Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_91/2026  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anordnung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Dezember 2025 (UB250190-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Raubes etc. gegen A.________. Dieser wurde am 26. November 2025 verhaftet. Anlässlich einer mit seiner Verhaftung verbundenen ärztlichen Abklärung wurde er als nicht hafterstehungsfähig beurteilt und daraufhin fürsorgerisch in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen. 
 
B.  
Nach seiner Entlassung aus der Universitätsklinik wurde A.________ am 4. Dezember 2025 erneut verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 8. Dezember 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 31. Dezember 2025 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts Zürich vom 31. Dezember 2025 und seine sofortige Haftentlassung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, wendet sich jedoch gegen den von der Vorinstanz bejahten Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO.  
 
3.  
 
3.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil 7B_1101/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 3.1).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger, habe in der Schweiz am 12. Juni 2013 ein Asylgesuch gestellt, welches durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 26. Mai 2016 abgewiesen worden sei. Am 27. Juni 2016 habe das SEM die Rechtskraft des negativen Asylentscheids bescheinigt und die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt. Den nachfolgenden Ausreiseaufforderungen durch die Migrationsbehörden sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und er sei stattdessen in der Schweiz geblieben. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 habe das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt, da seine Wegweisung nach Libyen unzumutbar sei. In der Folge habe das Kantonsgericht des Kantons Graubünden den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Februar 2022 wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt und zusätzlich eine Landesverweisung von 10 Jahren angeordnet. Durch dieses Urteil sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen. Gemäss Mitteilung des SEM vom 30. Januar 2023 sei eine Wegweisung nach Libyen überdies zulässig.  
 
3.2.2. Aus diesen tatsächlichen Umständen schliesst die Vorinstanz, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und sei er formell aus der Schweiz ausgewiesen worden. Somit bestehe für ihn keine Aussicht mehr auf einen geregelten Aufenthaltsstatus. Zudem drohe ihm im laufenden Strafverfahren die Landesverweisung, was bereits ein konkretes Indiz für die Annahme von Fluchtgefahr darstelle. Dies müsse umso mehr gelten, wenn - wie beim Beschwerdeführer - bereits ein rechtswidriger Aufenthalt vorliege und keine Aussicht auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht stets zur Verfügung der Behörden gehalten. Beispielsweise habe er mehrfachen Verweisungsbruch im Sinne von Art. 291 StGB begangen und auch mehrfach Ein- oder Ausgrenzungen nach Art. 119 Abs. 1 AIG missachtet. Der Beschwerdeführer weise sodann 20 Vorstrafen auf, womit er zu erkennen gebe, sich nicht an die geltende Rechtsordnung zu halten. Darüber hinaus habe er nach einer früheren Haftentlassung seine Wohnadresse weisungswidrig nicht direkt den Behörden gemeldet und sei mehrfach untergetaucht. Insgesamt bestünden unter den gegebenen Umständen daher hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr in der Form eines Untertauchens im Inland.  
 
3.3. Diese vorinstanzliche Beurteilung hält vor Bundesrecht nicht stand:  
 
3.3.1. Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn er ausführt, er sei trotz der mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 7. Februar 2022 ausgesprochenen Landesverweisung und seines abgewiesenen Asylgesuchs weiterhin in der Schweiz geblieben, was zeige, dass er im Land bleiben und sich den Behörden nicht durch Flucht entziehen wolle. Die ihm in der laufenden Strafuntersuchung nunmehr erneut drohende Landesverweisung kann daher vorliegend nicht als konkretes Fluchtindiz gewertet werden, da eine solche bereits zum aktuellen Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer besteht, jedoch nach Libyen derzeit nicht zwangsweise vollzogen werden kann (vgl. kantonale Akten Urkunde 9/1 14.5.5 pag. 1052; Urkunde E2001_6490). Anders als in vergleichbaren Fällen, in denen in einer laufenden Strafuntersuchung eine erneute Landesverweisung droht (vgl. Urteil 1B_323/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.3), hat sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers durch das neue Strafverfahren wegen Raubs somit nicht verändert.  
 
3.3.2. Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn mit vorgenanntem Urteil des Kantonsgerichts Graubünden verhängte Freiheitsstrafe von 40 Monaten angetreten ist. In der jüngeren Vergangenheit hat er somit trotz drohender langjähriger Freiheitsstrafe und Landesverweisung keine Anstalten zur Flucht getroffen, sondern sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gehalten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers bei drohenden empfindlichen Strafen spricht daher gegen die Annahme von Fluchtgefahr (vgl. Urteile 7B_1268/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 3.5.1; 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 3.3.1; 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.3.2). Es erschliesst sich sodann auch nicht, inwiefern aufgrund der zwanzig Vorstrafen des Beschwerdeführers vorliegend Rückschlüsse auf eine konkrete Fluchtneigung gezogen werden sollen. Einerseits macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass diese rechtskräftigen Verurteilungen mehrere Jahre zurückliegen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die jüngeren Freiheitsstrafen verbüsst hat, ist ihnen bei der Beurteilung der Fluchtgefahr folglich kein nennenswertes Gewicht beizumessen. Andererseits sind die zwanzig Vorstrafen zwar zugegebenermassen inakzeptabel und zeigt dies, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die geltenden Regeln halten will. Dieses Verhalten wird jedoch primär von den Asylbehörden bei der Prüfung des vom Beschwerdeführer anscheinend erneut eingereichten Asylgesuchs zu beurteilen sein, kann vorliegend allerdings nicht als konkretes Fluchtindiz gewertet werden.  
 
3.3.3. Auch die von der Vorinstanz genannten hängigen jüngeren Strafverfahren wegen Verweisungsbruchs lassen vorliegend keine Rückschlüsse auf eine konkrete Fluchtneigung des Beschwerdeführers zu. Diese Verfahren sind hängig, weil sich der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Landesverweisung seit mehreren Monaten weiterhin in der Schweiz aufhält und sich den Behörden somit gerade nicht durch Flucht entzieht. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, zeigen seine regelmässigen polizeilichen Verhaftungen wegen Verweisungsbruchs im Grossraum der Stadt Zürich zudem, dass er sich nicht durch ein gezieltes Untertauchen im Inland den Behörden entzieht.  
 
3.3.4. Die Vorinstanz wendet sodann einen zu strengen Massstab an, wenn sie vorliegend im Umstand, dass der Beschwerdeführer den Migrationsbehörden nach seiner Haftentlassung nicht sofort seine neue Wohnadresse meldete, ein konkretes Anzeichen für eine Fluchtneigung sieht. Wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die kantonalen Migrationsakten zu Recht ausführt, hat er sich nach der Entlassung aus dem Vollzug der mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden verhängten Freiheitsstrafe am 9. März 2025 zeitnah zum Migrationsamt des Kantons Zürich begeben. In der Folge habe er dort die Weisung erhalten, sich bei einer an der Eggbühlstrasse 15 domizilierten Asylorganisation zu melden. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass er dies im Anschluss tat und ihm so eine Unterkunft zugeteilt wurde (vgl. kantonale Akten Urkunde 9/1 14.5.5 pag. 1052). Der Beschwerdeführer hat damit den Weisungen der Behörden grundsätzlich Folge geleistet, auch wenn er seine Adresse nicht sofort den Migrationsbehörden mitteilte. Darin kann unter den gegebenen Umständen jedoch kein Indiz für konkrete Absichten eines Untertauchens im Inland gesehen werden.  
An dieser Beurteilung ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäss einer von der Vorinstanz genannten Nachricht des Migrationsamts vom 27. März 2025 aus Sicht der Migrationsbehörden zeitweise unbekannt war. Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, meldete er sich kurze Zeit später wieder persönlich bei den Migrationsbehörden (vgl. kantonale Akten Urkunde 9/1 14.5.5 pag. 1052). Berechtigterweise macht der Beschwerdeführer sodann auch geltend, sich regelmässig an der Wohnadresse seiner Partnerin aufzuhalten, was den Strafverfolgungsbehörden bekannt zu sein scheint, wird diese Adresse in den kantonalen Strafakten doch oft als Wohnort des Beschwerdeführers aufgeführt und machte der Beschwerdeführer dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, ohne dass sich die Vorinstanz hierzu äusserte. 
 
3.4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass angesichts der bekannten Aufenthaltsadressen des Beschwerdeführers sowie seines bisherigen Verhaltens, namentlich des Antritts einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig ausgesprochener Landesverweisung, bei einer Gesamtwürdigung zum aktuellen Verfahrenszeitpunkt nicht von einer ernsthaften Gefahr einer Flucht bzw. eines Untertauchens im Inland ausgegangen werden kann.  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund der Fluchtgefahr zu verneinen und die Beschwerde insoweit begründet. Die Staatsanwaltschaft hatte jedoch vor der Vorinstanz auch um Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ersucht. Das Zwangsmassnahmengericht ging zudem auch von Kollusionsgefahr aus. Diese Haftgründe wurden durch die Vorinstanz nicht geprüft.  
 
4.2. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche infrage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteile 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 3.1; 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2 je mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz hat offengelassen, ob die übrigen von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Haftgründe (Kollusions- und Wiederholungsgefahr) vorliegen. Das führt aber nicht automatisch zur beantragten Haftentlassung durch das Bundesgericht. Eine solche käme nur in Betracht, wenn der von den kantonalen Instanzen bejahte Haftgrund nicht gegeben und auch die von ihnen nicht geprüften Haftgründe bei summarischer Prüfung zu verneinen wären (vgl. Urteile 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 3.2; 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall insbesondere hinsichtlich des Bestehens von Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO oder Art. 221 Abs. 1bis StPO nicht gegeben. Einerseits liefert der angefochtene Beschluss dazu keine sachdienlichen Feststellungen. Andererseits wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 7. Februar 2022 u.a wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und wird ihm in der laufenden Strafuntersuchung ein Raub zur Last gelegt, bei welchem er auch physische Gewalt angewandt haben soll (vgl. Urteil 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 E. 4.2). Ohne entsprechende tatsächliche Ausführungen der Vorinstanz können die von der Staatsanwaltschaft beantragten weiteren Haftgründe durch das Bundesgericht somit nicht mittels summarischer Prüfung verneint werden.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur unverzüglichen Beurteilung der weiteren Haftgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer die unverzügliche Haftentlassung begehrt, ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
5.2. Bei der Rückweisung zu neuer Entscheidung mit offenem Ausgang gilt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständig obsiegend (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 4.2). Es werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung im üblichen Umfang zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Parteientschädigung praxisgemäss (Urteile 7B_985/2025 vom 16 Oktober 2025 E.3; 7B_448/2025 vom 8. Oktober 2025 E.5 mit Hinweisen) der Rechtsvertretung auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christian Müller, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn