Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_856/2025  
 
 
Verfügung vom 7. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, 
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (vorsorgliche Massnahme); Gegenstandslosigkeit. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 liess die Staatsanwaltschaft der amtlichen Verteidigung von A.________ den Entwurf des Auftrags zur psychiatrischen Begutachtung zukommen und gab ihr Gelegenheit, dazu sowie zur sachverständigen Person Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 beantragte der amtliche Verteidiger, ihm sei die Teilnahme an den bevorstehenden Explorationsgesprächen im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag am 3. Juli 2025 ab. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Neben der Aufhebung des Entscheids vom 3. Juli 2025 beantragte sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Staatsanwaltschaft bzw. den Gutachter anzuweisen, mit der Durchführung der Explorationsgespräche bis zum rechtskräftigen Urteil in der Hauptsache zuwarten. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 ersuchte A.________ das Obergericht darum, die von ihr beantragte vorsorgliche Massnahme unverzüglich superprovisorisch anzuweisen, was das Obergericht am 24. Juli 2025 abwies. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 1. September 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen "Weigerung" des Obergerichts, die beantragte und benötigte vorsorgliche Massnahme rechtzeitig zu erlassen. Sie beantragt, die Staatsanwaltschaft sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den beauftragten Gutachter umgehend anzuweisen, mit der Durchführung der Explorationsgespräche bis zum rechtskräftigen bzw. definitiven Entscheid (inkl. Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Durchführung des Verfahrens einer Beschwerde an das Bundesgericht) über den Gegenstand der beim Obergericht hängigen Beschwerde zuzuwarten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2025 wies das Bundesgericht das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, von der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzusehen. 
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme, teilte jedoch mit, dass das Obergericht zwischenzeitlich, nämlich am 2. September 2025, einen Entscheid in der Sache erlassen habe. Mit Schreiben vom 19. September 2025 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis zum 2. Oktober 2025 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten wolle. Innert Frist teilte A.________ mit, dass sie Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid vom 2. September 2025 erhoben habe. Das vorliegende Verfahren sei demnach gegenstandslos, sofern auf die neue Beschwerde erneut eine entsprechende vorsorgliche Anordnung ergehe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ihr Rechtsschutzinteresse und damit ihre Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses muss aktuell sein; es muss also nicht nur zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (BGE 137 I 296 E. 4.2). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Das Bundesgericht berücksichtigt Tatsachen, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintretens und von Amtes wegen. Dabei obliegt es grundsätzlich den für die Verfahrensleitung zuständigen Behörden (Art. 61 StPO), das Bundesgericht während des hängigen Beschwerdeverfahrens über neue Entscheide, die zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führen, zu informieren.  
 
2.  
Das Obergericht hat die Beschwerde betreffend Teilnahmerecht der amtlichen Verteidigung bei der Begutachtung mit Entscheid vom 2. September 2025 abgewiesen. Damit hat die Beschwerdeführerin, die vorliegende vorsorgliche Massnahme im Zusammenhang mit der angeblichen Rechtsverweigerung hinsichtlich des von ihr beantragten Teilnahmerechts am Explorationsgespräch durch ihren Rechtsanwalt geltend gemacht hat, kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung. Da das rechtlich geschützte Interesse zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 1. September 2025 noch vorlag und erst nachträglich wegfiel, ist die Beschwerde in dieser Hinsicht im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 136 III 497 E. 2; 118 Ia 488 E. 1a). 
 
3.  
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 7B_317/2023 vom 21. September 2023 E. 4 mit Hinweis). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat, oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil 7B_315/2023 vom 15. August 2024 E. 4.1; 7B_317/2023 vom 21. September 2023 E. 4; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Der mutmassliche Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist nicht ohne Weiteres feststellbar. Die Rügen der Beschwerdeführerin bedürften vielmehr einer eingehenden bundesgerichtlichen Prüfung. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Vorliegend hat die Vorinstanz einen Tag nach der Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Rechtsverweigerung ihren Entscheid gefällt. Die Gründe, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, sind somit durch die Behörden des Kantons Schaffhausen zu verantworten. Die Vorinstanz handelte in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG). Indessen ist die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vom Kanton Schaffhausen angemessen für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Schaffhausen hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Instruktionsrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier