Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_901/2025  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jascha Zalka, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Region Bern-Mittelland, 
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 8. August 2025 (KZM 25 1555). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Sie wirft ihm vor, im Jahr 2017 die damals dreizehnjährige B.________ an einem Mittelaltermarkt vergewaltigt zu haben. In der Folge soll diese ihn bis zu ihrem 16. Lebensjahr mehrfach besucht haben. Bei diesen Besuchen soll A.________ mehrfach den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen haben. 
Am 10. Juli 2025 führte die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung durch und stellte dabei ein Mobiltelefon "Apple iPhone 13 Pro" (Asservat 2.0), ein Mobiltelefon "Apple iPhone 6 128 GB" (Asservat 2.3), ein Mobiltelefon "Apple iPhone" (Asservat 2.6) und ein Mobiltelefon "Apple iPhone 13 4S" (Asservat 2.2) sicher. A.________ verlangte am 11. Juli 2025 die Siegelung dieser Geräte aus Gründen des Anwaltsgeheimnisses. Die Geräte wurden daraufhin versiegelt. 
 
B.  
Mit Entsiegelungsgesuch vom 21. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die vier versiegelten Datenträger seien zu entsiegeln, wobei hinsichtlich der Daten, die das Anwaltsgeheimnis beträfen, eine Triage vorzunehmen sei. 
Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern hiess das Entsiegelungsgesuch am 8. August 2025 gut. Es ermächtigte und beauftragte den Fachbereich Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern, sich bei der Staatsanwaltschaft Zugang zu den Geräten Mobiltelefon "Apple iPhone 13 Pro" (Asservat 2.0), Mobiltelefon "Apple iPhone 6 128 GB" (Asservat 2.3), Mobiltelefon "Apple iPhone" (Asservat 2.6) und Mobiltelefon "Apple iPhone 13 4S" (Asservat 2.2) zu verschaffen und diese zu entsiegeln, die darauf enthaltenen Daten forensisch zu sichern, sämtliche elektronische Daten auszusondern, die im Zusammenhang mit Rechtsanwalt Andreas Gafner (U.________ xxx, V.________; Mailadresse) stehen, wobei in Bezug auf die Fundorte die Ausführungen der Verteidigung in der Stellungnahme vom 4. August 2025 zu berücksichtigen seien, und die verbleibenden Daten (das heisst ohne die ausgesonderten) der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung zugänglich zu machen. Ausserdem wies das Zwangsmassnahmengericht die mit der Erledigung dieses Auftrages befassten Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei Bern an, ihnen bei der Auftragserledigung allenfalls zur Kenntnis gelangende Informationen geheim zu halten. Angehörigen der Kantonspolizei Bern ausserhalb des Fachbereichs Digitale Forensik und Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft dürften solche Informationen in keiner Form mitgeteilt werden. Zuwiderhandeln gegen diese Anweisung werde gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft. Im Weiteren werde auf Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) hingewiesen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Entscheid vom 8. August 2025 sei insoweit aufzuheben, als die Entsiegelung der Asservate 2.0, 2.3, 2.6 und 2.2 Daten beträfen, welche nicht im Zeitraum vom 16. Juni 2017 bis 31. Dezember 2020 erstellt worden seien und keine Chatprotokolle zwischen B.________, C.________ und D.________ einerseits sowie ihm selbst andererseits beträfen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.1; 148 I 160 E. 1; je mit Hinweis). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 und Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist damit ein Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung droht ein solcher Nachteil, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, der Entsiegelung stünden geschützte Geheimhaltungsrechte entgegen (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2).  
 
1.3.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bringt vor, auf den sichergestellten Geräten befänden sich "neben medizinischen Daten" umfangreiche persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz, namentlich Bilder aus dem Geheim- und Privatbereich. Er beruft sich dagegen vor Bundesgericht nicht (mehr) auf Berufsgeheimnisse wie das Arzt- oder Anwaltsgeheimnis und erwähnt insbesondere nicht die im angefochtenen Entscheid erwähnte Anwaltskorrespondenz mit Rechtsanwalt Andreas Gafner.  
 
1.3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei darlegt oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7 mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt).  
 
1.3.4. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer insbesondere Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung vor. In Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe ist nicht ersichtlich, wie das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte. Daran vermag auch sein Einwand nichts zu ändern, es bestehe kein Strafverfolgungsinteresse hinsichtlich von Daten, die vor und nach dem Zeitraum erstellt worden seien, in dem er die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen haben soll (also vom 16. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2020; vgl. hierzu Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.4 mit Hinweisen, zur Publikation bestimmt). Entsprechend droht keine Offenbarung eines nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO geschützten Geheimnisses und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen vor Bundesgericht nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (vgl. Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3 mit Hinweis, zur Publikation bestimmt).  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern