Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_820/2025  
 
 
Urteil vom 24. September 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, 
An der Aa 4, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, vom 15. Juli 2025 (BS 2025 47). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen verschiedene Behördenmitglieder durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nicht ein. Auf ein gleichzeitig gestelltes Ausstandsgesuch gegen das gesamte Obergericht und namentlich die Beschwerdeabteilung wurde ebenfalls nicht eingetreten. Gegen diese Präsidialverfügung erhebt A.________ Beschwerde vor Bundesgericht. 
 
2.  
Die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie die Voraussetzungen, unter denen ein potenzieller Privatkläger wie der Beschwerdeführer hierzu legitimiert ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und "Star-Praxis"), wurden diesem bereits mehrfach erläutert (siehe unter anderem Urteile 7B_310/2025 vom 6. Mai 2025 E. 2 und 4; 6B_668/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3; je mit Hinweisen). Die vorliegende Eingabe erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht, und zwar weder in Bezug auf die Beschwerdelegitimation noch in der Sache. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Es werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger