Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_86/2023
Urteil vom 20. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Nichtanhandnahmeverfügung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 28. Februar 2023 (Nr. 51/2023/8).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit zwei Verfügungen vom 8. Dezember 2022 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen die Strafuntersuchungen gegen B.________ wegen Nötigung und C.________ wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Die beiden Verfügungen wurden vom zuständigen Staatsanwalt eigenhändig unterzeichnet und A.________ in Kopie zugestellt.
A.b. Am 9. Dezember 2022 forderte A.________ die Staatsanwaltschaft auf, ihm die Verfügungen mittels Originalunterschrift zuzustellen, damit er hiergegen Beschwerde führen könne. Die Staatsanwaltschaft teilte A.________ mit, dass keine Zustellung im Original erfolge und eine Kopie für das Ergreifen eines Rechtmittels genüge. A.________ wandte sich am 9. und 29. Dezember 2022 sowie am 2. Januar 2023 mit demselben Anliegen an die Staatsanwaltschaft.
B.
Am 19. Januar erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen wegen "verweigerter rechtsgenüglicher Unterschrift". Das Obergericht trat mit Beschluss vom 28. Februar 2023 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Februar 2023 sei aufzuheben und die Nichtanhandnahmeverfügungen als nichtig zu erklären oder deren Ungültigkeit festzustellen. Die rechtswidrige Praxis der Staatsanwaltschaft sei festzustellen und diese sei anzuweisen, ihre Entscheide im Original zu unterschreiben. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nur berechtigt, wenn sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a StPO) und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) oder wenn das Strafantragsrecht als solches in Frage steht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).
1.2. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine in der Sache nicht legitimierte beschwerdeführende Partei kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 126 I 81 E. 7b; 118 Ia 232 E. 1a; je mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer führt Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Nichteintretensbeschluss betreffend eine Strafsache und macht eine Rechtsverweigerung geltend. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Nichteintretensbeschluss in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ) ist daher mit Blick auf die vorgenannten Grundsätze einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Staatsanwaltschaft bereits am Tag nach Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügungen um Ausstellung von Originalen ersucht. Es entspreche einer Praxis, dass die Schaffhauser Staatsanwaltschaft Nichtanhandnahmeverfügungen nicht eigenhändig unterzeichne. Die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft seien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 148 IV 445 E. 1.3 f.) ungültig oder nichtig). Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz begingen eine Rechtsverweigerung, indem sie seinem Anliegen nicht nachkämen. Sodann habe ihm die Staatsanwaltschaft nie schriftlich und unterzeichnet und damit korrekt mitgeteilt, dass sie die Unterschrift nicht leisten werde. Das E-Mail reiche hierfür nicht aus, da er den Absender nicht zweifelsfrei identifizieren könne.
2.2. Die Vorinstanz tritt auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen nicht ein mit der Begründung, diese sei verspätet. Die Staatsanwaltschaft sei nicht untätig geblieben und habe dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2022, d.h. am Tag seiner Anfrage, abschlägigen Bescheid gegeben. Er hätte die Beschwerde jedenfalls innert zehn Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung, d.h. bis zum 19. Dezember 2022 erheben müssen. Sodann habe ihm die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass zur Beantwortung der wiederholten gleichlautenden Eingaben kein Anlass mehr bestanden habe, was die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2022 mitgeteilt habe.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 393 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen unter anderem der Staatsanwaltschaft (Abs. 1 lit. a). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Abs. 2 lit. a). Nach Art. 396 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Abs. 1). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Abs. 2).
2.3.2. Das Bundesgericht teilt die in der Literatur vertretene Auffassung, dass im Bereich der Rechtsverweigerung Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden sind, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt - d.h. die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also bei einem Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden besteht - und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden ist. In allen anderen Fällen ist innert 10 Tagen seit mündlicher oder schriftlicher Mitteilung Beschwerde zu führen. Dies gilt auch dann, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden ist oder sich mit wesentlichen Rügen nicht auseinandergesetzt hat. Auch in diesen Fällen ist die Strafbehörde in irgendeiner Form tätig geworden und es liegt eine hoheitliche Verfahrenshandlung im Sinne eines aktiven Tuns vor, die mit Beschwerde innert 10 Tagen anzufechten ist (Urteil 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und E. 4.4 mit Hinweisen).
2.3.3. Der Grund dafür, dass gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind, liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darin, dass bei Untätigkeit der Behörde kein Anfechtungsobjekt vorliegt, gegen das innert der Frist von 10 Tagen Beschwerde erhoben werden könnte. Der Beginn des Fristenlaufs kann hier gewissermassen nirgends angeknüpft werden. Anders verhält es sich, wenn die Behörde tätig wird, aber nicht so bzw. in dem Ausmass, wie es der Rechtsuchende verlangt hat. Hier besteht eine hoheitliche Verfahrenshandlung und damit ein Anfechtungsobjekt, gegen welches innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (Urteil 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4 mit Hinweis).
2.4. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft auf das Anliegen des Beschwerdeführers, die Nichtanhandnahmeverfügungen zu unterzeichnen, gemäss dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) reagiert. Es liegt kein Fall einer Rechtsverweigerung, d.h. einer Nichthandlung, vor, welche ohne Einhaltung einer bestimmten Frist angefochten werden könnte. Vielmehr beanstandet der Beschwerdeführer die Haltung der Staatsanwaltschaft, welche diese auf seine Anfrage hin geäussert hat, in inhaltlicher Hinsicht. Aus der soeben zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Mitteilung vom 9. Dezember 2022, unabhängig von deren Form (Mündlichkeit oder Schriftlichkeit), innert 10 Tagen hätte anfechten müssen. Dies hat er unterlassen. Der Beschluss, mit welchem die Vorinstanz auf seine Beschwerde nicht eintritt, erweist sich daher als bundesrechtskonform.
3.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, seine Eingabe vor Bundesgericht sei als Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat weiterzuleiten, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht hierfür nicht zuständig ist (Urteil 7B_122/2024 vom 18. März 2024 E. 5).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber Hahn