Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_879/2024
Urteil vom 21. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Herr Philip Stolkin, Herr Bernard Rambert und Herr Thomas Häusermann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger,
3. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franco Faoro.
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich,
Gegenstand
Ausstand von Sachverständigen,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Juli 2024 (SB230382-O/Z3/ah).
Sachverhalt:
A.
Der damals 16-jährige A.________ hielt sich im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) auf, wo man ihn vom 14. September 2011 bis zu seiner Entlassung am 27. September 2011 einer 7-Punkte-Fixierung unterwarf und durch diverse Medikamente stark sedierte. In diesem Zusammenhang wurden der zuständige und verantwortliche Arzt C.________, sein Vorgesetzter und stellvertretender Klinikdirektor B.________ und der Klinikdirektor D.________ am 26. März 2020 wegen Freiheitsberaubung angeklagt. A.________ konstituierte sich als Privatkläger im Verfahren. Das Bezirksgericht Zürich und im Berufungsverfahren auch das Obergericht des Kantons Zürich sprachen die Beschuldigten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung frei. Mit Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 hiess das Bundesgericht eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Es bemängelte im Wesentlichen, dass das Obergericht nicht begründe, ob und inwieweit es auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Aktengutachten von Dr. med. Platz vom 13. März 2019 abstelle.
B.
B.a. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht beschloss das Obergericht des Kantons Zürich, bei Dr. med. Irina Franke ein Gutachten zur zwangsweisen Fixierung und Medikation von A.________ einzuholen. Mit demselben Beschluss gab es bei Dr. med. Katrin Klein ein Gutachten zu Zwangsmassnahmen gegenüber Jugendlichen in Auftrag. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu den Gutachterinnen zu äussern. Daraufhin beantragte A.________, es sei von einer Neubegutachtung abzusehen und stattdessen auf das Gutachten von Dr. med. Platz abzustellen. Eventualiter sei die Begutachtung von Prof. Thomas Wenzel und Dr. Sharon Shalev durchzuführen.
B.b. Sowohl den Haupt- als auch den Eventualantrag von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2024 ab.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, soweit sein Begehren, von einer Neubegutachtung abzusehen und auf das Gutachten von Dr. med. Platz abzustellen, abgewiesen worden sei, sei die Präsidialverfügung aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ein Urteil unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. Platz zu fällen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Begutachtung bei Prof. Dr. Thomas Wenzel, Universität Wien, und Dr. Sharon Shalev, University of Oxford, durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache (Art. 80 Abs. 1 BGG), gegen den die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 BGG) grundsätzlich offensteht.
1.2.
1.2.1. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verlangt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 147 IV 2 E. 1.3; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 7B_900/2023 vom 26. August 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen).
1.2.2. Der Beschwerdeführer macht in seinem Hauptantrag geltend, die Vorinstanz hätte nach dem Rückweisungsentscheid 6B_356/2022 kein neues Gutachten in Auftrag geben dürfen, sondern auf das bestehende Gutachten von Dr. med. Platz abstellen müssen. Indem sie sich nicht an die Vorgaben des Rückweisungsentscheids halte, begehe sie eine Rechtsverweigerung.
Dagegen hatte der Beschwerdeführer gemäss unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen im ersten Durchlauf des Berufungsverfahrens noch den Beweisantrag gestellt, es sei ein weiteres Fachgutachten einzuholen. Auch vor Bundesgericht hat er noch gerügt, das Gutachten von Dr. med. Platz sei nicht verwertbar, es liege somit kein verwertbares Gutachten in den Akten und er bekräftigte seinen Beweisantrag, eine unabhängige Fachmeinung einzuholen (vgl. Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.1). Indem er nun exakt das Gegenteil behauptet respektive verlangt, verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO haben Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Dieser Grundsatz verpflichtet entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nicht nur die Strafbehörden, sondern auch die Parteien (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) und verlangt insbesondere, dass diese sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.6 mit Hinweisen).
Diesen Grundsatz wahrt der Beschwerdeführer mit seinen gegenläufigen Rechtsbegehren nicht und er erläutert auch die Motive für die Kehrtwende in seiner Argumentation nicht, obschon bereits die Vorinstanz auf die Widersprüche hinweist. Angesichts dessen verdient sein Hauptantrag im vorliegenden Verfahren keinen Rechtsschutz und ist ihm insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde abzusprechen (vgl. Urteil 7B_58/2025 vom 7. Februar 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
1.2.3. Mit seinem Eventualbegehren verlangt der Beschwerdeführer, dass die Begutachtung von anderen als den von der Vorinstanz eingesetzten Fachpersonen vorzunehmen sei. In diesem Zusammenhang rügt er einen Verstoss gegen die Ausstandsregeln und somit von Verfahrensrechten, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. In Anwendung der sog. Star-Praxis (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen) ist er insoweit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Urteil 7B_204/2023 vom 27. Februar 2024 E. 1.1 mit Hinweis). Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in dieser Konstellation aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (vgl. Urteil 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 1.2).
1.2.4. Zu relativieren ist das soeben Gesagte insoweit, als Dr. med. Klein gemäss Beschluss der Vorinstanz vom 10. Januar 2025 (vom Beschwerdeführer am 27. Januar 2025 beim Bundesgericht eingereicht) als Gutachterin betreffend Zwangsmassnahmen bei Jugendlichen aus dem Verfahren entlassen und an ihrer Stelle zwei neue Fachpersonen bestellt wurden. Damit ist das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung der Beschwerde, soweit er sich gegen eine Neubegutachtung durch Dr. med. Klein zur Wehr setzt, dahingefallen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als gegenstandslos.
1.3. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich schliesslich nicht um einen verfahrensabschliessenden Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid. Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Eventualstandpunkt Ausstandsgründe gegen die eingesetzte Gutachterin Dr. med. Franke vorbringt, liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist in diesem Umfang, unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung, auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Zu prüfen ist demnach einzig, ob die Vorinstanz in der vorliegenden Angelegenehit bei Dr. med. Franke ein neues Gutachten in Auftrag geben durfte.
2.1. Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren damit, dass Dr. med. Franke just in dem Zeitpunkt bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend: UPK Basel) tätig gewesen sei, als er im Jahr 2011 in deren Obhut verbracht worden sei. Sie habe also teilweise den Entscheid zu verantworten, ihn dort unterzubringen. Ausserdem habe sie unter der Weisung des Klinikdirektors Dr. med. Hachtel gearbeitet, dessen einseitige Begutachtung im Hauptverfahren von der Verteidigung stark kritisiert worden sei. Es gehe somit nicht nur um einen fachlichen Austausch, sondern es bestünden objektive Anhaltspunkte, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermöchten. Wegen dieser sehr ausgeprägten und unguten Nahbeziehung hätte die Vorinstanz einen Revokationsgrund anerkennen müssen.
Nebst dem habe Dr. med. Franke keine Ausbildung in Traumafolgen und vermöge die Menschenrechtslage nicht einzuschätzen. Sie eigne sich fachlich deshalb nicht, die sich stellenden Fragen einzuschätzen. Hinzu komme, dass es sich um einen medial aufgeheizten Fall handle. Es stelle sich die Frage, ob überhaupt ein schweizerischer Gutachter in der Lage sei, ohne Bias einen Expertenbericht zu erstellen. Vor dem Hintergrund der Organisationsgarantie von Art. 32 BV sei es deshalb nicht zu verantworten, Dr. med. Franke mit der Begutachtung zu beauftragen.
2.2. Als Sachverständige können nach Art. 183 Abs. 1 StPO natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO).
Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine sachverständige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a - e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 BV und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht (BGE 148 V 225 E. 3.4; Urteil 7B_204/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ein analoger Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankerten Grundsatz der Waffengleichheit (Urteile 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der sachverständigen Person begründen. Dies wird bei Umständen bejaht, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der Expertin oder in gewissen äusseren Gegebenheiten (funktioneller und organisatorischer Natur) liegen. Bei der Beurteilung entsprechender Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in sachlich-objektivierter Weise begründet erscheinen. Es genügt allerdings, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken; für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die Sachverständige tatsächlich befangen ist (Urteile 7B_204/2023 vom 27. Februar 2024 E. 2.2; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
2.3. Beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschriften haben namentlich ein Begehren und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dementsprechend prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten nach Art. 106 Abs. 2 BGG erhöhte Begründungsanforderungen.
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die fachlichen Qualifikationen von Dr. med. Franke vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, ist sie Chefärztin und stellvertretende ärztliche Direktorin der Klinik Beverin. Sie verfügt zudem über mehrjährige klinische Erfahrung im Bereich der forensischen Psychiatrie, doziert seit mehreren Jahren an verschiedenen Universitäten und verfügt insbesondere auch über ein Zertifikat als medizinische Gutachterin (vgl. act. 225). Damit sind ihre besonderen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinlänglich ausgewiesen, um zur Thematik des von ihr zu erstattenden Gutachtens - der zwangsweisen Fixierung und Medikation des Beschwerdeführers - Stellung zu nehmen. Daran ändert nichts, dass sie gemäss Vorbringen in der Beschwerde über keine spezifische Ausbildung im Bereich Trauma verfügt. Bei der Beurteilung des Anklagevorwurfs der Freiheitsberaubung geht es darum zu klären, ob die 13-tägige vollständige Zwangsfixierung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Medikation (aus medizinischer Perspektive) verhältnismässig und zulässig gewesen sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die psychiatrische Fachperson hierfür eine zusätzliche "Ausbildung in Traumafolgen" benötigen sollte. Ausserdem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen, namentlich die Frage, ob ein Verstoss gegen die EMRK vorliegt, nicht durch die Sachverständige, sondern vom Gericht zu klären ist (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; Urteil 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 150 IV 384).
2.5. Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO.
2.5.1. Zunächst stört sich der Beschwerdeführer am Umstand, dass Dr. med. Franke zur selben Zeit an den UPK Basel in der Klinik für Erwachsene tätig war, als er sich dort in der Abteilung Jugendforensik aufhielt. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass die Gutachterin damals in die Betreuung des Beschwerdeführers involviert oder anderweitig mit seinem Fall betraut war. Solches wird von ihm auch nicht konkret behauptet. Er bringt lediglich vor, Dr. med. Franke sei für seine damalige Einweisung in die UPK Basel mitverantwortlich gewesen. Diese Behauptung bleibt aber vage und findet vor allem in der nach Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz keine Stütze, wobei der Beschwerdeführer keine Willkür geltend macht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) und seine Behauptung im Übrigen auch nicht belegt. Warum die gleichzeitige Tätigkeit auf einer anderen Abteilung derselben Institution den Anschein von Befangenheit erwecken sollte, ist mit der Beschwerde somit nicht dargetan.
2.5.2. Der Beschwerdeführer erachtet Dr. med. Franke auch deshalb als befangen, weil sie in den UPK Basel unter der Leitung des Klinikdirektors Dr. med. Hachtel gearbeitet habe. Entgegen den Vorgaben von Art. 42 Abs. 2 BGG erläutert er jedoch nicht näher, was es mit dessen "einseitigen Begutachtung im Hauptverfahren" auf sich hat. Zwar darf als gerichtsnotorisch gelten, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter schon mehrfach von Dr. med. Hachtel begutachtet wurde und mit dessen Person bzw. Einschätzung nicht einverstanden ist (vgl. Urteile 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023; 7B_548/2023 vom 30. Oktober 2023). Inwiefern die Kritik des Beschwerdeführers an der gutachterlichen Tätigkeit ihres früheren Vorgesetzten im vorliegenden Verfahren zur Befangenheit von Dr. med. Franke führen soll, zeigt er jedoch nicht auf. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal eine gute Beziehung wie etwa die blosse Zusammenarbeit von Berufskollegen in der Regel nicht ausreicht, um einen Anschein von Befangenheit zu begründen (Urteil 6B_115/2017 vom 6. September 2017 E. 2.3.2 mit Hinweis).
2.5.3. Darüber hinaus schliesst der Beschwerdeführer aus seiner medialen Bekanntheit auf eine Vorbefassung der Gutachterin. Auch in diesem Punkt erfüllt die Beschwerde jedoch die formellen Begründungsanforderungen nicht. Weshalb aufgrund der Bekanntheit seines Falls keine Gutachterin bzw. kein Gutachter aus der Schweiz mehr in der Lage sein sollte, "ohne Bias" eine objektive Beurteilung abzugeben, legt der Beschwerdeführer nämlich nicht dar. Die unsubstanziierte Behauptung, "Gutachter aus Basel" hätten sich "in der Sonntagszeitung" bereits zum Fall geäussert, genügt zur Begründung jedenfalls nicht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
2.6. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern Dr. med. Franke fachlich nicht qualifiziert oder befangen sein sollte. Auch in der Gesamtbetrachtung reichen die von ihm ins Feld geführten Umstände nicht aus, um Zweifel an der Kompetenz, Objektivität und Unvoreingenommenheit der Gutachterin zu wecken.
2.7. Bei diesem Ergebnis braucht die Befähigung der vom Beschwerdeführer alternativ vorgeschlagenen Fachpersonen - mit der Vorinstanz - nicht geprüft zu werden. Entsprechend geht auch der an die Adresse der Vorinstanz erhobene Vorwurf der Gehörsverletzung (Verletzung der Begründungspflicht) fehl.
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ebenfalls gegenstandslos wird der am 27. Januar 2025 gestellte Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz aufzufordern sei, auf den Beschluss vom 10. Januar 2025 zurückzukommen und sämtliche weiteren Verfahrenshandlungen bis zum Urteil des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren einzustellen.
Die Beschwerde muss als aussichtslos bezeichnet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Aufgrund der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in Bezug auf die Gutachterin Dr. med. Klein rechtfertigt sich keine separate Kostenausscheidung, da der Beschwerdeführer deren angebliche Befangenheit grösstenteils mit denselben Argumenten begründet wie jene von Dr. med. Franke (keine Ausbildung in Traumafolgen und Verletzung der Organisationsgarantie). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird sodann bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Die drei Beschuldigten wurden vor Bundesgericht nicht zur Vernehmlassung eingeladen, womit ihnen kein Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 BGG zusteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und Dr. med. Irina Franke schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger