Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_924/2025  
 
 
Urteil vom 21. Januar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus J. Meier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, 
Obernauerstrasse 16, 6011 Kriens. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung und Durchsuchung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 30. Juli 2025 (ZMG 24 360). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist selbstständige Pflegefachkraft und einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der B.________ GmbH. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen sie wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung sowie Urkundenfälschung. Ihr wird im Wesentlichen vorgeworfen, insbesondere zulasten der Krankenkasse C.________ nicht erbrachte oder ärztlich nicht angeordnete Leistungen abgerechnet zu haben. 
 
B.  
Am 6. August 2024 fanden in den Wohnräumen von A.________ sowie in den aktuellen und ehemaligen Geschäftsräumen der B.________ GmbH Hausdurchsuchungen statt. Zudem wurde bei der D.________ AG eine begleitete Edition durchgeführt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen und der begleiteten Edition wurden diverse Gegenstände sichergestellt und beschlagnahmt. A.________ (bzw. ihr Vater) verlangte in der Folge deren Siegelung. 
Am 23. August 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern um Entsiegelung der sichergestellten bzw. beschlagnahmten Unterlagen und Aufzeichnungen. 
Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 trat die Einzelrichterin des Zwangsmassnahmengerichts auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht ein und stellte fest, diese sei befugt, die am 6. August 2024 beschlagnahmten Unterlagen und Aufzeichnungen zu durchsuchen. Zur Begründung führte das Zwangsmassnahmengericht im Wesentlichen aus, zwar habe A.________ bzw. ihre Rechtsvertretung die Siegelung verlangt, aber nicht hinreichend substanziiert. Insofern liege kein rechtsgültiger Siegelungsantrag vor, sei auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten und könnten sämtliche Sicherstellungen von der Staatsanwaltschaft durchsucht werden. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. September 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung des rechtmässigen Verfahrens und materiellen Behandlung des Entsiegelungsentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung abzuweisen, die Siegelung aufrecht zu halten und die gesiegelten Daten und Unterlagen an sie bzw. an die berechtigten Inhaberinnen und Inhaber herauszugeben. Weiter beantragt sie, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz Art. 248a Abs. 4 und Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt habe. 
Der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. 
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und verweist auf die angefochtene Verfügung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten. Die Beschwerdeführerin nimmt dazu Stellung, worüber die anderen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid betreffend die Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
1.2.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
 
1.2.3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, es liege kein gültiges Siegelungsbegehren vor. Sie habe rechtzeitig und formgültig Siegelungsgründe geltend gemacht, indem sie sich auf ihr Berufsgeheimnis als Pflegefachfrau berufen und die privaten Interessen der Patientinnen und Patienten angerufen habe. Ausserdem bestünden Beschlagnahmeverbote, die das Entsiegelungsgericht von Amtes wegen zu beachten habe. Sie sei ihrer Substanziierungslast nachgekommen. Damit macht die Beschwerdeführerin insgesamt in genügender Weise das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils geltend.  
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
Das Zwangsmassnahmengericht ist auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten und hat somit kein Entsiegelungsverfahren durchgeführt. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist damit einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Eine allfällige materielle Beurteilung des Entsiegelungsgesuchs fällt demgegenüber von vornherein ausser Betracht (BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2; Urteil 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 1.4). 
 
3.  
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ihr Siegelungsbegehren hinreichend substanziiert hat. 
 
3.1. Der angefochtenen Verfügung lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Am 6. August 2024 erfolgte die Hausdurchsuchung am Wohnort der Beschwerdeführerin und am Sitz der B.________ GmbH samt Sicherstellung von Daten und Unterlagen. Die Beschwerdeführerin wurde dabei über das Siegelungsrecht informiert und verlangte die Siegelung, ohne einen Grund oder eine Einschränkung auf bestimmte Gegenstände oder Aufzeichnungen anzugeben. Gleichentags erfolgte die Durchsuchung und Sicherstellung diverser Daten und Unterlagen am ehemaligen Sitz der B.________ GmbH. Der dort anwesende Vater der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls über das Siegelungsrecht informiert und verlangte - unter Verweisung auf die Siegelung durch die Beschwerdeführerin - die Siegelung. Als Begründung gab er "Schutz Patientendaten" an, schränkte die Siegelung aber nicht auf bestimmte Gegenstände oder Aufzeichnungen ein. Am 7. August 2024 zeigte der (damalige) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft seine Mandatierung an und wiederholte die Siegelungserklärung seiner Mandantin für sämtliche sichergestellten Gegenstände und Unterlagen, ohne Begründung oder Spezifikation. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 9. August 2024 nannte diese den Schutz der Patientendaten als Siegelungsgrund. Dies tat sie auch bezüglich der auf die Editionsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2024 hin von der D.________ AG herausgegebenen Beweismittel.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei nicht befugt, die Siegelung zum Schutz der Patientinnen und Patienten als Drittpersonen geltend zu machen. Ausserdem habe sie deren allfällige Geheimnisrechte nicht genügend substanziiert. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihr eigenes Berufsgeheimnis berufe, dürfte es sich bei verschiedenen Sicherstellungen um solche handeln, die von diesem wohl ohnehin nicht betroffen seien (etwa Lohnabrechnungen, Bankauszüge usw.). Zudem nenne die Beschwerdeführerin auch keine konkreten Dateien, Speicherorte oder Applikationen, die vom Siegelungsgrund erfasst würden. Der allgemeine Hinweis, die Sicherstellungen seien von einem Siegelungsgrund betroffen, begründe keine oder jedenfalls keine hinreichend substanziierten schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO. Ausserdem könne sie sich als Beschuldigte nicht mit dem Hinweis auf das Berufsgeheimnis der Durchsuchung von potentiell beweiserheblichen Aufzeichnungen widersetzen. Ebenso wenig könne sie sich hinter dem Berufsgeheimnis ihrer allfälligen Tatmittlerinnen und Tatmittler verstecken.  
 
3.2.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es genüge, dass sie sich innert drei Tagen sinngemäss auf Siegelungsgründe berufen habe. Eine detaillierte Begründung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich. In der Einvernahme vom 9. August 2024 habe sie ausdrücklich angegeben, auf den sichergestellten Geräten befänden sich schützenswerte Patientendaten, und habe sie die Siegelung sämtlicher Sicherstellungen beantragt. Bei der Berufung auf die schützenswerten Patientendaten gehe es nicht primär um den Schutz Dritter, sondern um den Schutz des von ihr zu wahrenden Berufsgeheimnisses. Die Hausdurchsuchungen hätten im Zusammenhang mit der B.________ GmbH stattgefunden, also einer Pflegedienstleisterin. Pflegefachpersonen seien vom zu wahrenden Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO umfasst. Sie mache nicht das Geheimnisinteresse der Patientinnen und Patienten geltend, sondern das eigene, zu schützende Berufsgeheimnis als Pflegefachperson sowie dasjenige "allenfalls weiterer, in den Daten vorkommender Personen".  
 
3.3.  
 
3.3.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen namentlich Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO dürfen jedoch insbesondere Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, nicht beschlagnahmt werden. Zu diesen Personen gehören insbesondere Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die das Zeugnis über Geheimnisse verweigern können, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 StPO).  
 
3.3.2. Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen; andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Gericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO; vgl. BGE 150 IV 239 E. 3.1; 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).  
 
3.3.3. Die siegelungsberechtigte Person muss ihren Siegelungsantrag zwar nicht im Detail begründen, aber sie muss glaubhaft machen, dass sich unter den sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen solche befinden, die aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen. In der Regel muss sie dazu lediglich einen spezifischen Siegelungsgrund nennen (zum Beispiel "Anwaltsgeheimnis"). Indessen hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehörde ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ablehnen darf bzw. darauf nicht eintreten muss, so namentlich, wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht legitimiert ist oder das Gesuch klar verspätet gestellt wird. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann deshalb eine kurze Begründung des Siegelungsbegehrens zur Glaubhaftmachung des Siegelungsgrundes prozessual geboten sein. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde hat siegelungsberechtigte Personen über ihr Siegelungsrecht ausreichend und in verständlicher Weise zu informieren (zum Ganzen: Urteil 7B_272/2025 vom 20. November 2025 E. 2 mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Pflegefachperson, die gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO das Zeugnis über Geheimnisse verweigern kann, die ihr aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Wie aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, wird ihr vorgeworfen, seit dem 1. Januar 2019 als selbstständige Pflegefachkraft oder als Organ der B.________ GmbH bei ihren Krankenversicherungspartnern, namentlich der C.________, zu deren Nachteil betreffend verschiedene Leistungsempfängerinnen und -empfänger unrechtmässig, d.h. insbesondere nicht erbrachte oder ärztlich nicht angeordnete Leistungen, abgerechnet zu haben. Die Beschwerdeführerin erziele ihr Einkommen zumindest teilweise aus den zu Unrecht von der C.________ erhaltenen Geldern. Im Rahmen des gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung und Urkundenfälschung seien am 6. August 2024 Hausdurchsuchungen sowie eine begleitete Edition erfolgt, wobei Aufzeichnungen, Unterlagen und Vermögenswerte sichergestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen rechtzeitig die Siegelung zum Schutz von Patientendaten beantragt.  
 
3.4.2. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an das Siegelungsbegehren gestellten, tiefen formellen Anforderungen kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, die Beschwerdeführerin habe die Siegelung zum Schutz Dritter verlangt, was unzulässig sei, und überdies allfällige Geheimnisrechte dieser Drittpersonen nicht substanziiert dargelegt. Vorliegend wird gegen die Beschwerdeführerin in Verbindung mit deren Tätigkeit als Pflegefachperson ermittelt und wurden dabei mit dieser Beschäftigung zusammenhängende Aufzeichnungen und Gegenstände sichergestellt. Indem die Beschwerdeführerin, die sich unter diesen Umständen offensichtlich auf ein Berufsgeheimnis gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO berufen kann, die Siegelung zum Schutz von Patientendaten verlangt hat, brachte sie rechtsgenüglich ein Beschlagnahmeverbot im Sinne von Art. 264 StPO vor.  
Inwiefern sich die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person auf das Berufsgeheimnis berufen kann, ist erst im Entsiegelungsverfahren zu prüfen (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 248 StPO). 
 
3.4.3. Ebenso würde es in einem Fall wie dem vorliegenden die formellen Anforderungen an das Siegelungsbegehren übersteigen, wenn verlangt würde, es sei bereits zu diesem Zeitpunkt zu bezeichnen, welche konkreten Dateien, Speicherorte oder Applikationen vom Beschlagnahmeverbot betroffen sein sollen. Eine übertriebene prozessuale Strenge bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Erhebung oder "Begründung" von Siegelungsbegehren) würde den im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutz von betroffenen Personen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen (Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.1). Dafür spricht auch die in Art. 248 Abs. 1 StPO für das Siegelungsbegehren vorgesehene Frist von drei Tagen. Die Vorinstanz bezieht sich bei ihrer diesbezüglichen Argumentation (vgl. E. 3.2.1 hiervor) denn auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Entsiegelungsverfahren. Die der siegelungsberechtigten Person im Entsiegelungsverfahren obliegende Substanziierung ist jedoch nicht auf das Siegelungsbegehren zu übertragen (vgl. bzgl. Geheimnisinteressen Urteil 7B_300/2023 vom 4. April 2024 E. 2 und 3.2).  
 
3.4.4. Auch in Bezug auf die Aufzeichnungen und Gegenstände, die am ehemaligen Sitz der B.________ GmbH sichergestellt wurden und für die der Vater der Beschwerdeführerin die Siegelung verlangt hat, erwägt die Vorinstanz, mangels spezifischer Substanziierung der Siegelung sei diese nicht gültig erfolgt. Nachdem der Vater der Beschwerdeführerin die Siegelung zwar nicht auf bestimmte Aufzeichnungen und Gegenstände einschränkte, als Begründung aber den Schutz der Patientendaten nannte, kann in diesem Zusammenhang auf obige Ausführungen in den Erwägungen 3.4.2 und 3.4.3 verwiesen werden. Ob der Vater überhaupt berechtigt war, die Siegelung zu verlangen, kann vorliegend offenbleiben, da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 7. August 2024 festhielt, er wiederhole die Siegelungserklärung seiner Mandantin für sämtliche sichergestellten Gegenstände und Unterlagen (vgl. E. 3.1 hiervor). Somit sind auch die am ehemaligen Sitz der B.________ GmbH sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände als gesiegelt zu betrachten, wovon im Übrigen mit Blick auf ihre Vernehmlassung an das Bundesgericht und ihre Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 9. August 2024 auch die Staatsanwaltschaft auszugehen scheint.  
 
3.4.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass die B.________ GmbH nicht in das Verfahren einbezogen wurde. Damit aber beruft sie sich nicht auf ihre eigenen, sondern auf die Rechte einer Drittperson, wozu sie nicht legitimiert ist. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der B.________ GmbH ist. Vielmehr hatte die Gesellschaft damit Kenntnis vom vorliegenden Verfahren und hätte sie von sich aus Beschwerde erheben können und müssen. Auf diese Rüge ist daher nicht einzugehen.  
 
4.  
 
4.1. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, es sei eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 248a Abs. 4 StPO durch die Vorinstanz festzustellen. Gemäss Art. 248a Abs. 4 StPO habe das Zwangsmassnahmengericht innert zehn Tagen zu entscheiden, wenn die Sache spruchreif sei. Stattdessen sei der vorinstanzliche Entscheid erst nach neun Monaten ergangen, womit das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Eine gerichtliche Feststellung dieser Verletzung des Beschleunigungsgebots könne namentlich bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.  
 
4.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann auch im Entsiegelungsverfahren geltend gemacht werden (dazu eingehend Urteile 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024; 7B_872/2023 vom 8. Februar 2024).  
 
4.3. Vorliegend ist im Entsiegelungsverfahren vor der Vorinstanz am 30. Juli 2025 ein Entscheid ergangen. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde dahingefallen (vgl. BGE 125 V 373 E. 1; Urteil 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf dieses Erfordernis, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden (BGE 137 I 296 E. 4; 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin angeführte Begründung (vgl. E. 4.1 hiervor) macht sie keine Verletzung der EMRK geltend. Dies gilt unabhängig von der nicht weiter substanziierten Klammerbemerkung, dass in den neun Monaten bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung auch das Vorverfahren nicht vorangetrieben worden sei. Somit ist auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung nicht einzugehen.  
Dass eine gerichtlich festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots namentlich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ändert daran nichts. Diese Rechtsprechung bezieht sich primär auf Strafverfahren, die insgesamt übermässig lange gedauert haben (ausnahmsweise auch auf Verletzungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1; Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1). Innerhalb eines Verfahrens können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteil 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Nachdem vorliegend weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass die strafrechtliche Beurteilung der gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe nicht mehr innert angemessener Frist erfolgen kann, besteht zurzeit kein Anlass, trotz zwischenzeitlich erfolgtem Entsiegelungsentscheid förmlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Beurteilung des Strafverfahrens unter dem Blickwinkel des Beschleunigungsgebots wird dannzumal gegebenenfalls Sache des Strafgerichts sein. Aus der gerügten Verletzung von Art. 248a Abs. 4 StPO vermag die Beschwerdeführerin im Übrigen nichts Zusätzliches zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal es sich bei der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Frist um eine Ordnungsfrist handelt (Urteile 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.1.2; 7B_872/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2). 
 
5.  
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2025 ist aufzuheben und die Sache an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen zur Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Luzern hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 30. Juli 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck