________ zu durchsuchen, und es seien sämtliche Daten, welche nicht auf diese Stichwortsuche ansprechen, auszusondern und zu löschen (Annexes D.1, D.2, D.3 und D.4) bzw. zu schwärzen (Annexes E.1 und E.3) gemäss den Vorlagen in diesen beiden Annexes 4; eventualiter sei für die Daten seines Mobiltelefons die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
C.e. Mit Präsidialverfügungen vom 25. respektive 27. Februar 2025 wurden den Beschwerden in den Verfahren 7B_81/2025, 7B_90/2025, 7B_91/2025 und 7B_95/2025 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.  
 
C.f. Das Zwangsmassnahmengericht und die Bundesanwaltschaft haben in den Verfahren 7B_81/2025, 7B_90/2025, 7B_91/2025 und 7B_95/2025 eine Vernehmlassung eingereicht, wobei letztere die Abweisung der Beschwerden beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Im Verfahren 7B_91/2025 hat die C.________ AG eine Replik eingereicht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_81/2025, 7B_90/2025, 7B_91/2025 und 7B_95/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Aufzeichnungen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.  
 
2.2. Die Beschwerdeführer sind Berechtigte an den sichergestellten Mobiltelefonen bzw. deren Daten. Als solche sind sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 sind nicht Partei des Strafverfahrens. Nach der Rechtsprechung stellt der angefochtene Entscheid, soweit er sie betrifft, einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (vgl. Urteil 7B_949/2024, 7B_974/2024 vom 16. September 2025 E. 2.3 mit Hinweis). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG erfüllt sind, ist auf die Beschwerden im Verfahren 7B_81/2025, 7B_91/2025, 7B_95/2025 einzutreten.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Hingegen schliesst der angefochtene Entscheid das Strafverfahren (unter anderem) gegen den Beschwerdeführer 2 nicht ab. Diesen betreffend handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da der Entscheid weder die Zuständigkeit noch Ausstandsfragen betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde dagegen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.  
Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht praxisgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 
Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern es nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer 2 führt zu den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus, er habe im Entsiegelungsverfahren namentlich beantragt, es seien sämtliche bezeichneten, durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten auszusondern und zu löschen. Die Vorinstanz halte zwar in Dispositiv-Ziffer 2 fest, das Entsiegelungsgesuch werde "abgewiesen betreffend [...] sämtlichen Dateien, die gemäss Triage unter das Anwaltsgeheimnis fallen". Ihr Entscheid schweige sich aber darüber aus, nach welchen Kriterien die Triage vorgenommen worden sei; ebenso wenig lasse sich ihm entnehmen, welche Dateien denn tatsächlich ausgesondert worden seien und welche nicht.  
Damit zeigt der Beschwerdeführer 2 nicht schlüssig auf, dass der Entsiegelung geschützte Anwaltskorrespondenz entgegensteht. Die theoretische Möglichkeit, nicht sämtliche geschützten Geheimnisse im Sinne von Art. 248 StPO seien im Rahmen der Triage ausgesondert worden, besteht immer und reicht nicht, um einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen (Urteil 7B_408/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.5.3). Jedenfalls enthält der angefochtene Entscheid eine hinlängliche Umschreibung der freizugebenden bzw. auszusondernden Aufzeichnungen. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, welche sichergestellten Mobiltelefondaten auszusondern sind. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer 2 nicht, dass ihm die - wenn auch nachträgliche - Einsicht in das Ergebnis der Triage verweigert worden wäre. So wäre es an ihm gelegen, vor Bundesgericht wenigstens anhand von Stichproben konkret aufzuzeigen, weshalb trotz Durchführung der Triage die Offenlegung von geschützten Geheimnissen drohte und die Triage daher als fehlerhaft zu betrachten ist. 
 
2.4.3. Dem Beschwerdeführer 2 gelingt es auch sonst nicht, einen drohenden nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzulegen. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_90/2025 ist somit nicht einzutreten.  
 
3.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 bringen vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin zuerst die Mobiltelefone der Beschwerdeführer 1, 2 und 4 sichergestellt habe, dann die Siegelungsbegehren gestellt worden seien und erst danach eine Spiegelung der Datenträger vorgenommen worden sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin trotz Siegelungsantrags auf die sichergestellten Mobiltelefone zugegriffen bzw. die Möglichkeit eines Zugriffs gehabt, was zur offensichtlichen Unverwertbarkeit der forensischen physischen Kopien führe. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Daten auf den erwähnten Mobiltelefonen sichergestellt und die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 anschliessend die Siegelung (der forensischen physischen Kopien) verlangt haben. Daraus geht weder hervor, dass die Beschwerdegegnerin erst nach den Siegelungsbegehren eine forensische Spiegelung vorgenommen hätte, noch dass die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 das Vorgehen der Beschwerdegegnerin beanstandet hätten. Es besteht kein Anlass, auf den erstmals vor Bundesgericht erhobenen verfahrensrechtlichen Einwand der Beschwerdeführer 1, 3 und 4 einzugehen (vgl. Art. 99 und Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteil 7B_1042/2023 vom 30. April 2025 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 machen weiter eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Mit der integralen Sicherung der sowohl geschäftlich als auch privat genutzten Mobiltelefone sei eine Vielzahl von Daten erfasst, die völlig irrelevant seien: private E-Mail und Kommunikationen, private Fotos und Videos, private Notizen und andere Dokumente etc.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz erwägt, soweit Daten sichergestellt worden seien, die ausserhalb des im Durchsuchungsbefehl genannten Zeitraums liegen würden (Januar 2015 bis Januar 2020), bestehe kein Deliktskonnex, weshalb diese Daten - soweit technisch möglich - auszusondern seien. Im Übrigen ergebe sich der Deliktskonnex bzw. die potenzielle Beweisrelevanz der betroffenen Mobiltelefondaten aus der Person des Verwenders. Es handle sich dabei nicht um Daten unbeteiligter Dritter, sondern um Daten von einer in den untersuchten Sachverhalt offenbar direkt und in führender Stellung involvierten Person. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass sich in den Daten für das Strafverfahren relevante Aufzeichnungen befänden. Bei dieser Ausgangslage wäre es Aufgabe (u.a.) der Beschwerdeführer 1, 3 und 4 gewesen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich irrelevanten Daten genau und substanziiert zu bezeichnen. Dieser Obliegenheit komme nicht nach, wer lediglich die Filterung der Daten auf die Positivtreffer einer Stichwortsuche beantrage. Zudem könnten weder die Strafverfolgungsbehörden noch das Zwangsmassnahmengericht die Qualität einer Stichwortliste im Vornherein genau einschätzen. Auch wäre die spätere Anpassung an veränderte Verhältnisse (bspw. weitere beteiligte Personen) nicht möglich, vielmehr wären diese Daten verloren. Auch bestehe stets das Risiko, dass über den interessierenden Sachverhalt unter der Verwendung von Abkürzungen, Spitznamen oder Codes kommuniziert worden sei.  
Durch die Bedeutung der Straftat sei die Zwangsmassnahme, die sich gegen Personen mit Verantwortung für das Geschehen im betroffenen Unternehmen richte, ohne weiteres auch gerechtfertigt: Bei den Vorwürfen handle es sich nicht um Bagatellen, sondern um Verbrechen (Art. 322septies StGB) bzw. Vergehen (Art. 158 StGB im Grundtatbestand). Mit Blick auf die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 sei zwar zutreffend, dass diese im Strafverfahren nicht beschuldigt und insofern Zwangsmassnahmen gegen sie besonders zurückhaltend einzusetzen seien. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass ihre strafprozessuale Rolle noch nicht abschliessend geklärt sei und die Rechtsprechung in ähnlichen Konstellationen mit beschuldigtenähnlichen Auskunftspersonen oder juristischen Personen eine Entsiegelung auch betreffend Drittbetroffenen als verhältnismässig erachte. 
 
4.2.3. Als strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen die Sicherstellung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Aufzeichnungen allgemein voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der mit ihr verbundene Eingriff verhältnismässig ist (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Greifen Zwangsmassnahmen in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen ein, sind sie besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).  
Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände zur Klärung des Tatverdachts geeignet, also für die Strafuntersuchung potentiell beweiserheblich sein (sog. "Deliktskonnex"). Die potentielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für jede Sicherstellung (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (zum Ganzen: Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 
Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt. Bezieht sich der Tatverdacht auf mittelschwere Delikte, sind im Zuge der Interessenabwägung neben der Schwere der zu untersuchenden Delikte auch die weiteren Umstände, namentlich der aus der Durchsuchung erhoffte Erkenntnisgewinn für die Strafverfolgungsbehörden, zu berücksichtigen. Das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer persönlichen Daten hat in dieser Konstellation nur insoweit hinter dem Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten, als die Strafverfolgungsbehörden sich aus den streitigen Privatgeheimnissen konkret einen massgeblichen Erkenntnisgewinn versprechen. Trifft dies nur für einen Teil der zu durchsuchenden Inhalte zu, so ist die Entsiegelung zur Wahrung der Angemessenheit der Zwangsmassnahme in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht einzuschränken. Die Staatsanwaltschaft ist bei der Untersuchung mittelschwerer Delikte gehalten, ihr Entsiegelungsgesuch entsprechend zu begründen oder aber einzugrenzen, um dem Zwangsmassnahmengericht eine zweckmässig beschränkte Entsiegelung des Mobiltelefons zu ermöglichen (zum Ganzen: Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.4 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 
 
4.2.4. Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Entsiegelungsgesuchen die potenzielle Relevanz der Mobiltelefondaten einlässlich begründet. Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 beschränken sich darauf, die Filterung der Daten anhand der Positivtreffer einer Stichwortsuche zu verlangen, und bestreiten im Übrigen die Beweiserheblichkeit aller anderen Daten. Sie zeigen nicht auf, weshalb die einzelnen Aufzeichnungen für die Strafuntersuchung offensichtlich unerheblich sein sollen (siehe auch DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 509 mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz die Entsiegelung zumindest in zeitlicher Hinsicht einschränkt, hält dies unter den gegebenen Umständen vor dem Verhältnismässigkeitsgebot stand. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im parallelen Entsiegelungsverfahren KZM 20 168 in Bezug auf einen Teil der Daten Stichworte angewendet und im Rahmen der Hausdurchsuchung Daten sichergestellt habe, die auf eines der Stichworte angeschlagen hätten, können die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Inwiefern die durch die Zwangsmassnahmen bedingten Grundrechtseingriffe sonst unverhältnismässig sein sollten, legen sie nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich.  
 
4.3.  
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
4.3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 behaupten, sie hätten für sogenannte "Fast-Duplikate" die Aussonderung beantragt, der angefochtene Entscheid äussere sich aber nicht dazu. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 im vorinstanzlichen Verfahren verlangt, dass sämtliche Daten auszusondern seien, die "identisch" auch im parallelen Entsiegelungsverfahren KZM 20 168 sichergestellt worden seien, wobei identisch unter anderem "Fast-Duplikate" bedeute. Die Vorinstanz erwägt dazu, dass "identische Dateien" in den verschiedenen Verfahren unterschiedliche MD5-Hashwerte hätten und deshalb nicht automatisch anhand der Hashwerte gefunden werden könnten. Vielmehr müssten die von den Beschwerdeführern 1, 3 und 4 aufgelisteten Elemente, welche sich angeblich auch im Verfahren KZM 20 168 befinden sollten, einzeln manuell anhand von Timestamp, Dateiname oder Pfad gesucht werden. Gestützt darauf hat die Vorinstanz in den strittigen Daten jene "Duplikate", welche im Verfahren KZM 20 168 ausgesondert worden waren, auch hier ausgesondert. Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht auszumachen.  
 
4.3.3. Ausserdem machen die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 eine fehlende Einsicht in das Vorgehen der "händischen" und "technischen" Triage sowie in die spezifischen Ergebnisse geltend. Auch insoweit ist ihren Beschwerden kein Erfolg beschieden. Entgegen ihrer Auffassung enthält der angefochtene Entscheid eine hinreichende Umschreibung der freizugebenden bzw. auszusondernden Aufzeichnungen. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, welche auf den Mobiltelefonen der Beschwerdeführer 1, 3 und 4 gesicherten Dateien auszusondern sind (vgl. bereits E. 2.4.2 hiervor). Auch die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 behaupten nicht, dass ihnen die Einsicht in das Ergebnis der Triage verweigert worden wäre. Weshalb die Triage mangelhaft gewesen sein soll, ist weder näher dargetan noch erkennbar. Daran ändert auch die Feststellung der Vorinstanz nichts, dass es im Rahmen der Datentriage zu technischen Schwierigkeiten gekommen sei.  
 
5.  
Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_90/2025 ist nicht einzutreten. Die Beschwerden in den Verfahren 7B_81/2025, 7B_91/2025 und 7B_95/2025 sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer 1-4 sind bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_81/2025, 7B_90/2025, 7B_91/2025 und 7B_95/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_90/2025 wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Beschwerden in den Verfahren 7B_81/2025, 7B_91/2025 und 7B_95/2025 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
4.  
Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von jeweils Fr. 4'000.-- auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, E.________ und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Der Gerichtsschreiber: