Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_92/2025, 7B_93/2025
Urteil vom 8. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
7B_92/2025
A.________,
vertreten durch Advokaten Dr. Daniel Häring und/oder Jan Bangert,
Beschwerdeführer 1,
und
7B_93/2025
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver M. Brupbacher,,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 13. Dezember 2024 (KZM 20 168).
Sachverhalt:
A.
Die Bundesanwaltschaft führt eine Untersuchung gegen A.________, C.________ und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Bestechung fremder Amtsträger. Sie hegt den Verdacht, dass einem Entscheidträger der staatlichen D.________ Company knapp 1.6 Mio. Euro bezahlt wurden, um ihn zu einem pflichtwidrigen Verhalten zu verleiten und der B.________ AG so wirtschaftliche Vorteile im Zusammenhang mit Aufträgen in Katar zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs zu sichern.
B.
B.a. Am 21. Januar 2020 durchsuchte die Bundeskriminalpolizei die Geschäftsräumlichkeiten der B.________ AG und stellte diverse Gegenstände und Unterlagen sicher. Die B.________ AG und A.________ verlangten die Siegelung. Am 10. Februar 2020 gelangte die Bundesanwaltschaft an das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern und stellte den Antrag, die Positionen 01.04.0001 bis 01.04.0019 (logische forensische Kopien) sowie 01.10.0001 bis 01.10.0002 (Dokumentenmappen und Notizbücher) seien zu entsiegeln und zur Durchsuchung an sie herauszugeben (Verfahren KZM 20 168).
B.b. Auf Antrag der Parteien blieb das Verfahren vom 18. Februar 2020 bis zum 10. August 2020 sistiert.
B.c. Am 21. August 2020 beantragte die Bundesanwaltschaft, es sei über die Asservate 01.04.0010, 01.04.0011, 01.04.0013, 01.10.0001 und 01.10.0002 ein Teilentscheid zu fällen.
B.d. Die B.________ AG stellte mit Eingabe vom 30. September 2020 folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Antrag der Bundesanwaltschaft auf vollständige Entsiegelung der drei persönlichen Notizbücher des Gesuchsgegners 2 (HD-Protokoll 01.10.0002) abzuweisen und es seien die Seiten 74 (im physischen Buch) bzw. 37 (auf der elektronischen Kopie) sowie Seite 182 (im physischen Buch) bzw. 91 (auf der elektronischen Kopie) im Buch 1 vor der Herausgabe an die Bundesanwaltschaft gemäss Annex A zu schwärzen.
2. Es sei der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Entsiegelung von elektronisch gespeicherten Daten gemäss HD-Protokoll 01.04.0001 bis 01.04.0003 und 01.04.0006 bis 01.04.0009 sowie 01.04.0012, welche vor dem 1. Januar 2015 erstellt worden sind, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen (Annex B).
3. Es sei der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Entsiegelung der Mailboxdaten von E.________ (HD-Protokoll 01.04.0005), F.________ (HD-Protokoll 01.04.0014), G.________ (HD-Protokoll 01.04.0016) und H.________ (HD-Protokoll 01.04.0018) abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.
3.1 Eventualiter zu Ziffer 3 vorstehend: Es sei der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Entsiegelung der in den Mailboxdaten von E.________ (HD-Protokoll 01.04.0005), F.________ (HD-Protokoll 01.04.0014), G.________ (HD-Protokoll 01.04.0016) und H.________ (HD-Protokoll 01.04.0018) enthaltenen Daten, welche vor dem 1. Januar 2016 erstellt worden sind, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen (Annex C).
4. Es sei der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Entsiegelung der in den Mailboxinhalten von I.________ (HD-Protokoll 01.04.0004), A.________ (HD-Protokoll 01.04.0015), C.________ (HD-Protokoll 01.04.0017) und J.________ (HD-Protokoll 01.04.0019) enthaltenen Daten, welche vor dem 1. Januar 2016 erstellt worden sind, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen (Annex C).
5. Es seien die Daten, die sich in den Asservaten gemäss HD-Protokoll 01.04.0001 bis 01.04.0003 und 01.04.0006 bis 01.04.0009 sowie 01.04.0012 befinden, nochmals mittels der von der Bundesanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung verwendeten Stichwortliste, aber ohne die Suchbegriffe K.________, L.________ und M.________ zu durchsuchen, und es seien sämtliche Daten und Dokumente, welche nicht auf diese neuerliche Stichwortsuche ansprechen, auszusondern und zu löschen (Annex D).
6. Es seien - soweit nicht nach Rechtsbegehren Ziff. 3 vorstehend integral zu löschen - die Mailboxen von I.________ (HD-Protokoll 01.04.0004), E.________ (HD-Protokoll 01.04.0005), F.________ (HD-Protokoll 01.04.0014), A.________ (HD-Protokoll 01.04.0015), G.________ (HD-Protokoll 01.04.0016), C.________ (HD-Protokoll 01.04.0017), H.________ (HD-Protokoll 01.04.0018) sowie J.________ (HD-Protokoll 01.04.0019) mit einer gezielten Stichwortsuche gemäss der von der Bundesanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung verwendeten Suchbegriffe, jedoch ohne die Suchbegriffe K.________, L.________ und M.________ zu durchsuchen, und es seien sämtliche Daten und Dokumente, welche nicht auf diese Stichwortsuche ansprechen, auszusondern und zu löschen (Annex E).
7. Es seien die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Dokumente in den Projektordnern gemäss HD-Protokoll 01.04.0013, welche in Annex F aufgeführt sind, auszusondern und zu löschen.
8. Es seien die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in Annex G.1, Annex G.2, Annex G.3, und Annex G.4 bezeichneten Dokumente und Daten auszusondern und zu löschen.
9. Es seien die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in Annex G.5 bezeichneten Dokumente und Daten auszusondern und zu löschen, eventualiter sei die in diesen Dokumenten enthaltene Korrespondenz und Informationen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, gemäss der Vorlagen in Annex G.6.2 zu schwärzen.
10. Es seien die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in Annex G.6.1 bezeichneten Dokumente auszusondern und zu löschen.
11. Es seien die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in Annex G.6.2 bezeichneten Dokumente gemäss der Vorlagen in Annex G.6.2 zu schwärzen."
B.e. Am 30. September 2020 nahm A.________ Stellung. Seine Rechtsbegehren entsprachen inhaltlich jenen der B.________ AG. Zusätzlich beantragte er, es seien die 9 Dokumente mit diversen Schriftstücken (HD-Protokoll 01.10.0001) an die Bundesanwaltschaft zur Durchsuchung und, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien, zur Beschlagnahme herauszugeben (Rückzug des Siegelungsantrags diese Position betreffend).
B.f. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren betreffend die "9 Dokumentenmappen mit diversen Schriftstücken" (Position 01.10.0001) als gegenstandslos ab und gab das Asservat der Bundesanwaltschat heraus.
B.g. Die Bundesanwaltschaft replizierte am 2. Dezember 2020 und stellte folgende Anträge:
"1. Die Asservate 01.04.0010 und 01.04.0011 seien vollständig zu entsiegeln und der Gesuchstellerin zur Durchsuchung herauszugeben.
2. Hinsichtlich der in den Asservaten 01.04.0013 und 01.10.0002 enthaltenen Daten, für welche sich die Gesuchsgegner auf ein Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO berufen, sei durch das Zwangsmassnahmengericht eine entsprechende Triage durchzuführen.
3. In Bezug auf alle in den Asservaten 01.04.0001, 01.04.0002, 01.04.0003, 01.04.0006, 01.04.0007, 01.04.0008, 01.04.0009 und 01.04.0012 enthaltenen Daten, welche auf keines der 25 im Entsiegelungsgesuch vom 10. Februar 2020 offengelegten Stichworte ansprechen und/oder deren Top Level Item Date vor dem 1. Januar 2015 liegt, zieht die Gesuchstellerin ihren Antrag auf Entsiegelung zurück.
4. In Bezug auf alle in den Asservaten 01.04.0001, 01.04.0002, 01.04.0003, 01.04.0006, 01.04.0007, 01.04.0008, 01.04.0009 und 01.04.0012 enthaltenen Daten, welche auf die Stichworte K.________ oder M.________ oder L.________ und gleichzeitig auf keines der 22 übrigen Stichworte aus der ursprünglichen Liste gemäss Entsiegelungsgesuch oder der 27 in der vorliegenden Replik definierten Stichworte ansprechen, zieht die Gesuchstellerin ihren Antrag auf Entsiegelung zurück.
5. In Bezug auf das Asservat 01.04.0014 zieht die Gesuchstellerin ihren Antrag auf Entsiegelung zurück.
6. In Bezug auf alle in den Asservaten 01.04.0004, 01.04.0005, 01.04.0015, 01.04.0016, 01.04.0017, 01.04.0018 und 01.04.0019 enthaltenen Daten, deren Top Level Item Date vor dem 1. Januar 2015 liegt, zieht die Gesuchstellerin ihren Antrag auf Entsiegelung zurück.
7. Darüber hinaus hält die Gesuchstellerin an ihrem Antrag auf Entsiegelung der Asservate 01.04.0001, 01.04.0002, 01.04.0003, 01.04.0006, 01.04.0007, 01.04.0008, 01.04.0009, 01.04.0012, 01.04.0004, 01.04.0005, 01.04.0015, 01.04.0016, 01.04.0017, 01.04.0018 und 01.04.0019 unverändert fest.
8. Hinsichtlich sämtlicher Dokumente bzw. Daten, betreffend welche die Gesuchsgegner ein Beschlagnahmeverbot aufgrund des Anwaltsgeheimnisses geltend machen, sei durch das Zwangsmassnahmengericht eine entsprechende Triage durchzuführen."
B.h. Die B.________ AG und A.________ duplizierten am 12. April 2021, wobei sie ihre Rechtsbegehren leicht modifizierten.
B.i. Am 5. November 2021 erliess das Zwangsmassnahmengericht einen Teilentscheid betreffend die Positionen 01.04.0010 (Exporte aus Buchhaltung), 01.04.0011 (Personaldossiers), 01.04.0013 (Projektordner ab File-Server) und 01.10.002 (3 Notizbücher). Am 30. Dezember 2021 erliess es einen weiteren Teilentscheid betreffend zwei zusätzliche Dateien aus der Position 01.04.0013 (Projektordner ab File-Server). Beide Teilentscheide wurden nicht angefochten.
B.j. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Verfahren hinsichtlich der Position 01.04.0014 (Mailbox von F.________) infolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs durch die Bundesanwaltschaft als erledigt ab. Gleichentags beauftragte es die Bundeskriminalpolizei, die verbleibenden Daten nach konkreten Vorgaben zur Triage vorzubereiten. Nachdem sich in der Folge seitens des Zwangsmassnahmengerichts diverse weitere Fragen an die Bundeskriminalpolizei ergeben hatten, bereitete diese die strittigen Daten zur Einsichtnahme auf und nahm das Zwangsmassnahmengericht die entsprechende Triage schliesslich im Herbst 2024 vor.
B.k. Zwischenzeitlich hatte die Bundesanwaltschaft beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht und beantragt, das Zwangsmassnahmengericht sei in den sachkonnexen Entsiegelungsverfahren KZM 20 168, KZM 20 261 und KZM 20 1211 anzuweisen, innert einer vom Bundesgericht anzusetzenden Frist die Triage der elektronischen Daten vorzunehmen, den abschliessenden Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Durchsuchung der sichergestellten Daten zu fällen sowie über die Kosten des Entsiegelungsverfahrens zu entscheiden. Mit Urteil 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und stellte fest, dass das Zwangsmassnahmengericht das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Es forderte das Zwangsmassnahmengericht auf, unverzüglich, spätestens bis Ende des Kalenderjahres 2024 in den genannten Verfahren über die Entsiegelungsgesuche zu entscheiden.
B.l. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch als gegenstandslos ab betreffend die Positionen 01.04.0001-0003, 01.04.0006-0009 und 01.04.0012, soweit deren Daten nicht auf die in Ziff. 3 Bst. b der Verfügung vom 19. Januar 2022 definierte, kombinierte Stichwortsuche ansprechen, sowie betreffend die Positionen 01.04.0001-0009, 01.04.0012 und 01.04.0015-0019, soweit deren Daten ein "Top Level Item Date" vor dem 1. Januar 2015 aufweisen. Es ordnete an, dass die Daten ausgesondert und gelöscht werden (Dispositiv-Ziffer 1). Es wies das Entsiegelungsgesuch ab betreffend sämtliche Dateien, die gemäss Triage unter das Anwaltsgeheimnis fallen, und ordnete an, dass die Daten ausgesondert bzw. geschwärzt und gelöscht werden (Dispositiv-Ziffer 2). Soweit weitergehend, insbesondere betreffend die Dateien, die gemäss Triage nicht unter das Anwaltsgeheimnis fallen, hiess es das Entsiegelungsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer 3). Gegenüber A.________ hiess es das Entsiegelungsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer 4). Es ordnete die Herausgabe der Dateien nach Ziffern 2 und 3 des Dispositivs an die Bundesanwaltschaft nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. (soweit angefochten) nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens an (Dispositiv-Ziffer 5).
C.
A.________ und die B.________ AG gelangen je mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
C.a. A.________ beantragt im Verfahren 7B_92/2025, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids aufzuheben und die Daten und Dokumente der Mailboxen von I.________ (Asservate Position 01.04.0004), E.________ (Asservate Position 01.04.0005), A.________ (Asservate Position 01.04.0015), G.________ (Asservate Position 01.04.0016), C.________ (Asservate Position 01.04.0017), H.________ (Asservate Position 01.04.0018) sowie J.________ (Asservate Position 01.04.0019), die nicht auf die Stichworte K.________ oder M.________ oder L.________, gleichzeitig aber auf keines der jeweils 24 verbleibenden Stichworte der Liste gemäss Entsiegelungsgesuch und keines der 26 Stichworte gemäss Replik der Bundesanwaltschaft vom 2. Dezember 2020 anschlagen, gemäss Annex E.NEU auszusondern und zu löschen; im Falle der Gutheissung der Anwendung von Stichworten auf Mailbox-Daten seien im Weiteren sämtliche, sich auf Annex G.1.NEU, Annex G.2.NEU, Annex G.3.NEU, Annex G.4.NEU und Annex G.6.1.NEU befindenden Daten und Dokumente, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind, auszusondern und zu löschen, sowie die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten, in Annex G.6.2.NEU bezeichneten Daten und Dokumente gemäss den Vorlagen in Annex G.6.2.NEU zu schwärzen, sowie die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in Annex G.5.NEU bezeichneten Daten und Dokumente auszusondern und zu löschen; eventualiter die in diesen Daten und Dokumenten enthaltene Korrespondenz und Informationen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, gemäss den Vorlagen in Annex G.6.2.NEU zu schwärzen; im Falle der Abweisung der Anwendung von Stichworten auf Mailbox-Daten seien sämtliche, sich auf Annex G.1.NEU, Annex G.2.NEU, Annex G.3.NEU, Annex G.4.NEU und Annex G.6.1.NEU befindlichen Daten und Dokumente, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind, auszusondern und zu löschen, sowie die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten, in Annex G.6.2.NEU bezeichneten Daten und Dokumente gemäss den Vorlagen in Annex G.6.2.NEU zu schwärzen, im Weiteren die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in Annex G.5.NEU bezeichneten Daten und Dokumente auszusondern und zu löschen; eventualiter die in diesen Daten und Dokumenten enthaltene Korrespondenz und Informationen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, gemäss den Vorlagen in Annex G.6.2.NEU zu schwärzen, sowie sämtliche weiteren Daten und Dokumente, die auf ein in Annex G definiertes Anwalts-Stichwort anschlagen und dem An-waltsgeheimnis unterstehen, auszusondern und zu löschen, eventualiter zu schwärzen.
C.b. Die B.________ AG verlangt im Verfahren 7B_93/2025, es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2024 aufzuheben und es seien die Daten und Dokumente der Mailboxen von I.________ (Asservate Position 01.04.0004), E.________ (Asservate Position 01.04.0005), A.________ (Asservate Position 01.04.0015), G.________ (Asservate Position 01.04.0016), C.________ (Asservate Position 01.04.0017), H.________ (Asservate Position 01.04.0018) sowie J.________ (Asservate Position 01.04.0019), die nicht auf die Stichworte K.________ oder M.________ oder L.________, gleichzeitig aber auf keines der jeweils 24 verbleibenden Stichworte der Liste gemäss Entsiegelungsgesuch und keines der 26 Stichworte gemäss Replik der Bundesanwaltschaft vom 2. Dezember 2020 anschlagen, gemäss Annex E.NEU auszusondern und zu löschen; im Falle der Gutheissung der Anwendung von Stichworten auf Mailbox-Daten seien im Weiteren sämtliche, sich auf Annex G.1.NEU, Annex G.2.NEU, Annex G.3.NEU, Annex G.4.NEU und Annex G.6.1.NEU befindenden Daten und Dokumente, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind, auszusondern und zu löschen, sowie die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten, in Annex G.6.2.NEU bezeichneten Daten und Dokumente gemäss den Vorlagen in Annex G.6.2.NEU zu schwärzen, sowie die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in Annex G.5.NEU bezeichneten Daten und Dokumente auszusondern und zu löschen; eventualiter die in diesen Daten und Dokumenten enthaltene Korrespondenz und Informationen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, gemäss den Vorlagen in Annex G.6.2.NEU zu schwärzen; im Falle der Abweisung der Anwendung von Stichworten auf Mailbox-Daten seien sämtliche, sich auf Annex G.1.NEU, Annex G.2.NEU, Annex G.3.NEU, Annex G.4.NEU und Annex G.6.1.NEU befindlichen Daten und Dokumente, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind, auszusondern und zu löschen, sowie die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten, in Annex G.6.2.NEU bezeichneten Daten und Dokumente gemäss den Vorlagen in Annex G.6.2.NEU zu schwärzen, im Weiteren die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und in Annex G.5.NEU bezeichneten Daten und Dokumente auszusondern und zu löschen; eventualiter seien die in diesen Daten und Dokumenten enthaltene Korrespondenz und Informationen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, gemäss den Vorlagen in Annex G,6.2.NEU zu schwärzen, sowie sämtliche weiteren Daten und Dokumente, die auf ein in Annex G definiertes Anwalts-Stichwort anschlagen und dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, auszusondern und zu löschen, eventualiter zu schwärzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.c. Mit Präsidialverfügungen vom 25. Februar 2025 wurden den Beschwerden in den Verfahren 7B_92/2025 und 7B_93/2025 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C.d. Das Zwangsmassnahmengericht und die Bundesanwaltschaft haben in den den Verfahren 7B_92/2025 und 7B_93/2025 eine Vernehmlassung eingereicht, wobei letztere die Abweisung der Beschwerden beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Die B.________ AG hat im Verfahren 7B_93/2025 eine Replik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_92/2025 und 7B_93/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
2.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Aufzeichnungen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
2.2. Die Beschwerdeführer sind Berechtigte an den sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen. Als solche sind sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG).
2.3. Die Beschwerdeführerin 2 ist nicht Partei des Strafverfahrens. Nach der Rechtsprechung stellt der angefochtene Entscheid, soweit er sie betrifft, einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (vgl. Urteil 7B_949/2024, 7B_974/2024 vom 16. September 2025 E. 2.3 mit Hinweis). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Verfahren 7B_93/2025 einzutreten.
2.4.
2.4.1. Hingegen schliesst der angefochtene Entscheid das Strafverfahren (unter anderem) gegen den Beschwerdeführer 1 nicht ab. Diesen betreffend handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da der Entscheid weder die Zuständigkeit noch Ausstandsfragen betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde dagegen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht praxisgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern es nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.4.2. Der Beschwerdeführer 1 führt zu den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus, der angefochtene Entscheid entsiegle unter anderem Korrespondenzen aus "seinem" Verkehr mit den von der Beschwerdeführerin 2 mandatierten Anwälten. Entgegen der Vorinstanz könne auch er als ehemaliges Organ der Beschwerdeführerin 2 sich auf das Anwaltsgeheimnis berufen.
Damit zeigt der Beschwerdeführer 1 nicht schlüssig auf, dass der Entsiegelung
eigene Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Wenn er im Rahmen eines Mandats für die Beschwerdeführerin 2 mit Anwälten korrespondiert hat, fällt dies in den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses der Beschwerdeführerin 2. Der Beschwerdeführer 1 behauptet gerade nicht, als Teilnehmer an der Anwaltskorrespondenz in eigener Sache gehandelt zu haben. Dass er Beschuldigter im Strafverfahren ist und "somit vom vorliegenden Verfahren bereits aufgrund seiner prozessualen Rolle direkt betroffen" sei, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_92/2025 ist somit nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin 2 macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie des Willkürverbots geltend, indem die Vorinstanz die Anwendung der vordefinierten, kombinierten Stichwortsuche auf Daten und Dokumenten der sieben (verbleibenden) Mailboxen von diversen (Ex-) Mitarbeitenden abgelehnt habe.
4.1.1. Die Vorinstanz erwägt, (u.a.) für die verbleibende Mailboxen seien sich die Parteien einig, dass jene Dateien irrelevant und deshalb zu löschen seien, die vor dem 1. Januar 2015 datierten. Für die Auswahl der Daten hätten sie sich auf das Kriterium "Top Level Item Date" geeinigt. Der Bundeskriminalpolizei sei der Auftrag erteilt worden, die Datenausscheidung entsprechend diesem Kriterium vorzunehmen. Im Übrigen ergebe sich der Deliktskonnex bzw. die potentielle Beweisrelevanz der betroffenen Mailboxen jeweils aus der Person des Verwenders. Es handle sich dabei nicht um Daten unbeteiligter Dritter, sondern von in das Geschehen involvierter Personen. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass sich darin untersuchungsrelevante Aufzeichnungen befinden könnten. Bei dieser Ausgangslage wäre es Aufgabe (u.a.) der Beschwerdeführerin 2 gewesen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich irrelevanten Daten genau und substanziiert zu bezeichnen. Dieser Obliegenheit komme nicht nach, wer lediglich die Filterung der Daten auf die Positivtreffer einer Stichwortsuche beantrage. Zudem könnten weder die Strafverfolgungsbehörden noch das Zwangsmassnahmengericht die Qualität einer Stichwortliste im Vornherein genau einschätzen. Auch bestehe stets das Risiko, dass über den interessierenden Sachverhalt unter der Verwendung von Abkürzungen, Spitznamen oder Codes kommuniziert worden sei. Der Beschwerdegegnerin könne denn auch kein widersprüchliches oder "unlogisches" Verhalten vorgeworfen werden. Es verstehe sich von selbst, dass für eine Suche, die sich über sämtliche elektronischen Aufzeichnungen eines Unternehmens mit 600 Mitarbeitenden in sechs Ländern erstrecke, andere Parameter gelten würden, als bei der Durchsuchung einer konkreten E-Mail-Box, die einer bestimmten, mutmasslich in den inkriminierten Vorgang involvierten Person gehöre. Was schliesslich den Einwand betreffe, der Teilrückzug des Entsiegelungsbegehrens hinsichtlich der Position 01.04.0003 müsse auch für sämtliche Mailboxen gelten (Positionen 01.04.0004-0005 und 01.04.0015-0019), so erscheine diese Argumentation "reichlich angestrengt": Die Beschwerdegegnerin habe diese Daten gerade deshalb zusätzlich und separat gesichert, weil sie eben anders zu behandeln seien.
Durch die Bedeutung der Straftat sei die Zwangsmassnahme, die sich gegen eine Person mit Verantwortung für das Geschehen im betroffenen Unternehmen bzw. gegen das Unternehmen selber richte, ohne weiteres auch gerechtfertigt: Bei den Vorwürfen handle es sich nicht um Bagatellen, sondern um Verbrechen (Art. 322
septies StGB) bzw. Vergehen (Art. 158 StGB im Grundtatbestand), wobei die angebliche Bestechungssumme von ca. 1.6 Mio. Euro hoch sei.
4.1.2. Als strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen die Sicherstellung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Aufzeichnungen allgemein voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der mit ihr verbundene Eingriff verhältnismässig ist ( Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ). Greifen Zwangsmassnahmen in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen ein, sind sie besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände zur Klärung des Tatverdachts geeignet, also für die Strafuntersuchung potentiell beweiserheblich sein (sog. "Deliktskonnex"). Die potentielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für jede Sicherstellung (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen. Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (zum Ganzen: Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3 f. mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
4.1.3. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Entsiegelungsgesuch die potenzielle Relevanz der betroffenen - notabene geschäftlichen - Mailboxen einlässlich begründet. Die Beschwerdeführerin 2 beschränkt sich darauf, die Filterung der Daten anhand der Positivtreffer einer Stichwortsuche zu verlangen, und bestreitet im Übrigen die Beweiserheblichkeit aller anderen Daten. Sie zeigt nicht auf, weshalb die einzelnen Aufzeichnungen für die Strafuntersuchung offensichtlich unerheblich sein sollen (siehe auch DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 509 mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz die Entsiegelung zumindest in zeitlicher Hinsicht einschränkt, hält dies unter den gegebenen Umständen vor dem Verhältnismässigkeitsgebot stand. Soweit die Beschwerdeführerin 2 der Vorinstanz ohne nähere Auseinandersetzung mit deren Erwägungen vorwirft, sie wende die vordefinierte, kombinierte Stichwortsuche auf die Server-Daten an, lehne diese jedoch betreffend die sieben Mailboxen ab, obwohl identische Daten und Dokumente betroffen seien, vermag die Beschwerdeführerin 2 keine Rechtsverletzung zu begründen. Inwiefern der durch die Zwangsmassnahme bedingte Grundrechtseingriff sonst unverhältnismässig sein sollte, legt sie ebenso wenig substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich.
4.2. Die Beschwerdeführerin 2 macht im Weiteren eine Verletzung von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO geltend, indem die Vorinstanz vorbestehende Dokumente nach der händischen Triage nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses stelle.
4.2.1. Die Vorinstanz erwägt, Dokumente, die nicht mandatsbezogen und auch nicht im Hinblick auf eine rechtliche Beratung erstellt worden seien, seien nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt. Das gelte insbesondere für vorbestehende Dokumente, die zeitlich vor und bzw. oder unabhängig von einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung entstanden seien. Solche ursprünglich nicht für den Rechtsanwalt bestimmten Dokumente könnten nicht dadurch in den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses einbezogen werden, dass sie der Anwaltskorrespondenz beigelegt oder mit dem Rechtsanwalt besprochen oder von diesem analysiert würden; vielmehr könnten sie unabhängig davon, wo sie sich befänden, beschlagnahmt werden. Dies gelte auch für Anhänge oder Beilagen von grundsätzlich schützenswerten E-Mails oder von der beschuldigten Person an seinen Rechtsanwalt weitergeleitete E-Mail-Threads, die vorbestehende Beweisdokumente darstellten bzw. nicht im Rahmen oder im Hinblick auf ein Mandatsverhältnis erstellt worden seien. Demnach sei für Attachments inhaltlich zu differenzieren, ob es sich um vorbestehende, vom Mandatsverhältnis unabhängige (freizugebende) oder um im Rahmen des Mandatsverhältnisses erstellte (geschützte) Dokumente handle. Sie - die Vorinstanz - habe diese Triage und die entsprechende Aussonderung im Rahmen der Überprüfung der von der Beschwerdeführerin 2 behaupteten, durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Dateien vorgenommen.
4.2.2. Nicht beschlagnahmt werden dürfen nach Art. 264 Abs. 1 StPO, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, namentlich Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen (als der beschuldigten) Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d).
Durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind Geheimnisse, die einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt sowie ihren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO). Nicht vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses erfasst sind demgegenüber Informationen, die einer Anwältin oder einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die berufstypische Tätigkeit hinausgehen (BGE 150 IV 470 E. 3.1 mit Hinweisen).
Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses beschränkt sich nicht auf den Monopolbereich der Anwaltstätigkeit, das heisst die (berufsmässige) Vertretung vor Gerichtsbehörden (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA, Art. 68 Abs. 2 ZPO und Art. 127 Abs. 5 StPO), sondern umfasst sämtliche berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten. Zu diesen Tätigkeiten gehört insbesondere die rechtliche Beratung und das Verfassen von juristischen Dokumenten. Im Rahmen dieser Tätigkeiten setzt eine korrekte und sorgfältige Mandatsführung nicht bloss die Prüfung der Rechtslage, sondern auch die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts voraus. Die Sachverhaltsermittlung gehört in diesem Kontext zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit und ist entsprechend grundsätzlich durch das Anwaltsgeheimnis geschützt (BGE 150 IV 470 E. 3.1 mit Hinweisen).
Als Anwaltskorrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a, c und d StPO gilt alles, was in das besondere Vertrauensverhältnis zwischen der Anwältin oder dem Anwalt und der Klientschaft eingebracht wird, in ihm entsteht oder aus ihm hervorgeht. Geschützt sind somit zum einen Dokumente bei der Rechtsvertretung, etwa Korrespondenz zwischen dieser und der Klientschaft oder Dritten, oder Dokumente, die der Rechtsvertretung im Zusammenhang mit dem Mandat übergeben wurden oder welche die Rechtsvertretung eingeholt hat. Zum anderen sind auch Dokumente bei der Klientschaft erfasst, die diese von ihrer Rechtsvertretung erhalten hat. Die Form der Unterlagen ist nicht von Bedeutung. Anwaltskorrespondenz kann körperlich oder bloss in elektronischer Form bestehen. Erfasst sind somit namentlich E-Mails und deren Anhänge (BGE 150 IV 470 E. 4.1 mit Hinweisen).
Gleichzeitig können Beweismittel nicht dadurch dem Zugriff der Strafbehörden definitiv entzogen werden, dass sie nachträglich in das vom Anwaltsgeheimnis geschützte besondere Vertrauensverhältnis eingeführt werden: Zum einen sind nach wie vor in den Händen der Mandantschaft befindliche Beweismittel nicht etwa deshalb geschützt, nur weil sie mit der Rechtsvertretung besprochen, von ihr mit Anmerkungen versehen oder ihr in Kopie zugestellt worden sind. Zum anderen können Beweismittel, die der Rechtsvertretung übergeben worden sind, unter Umständen auch in deren Händen sichergestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Übergabe einzig dem Zweck dient, diese Beweismittel in einer Anwaltskanzlei zu verstecken, und daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist (BGE 150 IV 470 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2.3. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie Attachments zu geschützter Anwaltskorrespondenz, die "vorbestehende" Beweisdokumente darstellen, unbesehen ihres Speicherortes zur Durchsuchung freigibt. Bei den an die E-Mails angehängten Dokumenten handelt es sich lediglich um
Kopien von Daten. Diese sind (erst) im Rahmen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Rechtsvertretung und der Klientschaft entstanden und damit durch das Anwaltsgeheimnis geschützt (vgl. BGE 150 IV 470 E. 4.3). Sofern die Attachments auf den Serverdaten der Beschwerdeführerin 2 (Positionen 01.04.0001-0003, 01.04.0006-0009 oder 01.04.0012) enthalten sind, spricht hingegen nichts dagegen, dass sie dort durchsucht werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
4.3. Die Beschwerdeführerin 2 bringt sodann vor, angesichts der "enormen Datenmenge" sei sie davon ausgegangen, dass ein signifikanter Anteil der Daten und Dokumente bereits mangels Grundlage im Durchsuchungsbefehl und mangels Deliktskonnex ausgeschieden werden müsse. Sie habe sich daher darauf konzentriert, für die entsprechend reduzierte Datenpopulation sämtliche vom Anwaltsgeheimnis geschützten Dokumente in den Annexen G.1.NEU-G.6.2.NEU einzeln aufzulisten. Für die restliche Datenpopulation habe sie die vom Anwaltsgeheimnis geschützten Dokumente mittels der in Annex G definierten Anwalts-Stichworte identifiziert. Inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben sollte, indem sie die beantragte Beschränkung der Durchsuchung der Mailboxen auf das Ergebnis einer Stichwortsuche abgewiesen hat, legt die Beschwerdeführerin 2 nicht rechtsgenüglich dar und ist auch nicht ersichtlich. Gleiches trifft zu, soweit sie der Vorinstanz vorwirft, die daran anschliessende Aussonderung der vom Anwaltsgeheimnis geschützten Daten und Dokumente sei willkürlich erfolgt. Auf diese Rügen ist nicht weiter einzugehen.
4.4. Die Beschwerdeführerin 2 macht schliesslich eine fehlende Einsicht in das Vorgehen der "händischen" und "technischen" Triage sowie in die spezifischen Ergebnisse geltend.
4.4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
4.4.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 enthält der angefochtene Entscheid eine hinreichende Umschreibung der freizugebenden bzw. auszusondernden Aufzeichnungen. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, welche sichergestellten Dateien auszusondern bzw. zu schwärzen und löschen sind. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin 2 nicht, dass ihr die - wenn auch nachträgliche - Einsicht in das Ergebnis der Triage verweigert worden wäre. So wäre es an ihr gelegen, vor Bundesgericht wenigstens anhand von Stichproben konkret aufzuzeigen, weshalb trotz Durchführung der Triage die Offenlegung von geschützten Geheimnissen drohte und die Triage daher als fehlerhaft zu betrachten ist. Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Daran ändert auch die Feststellung der Vorinstanz nichts, dass es im Rahmen der Datentriage zu technischen Schwierigkeiten gekommen sei.
5.
5.1. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_92/2025 ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer 1 ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde im Verfahren 7B_93/2025 ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sämtliche Attachments zu geschützter Anwaltskorrespondenz aussondern müssen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im Umfang ihres Unterliegens wird die Beschwerdeführerin 2 kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Bundesanwaltschaft, sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Sie ist jedoch zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 2 im Umfang von deren Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B_92/2025 und 7B_93/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_92/2025 wird nicht eingetreten.
3.
Dem Beschwerdeführer 1 werden Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- auferlegt.
4.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_93/2025 wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 13. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
5.
Der Beschwerdeführerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
6.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 750.-- auszurichten.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: