Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_818/2025  
 
 
Urteil vom 9. September 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, 
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rouven Brigger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 18. Juni 2025 (BKBES.2025.51). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
B.________ hatte im Zusammenhang mit einem Streit rund um ein Darlehen von Fr. 35'000.-- und ein Motorrad Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs und Urkundenfälschung erstattet. Diese ihrerseits zeigte B.________ wegen Veruntreuung, evtl. Sachentziehung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung und übler Nachrede an. 
Mit Verfügung vom 27. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Strafverfahren gegen B.________ ein. Gegen die Verfahrenseinstellung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn, das diese mit Beschluss vom 18. Juni 2025 abwies. Hiergegen erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen und sie beantragt, die Anklagebehörde sei anzuweisen, ein Strafverfahren durchzuführen. Ihre Beschwerde beschränkt sich auf die zur Anzeige gebrachten Rechtspflege- und Ehrverletzungsdelikte. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.  
 
2.1.1. Richtet sich die Beschwerde, wie hier, gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilforderungen geltend gemacht. Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie daher darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in denen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_947/2024 vom 24. Juni 2025 E. 1.1.1; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.1.2. Die Rechtsprechung zeigt sich restriktiv und strikt hinsichtlich einer genügend präzisen Begründung der behaupteten privatrechtlichen Ansprüche als Legitimationsvoraussetzung, denn die Staatsanwaltschaft ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO) und es ist nicht an der Privatklägerschaft, die Staatsanwaltschaft zu substituieren (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.2; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).  
Adhäsionsweise Zivilforderungen berechtigen dann nicht zur Beschwerde in Strafsachen, wenn sich das von der Privatklägerschaft angestrengte Strafverfahren seinem Wesen nach als rein zivilrechtliche Auseinandersetzung im strafrechtlichen Gewand darstellt. Es gilt der Leitsatz, wonach das Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (Urteile 7B_769/2024 vom 29. November 2024 E. 1.2.3; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.1.3. Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen ab, gilt es zu beachten, dass solche gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt (Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.2; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin behauptet ohne nähere Begründung, ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerde zu haben. Welche Zivilforderung sie aus den zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungs- und Rechtspflegedelikten ableiten will, erläutert sie nicht. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zum einen könnten diese Delikte am Ehesten noch einen Genugtuungsanspruch begründen. Ein solcher wäre aber, wie vorstehend ausgeführt, einlässlich zu begründen. Zum anderen ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass der Streit zwischen den Parteien auf ein zivilrechtliches Verfahren zurückgeht und es dem Beschwerdegegner 2 mit seiner Strafanzeige offenbar darum gegangen ist, seine Position im Zivilverfahren zu verbessern. Dieses wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Mai 2024 rechtskräftig abgeschlossen, wobei die Beschwerdeführerin obsiegte. Angesichts dessen wäre sie umso mehr gehalten gewesen, vor Bundesgericht zu erläutern, inwiefern ihre potenziellen Adhäsionsforderungen sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen sollen. Dies tut sie nicht.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und deren Beurteilung sich von der Sache trennen liesse (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Ebenso wenig macht sie geltend, dass es um das Strafantragsrecht als solches gehe (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger