Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_810/2025  
 
 
Verfügung vom 9. September 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ Sàrl, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, 
Güterstrasse 33, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung; Gegenstandslosigkeit, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Juli 2025 (UV250012-O/Z01). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt seit Juli 2018 eine Strafuntersuchung gegen D.________ sel. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Im Laufe der Strafuntersuchung verfügte sie die Zulassung der A.________ Sàrl, der B.________ und von C.________ als Privatkläger. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 erhoben die A.________ Sàrl, B.________ und C.________ Beschwerde wegen Rechtsverweigerung in der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Dabei stellten sie unter anderem den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei vorsorglich anzuweisen, die von ihnen am 22. Februar 2022 beantragten Editionen weiterer Bankunterlagen zu verfügen respektive die beantragten Editionen auf dem Rechtshilfeweg zu veranlassen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 hat das Obergericht des Kantons Zürich den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1) und die A.________ Sàrl, B.________ und C.________ aufgefordert, innert 10 Tagen zur Deckung der allfälligen Prozesskosten eine Prozesskaution von Fr. 4'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 18. August 2025 führen die A.________ Sàrl, B.________ und C.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht betreffend Rechtsverweigerung. Sie beantragen, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Obergerichts vom 14. Juli 2025 sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei vorsorglich anzuweisen, die von ihnen beantragten Editionen zu verfügen respektive die beantragten Editionen auf dem Rechtshilfeweg zu veranlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Zudem weist sie daraufhin, dass das Obergericht die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung mit Beschluss vom 21. August 2025 abgewiesen hat, womit das vorliegende Verfahren betreffend Abweisung des Antrags auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ohnehin hinfällig geworden sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ihr Rechtsschutzinteresse und damit ihre Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses muss aktuell sein; es muss also nicht nur zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (BGE 137 I 296 E. 4.2). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Das Bundesgericht berücksichtigt Tatsachen, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens und von Amtes wegen. Dabei obliegt es grundsätzlich den für die Verfahrensleitung zuständigen Behörden (Art. 61 StPO), das Bundesgericht während des hängigen Beschwerdeverfahrens über neue Entscheide, die zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führen, zu informieren (Verfügung 1B_290/2022 vom 23. November 2022 E. 1 mit Hinweis).  
 
2.  
Das Obergericht hat die Beschwerde wegen angeblicher Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 21. August 2025 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Damit haben die Beschwerdeführenden, die vorliegend vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit der angeblichen Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der von ihnen beantragten Editionen geltend gemacht haben, kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Beschwerde. Da das rechtlich geschützte Interesse zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 18. August 2025 noch vorlag und erst nachträglich wegfiel, ist die Beschwerde in dieser Hinsicht im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 136 III 497 E. 2; 118 Ia 488 E. 1a). 
 
3.  
 
3.1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 7B_317/2023 vom 21. September 2023 E. 4 mit Hinweis). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat, oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil 7B_315/2023 vom 15. August 2024 E. 4.1; 7B_317/2023 vom 21. September 2023 E. 4; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Bei summarischer Prüfung ergibt sich, dass sich die vorliegende Beschwerde voraussichtlich als unbegründet erweisen und abzuweisen wäre. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2025 zutreffend ausgeführt hat, dienen vorsorgliche Massnahmen dem Erhalt des bestehenden Zustands bzw. dem Schutz gefährdeter Interessen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens. Sie haben rein vorläufigen Charakter und fallen mit dem Endentscheid ohne Weiteres dahin. Mit dem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen darf der Endentscheid weder vorweggenommen noch präjudiziert werden. Gestützt auf ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann daher in der Regel nicht zugesprochen werden, was in der Hauptsache angestrebt wird (BGE 139 IV 314 E. 2.3.3; 119 V 503 E. 3). Genau dies bezweckten die Beschwerdeführenden indessen mit ihrem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen.  
Nach dem Gesagten werden folglich die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. 
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier