Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_910/2025  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 21. August 2025 (SR2 25 50). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Ihm wird vorgeworfen, im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig zu sein und hierfür Kurierfahrzeuge zu organisieren. Er soll kurz vor einer Polizeikontrolle am 16. Juli 2024 zusammen mit einer Drittperson Marihuana im Umfang von 18 Kilogramm brutto in ein Fahrzeug eingeladen haben, welches durch weitere Personen nach Österreich ausgeführt werden sollte. Am selben Abend hielten die Polizeiangehörigen A.________ zusammen mit einer anderen Person, in deren Fahrzeug EUR 15'000.-- sichergestellt wurden, an und nahmen ihn fest.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden A.________ in Untersuchungshaft bis längstens am 15. Oktober 2024.  
 
B.  
 
B.a. Am 7. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht gestützt auf Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht dieses Gesuch gut und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A.________ aufgrund von Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO bis zum 15. Januar 2025.  
 
B.b. Die Staatsanwaltschaft ersuchte am 10. Januar 2025 um erneute Haftverlängerung für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte mit Verfügung vom 15. Januar 2025 die Untersuchungshaft bis längstens am 14. April 2025.  
 
B.c. Am 8. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft ein weiteres Haftverlängerungsgesuch für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 11. April 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis längstens am 13. Juli 2025.  
 
B.d. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 7. Juli 2025 erneut eine Haftverlängerung; diesmal für die vorläufige Dauer von 6 Monaten bis längstens am 12. Januar 2026. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Haftverlängerungsentscheid an. Am 16. Juli 2025 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 12. Oktober 2025.  
 
B.e. Mit Beschluss vom 21. August 2025 hiess das Obergericht des Kantons Graubünden die gegen die Verfügung vom 16. Juli 2025 erhobene Beschwerde teilweise gut und ersetzte die Dispositivziffer 4 wie folgt: "Die Kosten des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren verbleiben bei der Prozedur". Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.  
 
C.  
A.________ erhebt am 11. September 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, es seien die Dispositivziffern 2 bis 4 des Beschlusses vom 21. August 2025 aufzuheben und er sei per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei eine Kontaktsperre zwischen dem Beschwerdeführer und den Personen B.________, C.________, D.________ und E.________ zu verfügen. Für das Verfahren vor dem Obergericht sei die amtliche Verteidigung im Umfange von Fr. 2'632.25 zu bewilligen. Ebenso sei die amtliche Verteidigung für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesgericht zu gewähren. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat ausdrücklich am 16. September 2025 auf eine Stellungnahme verzichtet. Diese Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zugestellt. 
Mit Schreiben vom 22. September 2025 beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren zu gewähren sei. Zudem sei der Unterzeichnende zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. Eventualiter sei die amtliche Verteidigung für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesgericht zu bewilligen. Am 29. September 2025 reicht er die Honorarnote seines Rechtsvertreters ein. 
Am 30. September 2025 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Bedürftigkeitsnachweises für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG aufgefordert. Der Beschwerdeführer reichte die entsprechenden Unterlagen fristgerecht ein. Bei der Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege legt der Beschwerdeführer weitere Dokumente vor. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Deren Durchsicht ergibt, dass es sich um eine Haftbeschwerde handelt. Diese wird durch das Bundesgericht als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen.  
 
1.2. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich offenbar nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.  
 
1.3. Nicht einzutreten ist jedoch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2025 betreffen. Diese Verfügung ist durch den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 21. August 2025 ersetzt worden und gilt als inhaltlich mitangefochten (sog. Devolutiveffekt; Urteile 7B_910/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.2; 7B_1439/2024 vom 14. Januar 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 
Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweis). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 396 E. 2.3.5 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er macht hingegen geltend, der Tatverdacht habe sich im Verfahrensverlauf nicht verdichtet und es liege keine Kollusionsgefahr vor. Darüber hinaus sei die Untersuchungshaft unverhältnismässig und stattdessen ein Kontaktverbot anzuordnen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 7B_301/2024 vom 18. Juni 2024 E. 2.4; je mit Hinweisen).  
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und die sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1; Urteil 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025; je mit Hinweis[en]). 
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, in den banden- und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel mit grösseren Mengen an Marihuana und Kokain involviert zu sein (angefochtener Beschluss E. 5.3). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einen internationalen Bezug verneint, widerspricht dies den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz, welche sich auf die Aussagen verschiedener Personen stützen. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vermag der Beschwerdeführer jedenfalls mit seinem Vorbringen nicht darzutun. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs wegen dieses Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG eine empfindliche Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und gegebenenfalls der Widerruf des bedingten Vollzugs einer 14-monatigen Freiheitsstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen droht, besteht für ihn bereits ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen. Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Vergehen gegen das Waffengesetz, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung. Der Belastungszeuge C.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 5. November 2024 aus, dass vom Beschwerdeführer ein gewisses Gewaltpotenzial ausgehe und er von diesem aber auch von anderen Leuten um seine Vorstrafen wisse. F.________, welcher für den Beschwerdeführer gearbeitet haben soll, gab in seiner Befragung vom 6. Dezember 2024 zu Protokoll, dass er "Sorge von den Personen, welche in dem Netzwerk" seien, habe. Er wisse nicht, "wie diese Personen für die beiden Personen A.________ und B.________ reagieren". Er habe Angst vor Rache (angefochtener Beschluss E. 6.6.3).  
Nach der Rechtsprechung sind Beeinflussungsversuche bei dringendem Verdacht auf einen umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig (Urteil 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.5.3 mit Hinweis). Ein Machtgefälle - wie vorliegend - begünstigt dies zusätzlich (Urteil 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Dem vorinstanzlichen Beschluss ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mutmasslich eine hohe Stellung in einem grösseren Netzwerk mit internationalem Einzugsgebiet zukommt, an dem eine Vielzahl von Personen beteiligt sind. Der Beschwerdeführer unternahm bereits Anstrengungen zur Geheimhaltung seiner Geschäfte, indem er selber offenbar keine eigene Rufnummer verwendete, sondern ausschliesslich über andere Personen Rufnummern abonnieren liess. Krypto-Mobiltelefone sind zwar nicht verboten und deren Anschaffung und Benutzung muss nicht Ausdruck krimineller Absichten sein. Im Kontext des inzwischen stark verdichteten Tatverdachts auf internationalen Betäubungsmittelhandel im qualifizierten Umfang liegt darin aber ein weiterer Anhaltspunkt für die Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Strafverfolgung und die Wahrheitsfindung zu erschweren (Urteil 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.3). Ausserdem ist dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer versuchte, sein Mobiltelefon zu zerstören. Angesichts dieser Umständen sind konkrete Hinweise für eine Kollusionsgefahr gegeben. 
Da das Strafverfahren schon mehr als ein Jahr gedauert hat und die Strafverfolgungsbehörden zahlreiche Untersuchungshandlungen durchgeführt haben, steht die Sachverhaltsaufklärung nicht mehr ganz am Anfang. Nichtsdestoweniger konnte der Sachverhalt bisher nicht abschliessend geklärt werden; insbesondere die genaue Rolle des Beschwerdeführers in dem zu untersuchenden Handelsgefüge sowie das Ausmass der vermuteten Geschäftstätigkeit ist bislang noch weitgehend unklar. Ebenso ist noch nicht hinreichend abgeklärt, welche Rollen D.________ und B.________ zukommt. Es steht nicht im Widerspruch zum in Art. 113 StPO verankerten Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person, wenn die Vorinstanz das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers (Entsiegelungsbegehren und fehlendes Geständnis) bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr in ihre Gesamtwürdigung einbezieht (Urteil 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bereits die Umstände, dass es sich um einen internationalen Betäubungsmittelhandel in qualifiziertem Umfang handelt und das bisherige Gebaren des Beschwerdeführers, welches bisher wenig bis nichts zur Sachaufklärung beitrug, führen zu einer zeitintensiveren Strafuntersuchung. In Anbetracht dessen sind die Anforderungen an den Nachweis von Kollusionsgefahr in Bezug auf das vorliegende Haftprüfungsverfahren trotz der fortgeschrittenen Dauer des Vorverfahrens nicht übermässig hoch anzusetzen. 
Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass weitere Untersuchungshandlungen durch die Beschwerdegegnerin - namentlich die Einvernahmen von C.________ und anderen Personen sowie die weitere Auswertung der SkyECC-Daten - geplant sind. Hieraus dürften sich mit grosser Wahrscheinlichkeit wesentliche Erkenntnisse über die Hintergründe des mutmasslich vom Beschwerdeführer betriebenen Drogenhandels (insbesondere Aufschlüsse über mutmassliche Mittäter, Lieferanten und Abnehmer sowie das Ausmass allfälliger Geschäfte, über Geldflüsse sowie andere Sachbeweise) ergeben, auf die der Beschwerdeführer in Freiheit Einfluss nehmen könnte. Weitere mutmasslich in den Betäubungsmittelhandel involvierte Personen (D.________, G.________, H.________ und B.________) könnten durch den Beschwerdeführer kontaktiert und damit die vollständige Ermittlung des Sachverhalts gefährdet werden, auch wenn diese bisher von den Strafverfolgungsbehörden noch nicht identifiziert oder befragt wurden. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Obergericht es "gerade noch" als ausreichend betrachtet, wenn das Zwangsmassnahmengericht auf die Aussagen von E.________ abstelle und daraus auf die Erforderlichkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen schliesse. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist diese Schlussfolgerung keineswegs offensichtlich unbegründet und nicht tragfähig. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass die Konfrontationseinvernahme vom 24. Juni 2025 von E.________, welcher für den Beschwerdeführer gearbeitet haben soll, eine erneute, massive Belastung des Beschwerdeführers hervorbrachte. Die Vorinstanz zeigt im angefochtenen Beschluss auf, dass laufend neue Erkenntnisse zum Vorschein kommen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist entsprechend noch nicht von vollständigen Einvernahmen der mutmasslich involvierten Personen - namentlich von E.________, C.________ und F.________ - auszugehen, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Die Gefahr einer Beeinflussung besteht nach wie vor, auch wenn gewisse Personen bereits ihre Aussagen gemacht und die Strafbehörden diese protokolliert haben. Entgegen seiner Ansicht ist es durchaus möglich, neue Erkenntnisse aus erneuten Einvernahmen derselben Personen zu gewinnen. Dies gilt auch für eine allfällige erneute Befragung des Belastungszeugen I.________. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass dessen Rolle im Verfahren bloss "peripherer Natur" sei und sich deshalb aus seinen Aussagen weder neue Beweise noch ein fortgesetztes Haftinteresse ableiten lasse. Mit dessen schwer belastender Aussage, dass der Beschwerdeführer wöchentlich ca. 30 Kilogramm Marihuana zwischen der Schweiz und Österreich verschoben haben soll (angefochtener Beschluss E. 5.2), setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, vermag - soweit überhaupt eine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegt - nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer argumentiert vor allem hinsichtlich der Aussagen als Beweismittel wie in einem Plädoyer. Im Haftverfahren ist jedoch kein abschliessendes Beweisverfahren durchzuführen. Aus haftrechtlicher Perspektive ist es deshalb derzeit auch nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerdegegnerin einstweilen auf die SkyECC-Daten beruft, welche den Beschwerdeführer massiv belasten. Ob dies rechtens ist, wird das Sachgericht zu entscheiden und die verbleibenden Beweise frei zu würdigen haben (Art. 10 Abs. 2 StPO). 
 
3.3.3. Aufgrund des Gesagten ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Verdunkelungsgefahr kategorisch auszuschliessen sei, nicht zu folgen. Es liegen vielmehr hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr von Beeinflussungsversuchen vor. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie angesichts der dargelegten Umstände Kollusionsgefahr annimmt.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer erachtet eine Kontaktsperre zu den Personen B.________, C.________, D.________ und E.________ als das einzig verhältnismässige Mittel.  
 
3.4.2. Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Sie darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen).  
 
3.4.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht. Es ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer näher aufgezeigt, inwiefern die Ersatzmassnahme eines Kontaktverbots ihn daran hindern sollte, mit weiteren Tatbeteiligten oder Auskunftspersonen beispielsweise telefonisch oder mittels digitaler Kommunikation in Kontakt zu treten und Kollusionshandlungen vorzunehmen (Urteil 7B_381/2025 vom 26. Mai 2025 E. 3.6). Abgesehen davon kann ein Kontaktverbot nur gegenüber bestimmten beziehungsweise bekannten Personen im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO angeordnet werden. Dies ist mithin gegenüber der am Betäubungsmittelhandel beteiligten Personen wie namentlich G.________ und H.________, welche noch zu identifizieren sein werden, nicht möglich. Es kommt somit keine mildere Massnahme anstelle von Haft in Betracht. Da die Vorinstanz auch dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers neben dem erheblichen öffentlichen Interesse an der kollusionsfreien Untersuchung des schweren Tatvorwurfs des qualifizierten Drogenhandels genügend Beachtung schenkt, verletzt sie durch die erneute Haftverlängerung das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 3 BV, weil die Beschwerdegegnerin wesentliche Befragungen hinausgezögert und die Untersuchungshaft künstlich verlängert habe. In der angeblich zeitlich verzögerten Befragung von E.________ und der fehlenden Befragung von D.________ erkennt der Beschwerdeführer eine mögliche unzulässige Verfahrensverschleppung.  
 
3.5.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3 f. BV, Art. 5 Abs. 3 f. EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend (BGE 117 Ia 372 E. 3a). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung (Urteil 7B_256/2025 vom 11. April 2025 E. 6.1 mit Hinweis). Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Strafbehörde über mehrere Monate hinweg im Verfahren untätig gewesen ist und das Verfahren respektive einen Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abschliessen können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweis). Den Strafbehörden steht bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 5.2.2 mit Hinweisen).  
 
3.5.3. Die Rüge ist unbegründet: Der Beschwerdeführer befand sich, als der angefochtene Entscheid gefällt wurde, gemäss den Feststellungen der Vorinstanz knapp über ein Jahr in Haft. Dem Beschwerdeführer droht bei Verurteilung wegen qualifiziertem Betäubungsmittelhandel mindestens eine einjährige Freiheitsstrafe und es ist der Widerruf einer 14-monatigen Freiheitsstrafe sowie der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen in Betracht zu ziehen. Er macht deshalb zu Recht keine Überhaft geltend.  
Angesichts des Vorwurfs des qualifizierten Betäubungsmittelhandels in mehreren Ländern mit zahlreichen in die untersuchten Vorgänge involvierten Personen ist von einem aufwändigeren beziehungsweise besonders umfangreichen strafprozessualen Vorverfahren auszugehen, welches eine gewisse Dauer in Anspruch nimmt. Der Beschwerdeführer selbst zeigt auf, dass die Strafverfolgungsbehörden im Zeitraum vom 24. April 2025 bis zum 25. Juni 2025 sieben Einvernahmen und seit der vierten Haftverlängerung zwei Einvernahmen (16. Juli 2025 und 24. Juli 2025) durchgeführt haben. Im August 2025 - beziehungsweise bis zum vorinstanzlichen Beschluss vom 21. August 2025 - seien Einvernahmen unterblieben. Dem vorinstanzlichen Beschluss (E. 6.6.2) ist allerdings zu entnehmen, dass eine weitere Auswertung der SkyECC-Daten ausstehend ist. Es sind damit bisher regelmässig Untersuchungshandlungen erfolgt und es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren ungebührlich verschleppt beziehungsweise verzögert hätte. Sie hat die Untersuchung bisher (noch) beförderlich geführt. Von den Strafverfolgungsbehörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Verfahren widmen. Deshalb sind selbst in einem Fall, in dem sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befindet, bis zu einem gewissen Grad Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin hätte gegebenenfalls gewisse Einvernahmen wie diejenige von E.________ und D.________ früher durchführen können, ist darauf hinzuweisen, dass den Strafbehörden bei der zeitlichen Priorisierung ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der wegen qualifiziertem Betäubungsmittelhandel angeordneten Untersuchungshaft gesamthaft in Frage zu stellen. Auch sonst sind keine Umstände erkennbar respektive durch den Beschwerdeführer dargetan, die auf eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots schliessen lassen, sodass eine weitere Haftverlängerung als unverhältnismässig qualifiziert werden müsste. In Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer sind die Strafverfolgungsbehörden jedoch vordringlich angehalten, das Strafverfahren weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Eile voranzutreiben (Art. 5 Abs. 2 StPO). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das vorinstanzliche Verfahren.  
 
4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Verfahren fällt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). So ist es zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen (Urteile 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 6.2; 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3; je mit Hinweis[en]). Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus, wobei es der Antrag stellenden Partei obliegt, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteile 7B_381/2025 vom 26. Mai 2025 E. 4.1; 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 mit Hinweis).  
 
4.3. Die kantonale Verfahrensleitung ist bei der Anordnung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO für ihre Abklärungen auf die Mitwirkung der beschuldigten Person angewiesen, soweit die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich sind (Urteil 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.6). Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren mithin bezüglich des Bestehens der Mittellosigkeit mitwirkungspflichtig. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen hat der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit zwar behauptet; er hat aber unterlassen, diese darzulegen. Auch wenn er sich in Haft befindet, hätte er zumindest Angaben zu seinem Vermögen und allfälligen Schulden machen oder Belege einreichen müssen. Seine Rüge erweist sich folglich als unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor Bundesgericht beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die amtliche Verteidigung vor Bundesgericht nicht gelten. Sein substanziiert begründeter Antrag ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen und gutzuheissen, da die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für dieses bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben.  
 
5.2. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene pauschale Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).  
 
5.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht für das bundesgerichtliche Verfahren eine Honorarnote über Fr. 5'267.45 ein, welche überhöht erscheint. Mit Blick auf den nach der Aktenlage gebotenen Aufwand erweist sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen (vgl. Art. 12 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006; SR 173.110.210.3). Der Beschwerdeführer wird zudem darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.3. Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier