Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_831/2025
Urteil vom 16. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Juli 2025 (51/2025/37).
Erwägungen:
1.
Am 9. Mai 2025 erstattete die A.________ GmbH in Liquidation Strafanzeige gegen das Konkursamt Schaffhausen bzw. die noch zu ermittelnden Mitarbeiter des Konkursamts. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A.________ GmbH Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und beantragte dabei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur Begründung führte es aus, die A.________ GmbH in Liquidation habe gegenüber der Staatsanwaltschaft keine Zivilansprüche geltend gemacht und habe das auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht getan. Ohnehin sei über sie der Konkurs eröffnet worden, weshalb sie über ihre Organe gar nicht mehr selber Zivilansprüche erheben könne, sondern dies über die Konkursverwaltung geschehen müsste. Dazu komme, dass sich die Strafanzeige gegen das Konkursamt Schaffhausen und dessen Beamte richte, weshalb allfällige Ansprüche der A.________ GmbH in Liquidation nicht zivil- sondern öffentlich-rechtlicher Natur seien. Eine Zivilklage sei vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin könne deshalb gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ableiten. Ein solcher Anspruch sei auch gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ausgeschlossen, weil der A.________ GmbH in Liquidation als juristische Person von vornherein keine Opferqualität zukomme.
2.
Mit Eingabe vom 25. August 2025 führt die A.________ GmbH in Liquidation, vertreten durch B.________, Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts Schaffhausen vom 24. Juli 2025.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht ansatzweise mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern schildert einzig Sachverhaltselemente aus ihrer Sicht und zitiert in abstrakter Weise Gesetzesbestimmungen. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die sinngemäss ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteile 7B_387/2024 vom 22. Mai 2024 E. 6; 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Nachdem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, sind die Gerichtskosten wie in früheren Verfahren entsprechend dem Verursacherprinzip der aufgrund der Konkurseröffnung nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugten B.________ persönlich aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ; Urteile 7B_398/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4 f.; 7B_562/2025 vom 28. Juli 2025 E. 5 f.). Schliesslich ist festzuhalten, dass B.________ mangels Parteistellung im vorliegenden Verfahren in ihrem eigenen Namen kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden B.________ auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn