Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_834/2023
Urteil vom 17. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Mango-Meier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung für erstandene Untersuchungshaft; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 (SBR.2019.46).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 12. März 2018, berichtigt durch Beschluss vom 9. April 2018, sprach das Bezirksgericht Kreuzlingen A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon ein Jahr zu vollziehen sei, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 292 Tagen. Den restlichen Teil der Freiheitsstrafe sprach es bedingt aus bei einer Probezeit von drei Jahren.
B.
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung von A.________ gut und sprach ihn vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Es sprach ihm für die erstandene Untersuchungshaft von 292 Tagen eine Genugtuung von Fr. 29'200.-- nebst Zins zu 5 % seit 17. November 2013 zu.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Berufungsentscheid im Genugtuungspunkt aufzuheben und es sei ihm für die erstandene Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 58'400.-- nebst Zins zu 5 % seit 17. November 2013 zuzusprechen.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
2.
2.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; Urteil 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 3 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 143 IV 500 E. 1.1 mit Hinweis; Urteil 6B_1070/2023 vom 21. August 2024 E. 2.1). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 mit Verweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.3; Urteil 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; Urteil 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 3; je mit Hinweis[en]). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; Urteil 6B_1070/2023 vom 21. August 2024 E. 2.1; je mit Hinweis).
2.2. Diesen Grundsätzen schenkt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung keine hinreichende Beachtung. So schildert er unter der Überschrift "II. Sachverhalt" (Rz. 6-13 der Beschwerde) zunächst die Umstände rund um seine Untersuchungshaft aus eigener Sicht, ohne Ausnahmen von der Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt geltend zu machen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer sodann auch mit seiner Kritik in Rz. 22 seiner Beschwerdeschrift, wo er rügt, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aus den Akten ergebe sich nicht, dass er durch die Haft erhebliche Nachteile erlitten bzw. dass sich die Haft persönlich negativ ausgewirkt habe, sei "aktenwidrig und damit willkürlich". So behauptet der Beschwerdeführer, er sei durch die Untersuchungshaft aus einer intakten Familiensituation herausgerissen worden und habe deswegen auch seine langjährige Arbeitsstelle verloren; dies sei "sowohl aktenkundig als auch vor der Vorinstanz geltend gemacht" worden (Rz. 21 der Beschwerdeschrift). Zwar scheint der Beschwerdeführer diese Behauptungen gemäss den Ausführungen in E. C.2.2 auf S. 38 des angefochtenen Entscheids in der Tat vor der Vorinstanz vorgebracht zu haben; einen aktenmässigen Beleg bzw. ein konkretes Beweismittel dafür gibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift jedoch gerade nicht an, womit die Willkürrüge den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt.
Es ist damit im Folgenden ausschliesslich auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abzustellen, in denen sich die genannten Behauptungen nicht niedergeschlagen haben.
3.
3.1. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, indem die Vorinstanz ihm eine Genugtuung von lediglich Fr. 29'200.--, also von Fr. 100.-- pro Tag in Untersuchungshaft, zugesprochen hat. Die Vorinstanz habe zahlreiche Umstände, die für eine Erhöhung der Genugtuung sprechen würden - Schwere des Vorwurfes, fast einjährige Trennung von Partnerin und einem einjährigen Kleinkind, Verlust der Arbeitsstelle - zu Unrecht (und in Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV) ausser Acht gelassen.
3.2. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen: Urteil 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.2.1; 7B_466/2023 vom 26. August 2024 E. 2.8; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Der Begriff des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss im Lichte von Art. 51 und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden. Nach dieser letzten Bestimmung gilt als Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 339 E. 3.2).
3.3.2. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweis; siehe BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweis). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
3.3.3. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). In dieses greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2; vgl. Urteil 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 243; je mit Hinweis[en]). Das Bundesrecht setzt keinen Mindestbetrag fest (Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2 mit Hinweis).
3.3.4. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung bei kurzer Haftdauer grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2; 146 IV 231 E. 2.3.2 mit Hinweisen; 143 IV 339 E. 3.1; Urteile 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2; 7B_682/2023 vom 27. November 2023 E. 5.2). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
3.4. Zur Höhe des Genugtuungsanspruchs erwog die Vorinstanz Folgendes: Aufgrund der Dauer der Untersuchungshaft von über neun Monaten sei von einer Haftgewöhnung auszugehen, weshalb es sich rechtfertige, den bundesgerichtlichen Standardansatz von Fr. 200.-- herabzusetzen. Den Beschwerdeführer habe die Haft im Verhältnis zu einer durchschnittlich beschuldigten Person zudem weniger hart getroffen, da er an Gefängnisaufenthalte bereits gewöhnt gewesen sei. Wie den Akten entnommen werden könne, sei er von Februar 2001 bis Juni 2006 in Deutschland inhaftiert gewesen. Zudem habe er schon vorher in Deutschland Haftstrafen abgesessen; er sei am 12. Juni 1995 vom Amtsgericht Hannover zu 10 Monaten Jugendstrafe, am 25. April 1997 vom Amtsgericht Paderborn zu 1 Jahr 6 Monaten Jugendstrafe und am 5. Oktober 1999 vom Amtsgericht München zu 1 Jahr 4 Monaten Jugendstrafe verurteilt worden. Unter diesen Umständen sei die Haftempfindlichkeit des Beschwerdeführers als gering zu bezeichnen, was eine weitere, erhebliche Reduktion des bundesgerichtlichen Standardansatzes rechtfertige. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer durch die Haft erhebliche Nachteile entstanden wären. Dass das Verfahren auf ihn persönlich negative Auswirkungen, etwa wegen Medienberichten oder dergleichen, gehabt hätte, sei ebensowenig erkennbar. Aufgrund der geringen Haftempfindlichkeit und der Haftgewöhnung während der Untersuchungshaft sei eine Genugtuung von Fr. 100.-- pro Tag Untersuchungshaft angemessen.
3.5. Gegen diese Erwägungen führt der Beschwerdeführer die oben erwähnten Behauptungen an, er sei aus einer intakten Familiensituation herausgerissen worden und habe auch seine langjährige Arbeitsstelle verloren. Damit ist er - wie erwähnt - nicht zu hören, da sich die entsprechende Sachverhaltsrüge als untauglich erweist. Auch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, das er nebenbei im Fazit seiner Beschwerde geltend macht, liegt nicht vor: Die Vorinstanz hat seine Behauptung ausweislich der E. C.2.2 auf S. 38 des angefochtenen Entscheids sehr wohl gehört, aber offenbar als aktenmässig nicht belegt erachtet. Auch der Beschwerdeführer vermag seinerseits keine Belege in den Akten zu nennen. Wenn er auf die Schwere des Tatvorwurfs hinweist, vermag dieser Umstand noch keinen höchstrichterlichen Eingriff in die vorinstanzliche Ermessensausübung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift nicht hinreichend substanziiert dar, worin seine subjektive Betroffenheit bestehen soll, welche eine Erhöhung der Haftentschädigung zur Folge hätte. Auch wenn es sich bei dem ihm vorgeworfenen Delikt um ein Verbrechen handelt, durfte sich die Vorinstanz auf die vorgenannten entscheidwesentlichen Punkte bei der Bemessung der Haftentschädigung beschränken. Jedenfalls ist nichts ersichtlich, was die vorinstanzlichen Erwägungen bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte.
4.
Die Beschwerde erweist sich, soweit sie mit Blick auf die Sachverhaltsrüge überhaupt zulässig ist, als unbegründet.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier