Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_919/2025
Urteil vom 25. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
II. Abteilung,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
vorzeitige Verwertung / Beschlagnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 9. Juli 2025 (BS 2025 26).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ unter anderem wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. September 2024 die Beschlagnahme zweier Lamborghinis an. Am 20. März 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die vorzeitige Verwertung des Lamborghini xxx und des Lamborghini yyy. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Zug, das die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juli 2025 abwies. Mit Eingabe vom 15. September 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
2.2. Wie sowohl in der Beschwerde selbst angegeben als auch im Track & Trace der Schweizerischen Post ersichtlich ist, wurde der angefochtene Beschluss vom 9. Juli 2025 dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 15. Juli 2025 zugestellt und damit eröffnet. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, mit der Postaufgabe der Beschwerde am 15. September 2025 sei die 30-tägige Frist für die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG gewahrt.
2.3. Diese Auffassung ist unzutreffend. Nach Art. 46 Abs. 2 BGG gilt unter anderem kein Fristenstillstand bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln, bei denen keine Gerichtsferien gelten (BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5). Dies gilt auch für die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (vgl. Urteil 7B_42/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweis). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den am 15. Juli 2025 zugestellten Beschluss endete somit am 14. August 2025. Demzufolge ist die am 15. September 2025 der Post übergebene Beschwerde verspätet eingereicht worden.
3.
Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, B.________ und der C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin: