Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_858/2025  
 
 
Urteil vom 16. September 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Madeleine Altwegg, Gerichtsschreiberin, Richteramt Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, Postfach 1501, 4600 Olten, 
2. Ursula Maurer, Gerichtsschreiberin, Richteramt Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, Postfach 1501, 4600 Olten, 
3. Valentin Walter, Amtgerichtspräsident, Richteramt Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, Postfach 1501, 4600 Olten, 
4. Adelina Zeqiraj, Gerichtsschreiberin, Richteramt Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, Postfach 1501, 4600 Olten, 
5. Christina Sauter, Gerichtsschreiberin, Richteramt Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, Postfach 1501, 4600 Olten, 
6. Noemi Meyer, Gerichtsschreiberin, Richteramt Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, Postfach 1501, 4600 Olten, 
7. Jelena Stierlin, Gerichtsschreiberin, Richteramt Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, Postfach 1501, 4600 Olten, 
8. Nadja Knuchel, Gerichtsschreiberin, Richteramt Olten-Gösgen, Römerstrasse 2, Postfach 1501, 4600 Olten, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 21. Juli 2025 (BKAUS.2025.4). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Rahmen eines gegen A.________ geführten Strafverfahrens wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) beantragte dieser mit Eingaben vom 31. März 2025 und 7. Juli 2025 den Ausstand mehrerer Gerichtsmitglieder des Richteramts Olten-Gösgen sowie einer Oberrichterin und einer Gerichtssschreiberin des Obergerichts Solothurn. Mit Beschluss vom 21. Juli 2025 ist das Obergericht des Kantons Solothurn auf die Ausstandsgesuche nicht eingetreten. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Mitwirkung an einem früheren Beschwerdeverfahren mit Beteiligung von A.________ stelle für sich alleine keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO dar. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 28. August 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. Juli 2025. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
3.  
Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand der Bundesrichterinnen Koch und van de Graaf beantragt, erweist sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters stellt für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des EGMR einen Ausstandsgrund dar (vgl. Urteile 7B_926/2024 vom 17. September 2024 E. 2; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.1; Entscheid des EGMR Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06 Ziff. 258; je mit Hinweisen). Auf solche offensichtlich unbegründeten Ausstandsbegehren kann unter Mitwirkung der betroffenen Gerichtsperson nicht eingetreten werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 7B_926/2024 vom 17. September 2024 E. 2; 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.5).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern schildert lediglich Sachverhaltselemente zu seinem gesundheitlichen Zustand, die in keinem erkennbaren Sachzusammenhang zu den streitgegenständlichen Ausstandsgesuchen stehen. Zudem behauptet er ohne weitere Begründung, bereits in der Mitwirkung einer Gerichtsperson an einem früheren Rechtsmittelverfahren mit seiner Beteiligung sei in jedem Fall ein Befangenheitsgrund zu sehen. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die sinngemäss ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteile 7B_387/2024 vom 22. Mai 2024 E. 6; 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 7B_364/2023 vom 4. September 2024 E. 6; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn