Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_910/2024
Urteil vom 26. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, Obernauerstrasse 16, Postfach, 6011 Kriens,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zulassung als Privatkläger,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. August 2024 (2N 24 129).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 5 Wirtschaftskriminalität des Kantons Luzern erhob am 5. Juli 2023 beim Kriminalgericht Luzern Anklage gegen A.________ und den Mitbeschuldigten B.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 beantragte A.________ dem Kriminalgericht die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft und die Zulassung im Verfahren gegen B.________ als Privatkläger. Am 23. Juli 2024 wies die Präsidentin des Kriminalgerichts den Rückweisungsantrag ab und hielt fest, dass A.________ weder geschädigte Person noch Privatkläger im Strafverfahren gegen B.________ sei.
B.
A.________ erhob gegen die Verfügung vom 23. Juli 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern und beantragte, er sei im Strafverfahren gegen B.________ als geschädigte Person und Privatkläger zuzulassen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 13. August 2024 ab.
C.
A.________ erhebt am 23. August 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. August 2024 sowie die verfahrensleitende Verfügung der Präsidentin des Kriminalgerichts vom 23. Juli 2024 seien aufzuheben und das Kriminalgericht sei anzuweisen, ihn im hängigen Strafverfahren gegen B.________ als geschädigte Person und Privatkläger zuzulassen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Kriminalgericht sei anzuweisen, das Verfahren gegen B.________ zu sistieren bis zum Entscheid des Bundesgerichts.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. B.________ liess sich nicht vernehmen.
Am 13. September 2024 hat das präsidierende Mitglied der II. strafrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er wirft dieser eine formelle Rechtsverweigerung vor, da sie ihn zu Unrecht nicht als Privatkläger zum Verfahren zugelassen habe. Damit hat er nach der Rechtsprechung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist er gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt (BGE 141 IV 1 E. 1.1 f. mit Hinweisen). Mit der Verneinung der Stellung als Privatkläger wird der Beschwerdeführer definitiv nicht als Partei zum Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zugelassen. Der angefochtene Entscheid bildet für ihn deshalb einen gemäss Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid (BGE 139 IV 310 E. 1; Urteil 7B_980/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1 mit Hinweis).
1.2. Anfechtungsobjekt ist hier nicht die Verfügung der Präsidentin des Kriminalgerichts vom 23. Juli 2024, sondern der vorinstanzliche Beschluss vom 13. August 2024. Dieser ist aufgrund des Devolutiveffekts an die Stelle der Verfügung der Präsidentin des Kriminalgerichts vom 23. Juli 2024 getreten (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5; Urteil 7B_1439/2024 vom 14. Januar 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Verfügung vom 23. Juli 2024 bildet somit vor Bundesgericht nicht mehr Anfechtungsgegenstand. Immerhin gelten Entscheide unterer Instanzen als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.1.2; Urteil 7B_1439/2024 vom 14. Januar 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2024 beantragt, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtzulassung als Privatkläger im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner.
2.1. Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist Partei unter anderem die Privatklägerschaft. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer hat erklärt, sich am Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen. Seine Zulassung als Privatkläger hängt somit davon ab, ob er Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, d. h. durch die zur Anklage gebrachten Delikte unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist.
Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 145 IV 491 E. 2.3; 143 IV 77 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Anklageschrift vom 5. Juli 2023 hätten der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner einen gemeinsamen Tatentschluss hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Delikte gefasst. Dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner getäuscht oder dass seine Reputation missbraucht worden sei, bilde nicht Teil der Anklage. Damit sei der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt und könne sich daher auch nicht gültig als Privatkläger konstituieren.
Soweit der Beschwerdeführer ausführe, der Sachverhalt in der Anklageschrift vom 5. Juli 2023 sei unzutreffend oder unvollständig, könne er dies beschwerdeweise nicht geltend machen, da die Anklageerhebung und deren Inhalt nicht mit Beschwerde angefochten werden könnten. Der Beschwerdeführer könne seine Einwände allerdings anlässlich der Hauptverhandlung vorbringen und es stehe ihm auch offen, gegen den Beschwerdegegner straf- oder zivilrechtlich vorzugehen.
2.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe sich im Verfahren gegen den Beschwerdegegner rechtzeitig als Strafkläger konstituiert. In der Anklage werde detailliert beschrieben, wie der Beschwerdeführer, seine Reputation und seine anderen Unternehmen vom Beschwerdegegner und dessen Komplizen für den Anlagebetrug missbraucht worden seien. Weiter werde in der Anklage auch erwähnt, dass der Beschwerdegegner ein gefälschtes Aktienzertifikat angefertigt habe, welches er vom ahnungslosen Beschwerdeführer habe unterzeichnen lassen. Der Beschwerdeführer sei durch die Straftaten des Beschwerdegegners unmittelbar verletzt worden. Aufgrund der Verweigerung der Parteistellung könne er seine Rechte im Verfahren gegen den Beschwerdegegner nicht wahrnehmen. So habe er namentlich kein Teilnahmerecht, er könne keine Anklagerückweisung verlangen, habe keine Rechtsmittelbefugnis und die Nichtzulassung als Privatkläger verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Verfahrensfairness.
2.4. Die Staatsanwaltschaft führt in der Vernehmlassung aus, die über mehrere Jahre geführten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer mittäterschaftlich am Anlagebetrug mitgewirkt habe. Er und seine Unternehmen hätten von den deliktisch erlangten Geldern profitiert. Die Behauptung des Beschwerdeführers, selbst geschädigt worden zu sein, sei tatsachenwidrig. Er habe sich mit eigenen Tathandlungen an den Betrugshandlungen beteiligt. Sodann habe der Beschwerdeführer seine Behauptung, geschädigt zu sein, nie substantiiert. Dass sein Ruf im geschäftlichen Umfeld durch das Strafverfahren gelitten habe, sei durch seine mutmasslichen Tathandlungen selbst verschuldet und nicht das Resultat einer Straftat Dritter.
2.5.
2.5.1. Die Begründung muss im bundesgerichtlichen Verfahren in der Beschwerde selbst enthalten sein (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 II 283 E. 1.2.3; 143 IV 122 E. 3.3; Urteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 1; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf das Vorverfahren und frühere Eingaben wie etwa die Beschwerdeschrift im vorinstanzlichen Verfahren verweist, ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzugehen.
2.5.2. Im Übrigen ist die Kritik des Beschwerdeführers unbegründet:
Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch die in der Anklageschrift vom 5. Juli 2023 aufgeführten und dem Beschwerdegegner angelastet Tathandlungen in seinen Rechten verletzt worden. Dabei gibt der Beschwerdeführer verschiedene Passagen aus der Anklage wieder, reisst diese aber aus dem Zusammenhang und unterschlägt wesentliche Punkte. So werden in der Anklage vom 5. Juli 2023 zwar verschiedene Tathandlungen aufgelistet, die vom Beschwerdegegner begangen worden sein sollen. Allerdings lässt der Beschwerdeführer aus, dass gemäss Anklage die Beschuldigten, und somit auch der Beschwerdeführer selbst, am 25./26. August 2018 einen gemeinsamen Tatentschluss bezüglich sämtlicher Taten gefasst haben sollen. Inwiefern der Beschwerdeführer selbst durch die in der Anklageschrift genannten Handlungen konkret geschädigt worden sein soll, erschliesst sich weder aus der Anklage noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beschwerdegegner habe die Reputation des Beschwerdeführers und dessen Unternehmen missbraucht und der Beschwerdeführer sei hinsichtlich des falschen Aktienzertifikats ahnungslos gewesen. Inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund des angeblichen Missbrauchs seiner Reputation konkret geschädigt worden sein soll, wird damit nicht dargelegt. Zudem verschweigt der Beschwerdeführer auch an dieser Stelle, dass in der Anklage explizit festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei sich der Täuschung bewusst gewesen bzw. er behauptet lediglich eine alternative Sachverhaltsvariante, ohne diese auch nur ansatzweise zu belegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, in der Anklageschrift werde ein ihn schädigendes Verhalten umschrieben, ist somit aktenwidrig und nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, in der Beschwerde ans Bundesgericht schlüssig aufzuzeigen, dass die Vorinstanz seine Parteistellung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner zu Unrecht verneint hätte.
Im Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, aufgrund der Nichtzulassung als Privatkläger verliere er verschiedene Verfahrensrechte. Damit lässt sich jedoch vorliegend keine Bundesrechtsverletzung begründen. Vielmehr ist die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren gegen den Beschwerdegegner keine Parteirechte zukommen lediglich eine Folge der gesetzlichen Regelung und damit hinzunehmen. Insbesondere ist darin nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu erblicken.
Schliesslich führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen auch darauf abzielt, den Inhalt der Anklage abzuändern. Diesbezüglich hält die Vorinstanz allerdings zutreffend fest, dass gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO die Anklageerhebung nicht anfechtbar ist.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner sind im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern