Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_941/2024  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versetzung in den offenen Strafvollzug, Bewilligung begleiteter Ausgänge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 19. August 2024 (VD.2024.54). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2022 wurde A.________ der versuchten Tötung, der Tätlichkeiten, der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis schuldig erklärt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat, zu einer Busse von Fr. 600.-- sowie zu einer Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt. Seit dem 7. Juli 2022 befindet sich A.________ im Strafvollzug, den er vorzeitig angetreten hatte. Das rechnerische Strafende fällt auf den 2. Januar 2028. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 22. März 2024 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt die Gesuche von A.________ um Bewilligung der bedingten Entlassung, Versetzung in den offenen Strafvollzug und Bewilligung begleiteter Ausgänge - nach Austausch entsprechender informeller Korrespondenz - ab.  
 
B.b. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Rekurs beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, beschränkt auf die Frage der Verlegung in eine offene oder halboffene Vollzugseinrichtung und eventualiter die Bewilligung von begleiteten Ausgängen und Urlauben. Das Appellationsgericht wies den Rekurs am 19. August 2024 ab.  
 
C.  
A.________ wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, in Aufhebung des Urteils vom 19. August 2024 seien ihm zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt und zur Vorbereitung der Entlassung angemessene Vollzugsöffnungen zu gewähren. Er ersucht sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Der beantragte Aktenbeizug ist praxisgemäss erfolgt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen unter anderem Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Das angefochtene, kantonal letztinstanzliche und verfahrensabschliessende Urteil (Art. 80 und Art. 90 BGG) stellt einen solchen Entscheid dar. Der Beschwerdeführer ist als verurteilte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Er hat die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten. Insoweit erweist sich seine Beschwerde als zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid - das heisst insbesondere solche, die der Vorinstanz einzig die eigene Sicht der Dinge entgegenstellt - tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).  
 
2.2. Anhand des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers ist nicht restlos klar, ob er sich gegen die Verweigerung des offenen Vollzugs und bzw. oder die Verweigerung von Urlauben zur Wehr setzen möchte. Aufgrund der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung des Rechtsbegehrens herangezogen werden kann (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2), ist jedoch davon auszugehen, dass sein Ansinnen beide Punkte umfasst.  
 
2.3. Sowohl die Gewährung von Urlaub als auch die Verlegung in eine halboffene Strafanstalt setzen voraus, dass keine Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Straftaten begeht (vgl. Art. 76 Abs. 2e contrario und Art. 84 Abs. 6 StGB). Wie vom Beschwerdeführer zutreffend eingewendet, muss sich die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (vgl. Urteile 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.6; 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.6; je mit Hinweisen). Was die Fluchtgefahr im Besonderen anbelangt, so müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür sind die gesamten Verhältnisse des Eingewiesenen wie beispielsweise die Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland, in Betracht zu ziehen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 6B_476/2021 vom 14. Juni 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Auch die Rückfallgefahr muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden (Urteile 1B_142/2023, 1B_162/2023 vom 19. April 2023 E. 3.6; 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.5; je mit Hinweisen). Dabei darf nicht ohne triftigen Grund von allfälligen gutachterlichen Beurteilungen abgewichen werden (Urteile 1B_142/2023, 1B_162/2023 vom 19. April 2023 E. 3.6 mit Hinweisen; 6B_468/2016 vom 7. September 2016 E. 2.4).  
 
2.4. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers vermag die Vorinstanz ihren Entscheid auf ernsthafte und objektive Gründe zu stützen. Dabei legt sie schlüssig dar, weshalb sie das Bestehen sowohl von Flucht- wie auch von Wiederholungsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer benennt zwar in seiner Eingabe zutreffend einige für die Beurteilung von Vollzugsöffnungen wesentliche Grundsätze; er greift die von der Vorinstanz zur Begründung konkret verwendeten Elemente indes nicht auf. Stattdessen behauptet er einzig, es würden mit Blick auf sein kooperatives Verhalten im Strafvollzug keine Anzeichen für irgendein Fluchtverhalten bestehen. Betreffend Wiederholungsgefahr verweist er auf seine Teilnahme an einer freiwilligen, deliktorientierten Therapie. Die Annahme von Flucht- und Wiederholungsgefahr werde, so der Beschwerdeführer weiter, durch keinerlei Beweise gestützt. Die Beschwerde endet mit einer freien Schilderung seiner aktuellen persönlichen familiären Situation.  
Damit fehlt der Beschwerde insgesamt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, zumal die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer aufgegriffenen Aspekte wie etwa das Absolvieren einer Therapie, das korrekte Vollzugsverhalten oder die Beziehung zu seiner Partnerin bereits mitberücksichtigt. Nebst dem zieht sie betreffend Fluchtgefahr unter anderem die erhebliche Reststrafe, die verhängte Landesverweisung, die Verbindungen des Beschwerdeführers zu seiner Heimat Spanien sowie seine ungenügende Integration in der Schweiz in ihre Prüfung mit ein. Was die Wiederholungsgefahr angeht, kann sie sich zudem auf fachliche Einschätzungen der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA NWI) sowie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) stützen. Weshalb die Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollen, vermag der Beschwerdeführer mangels hinreichender Auseinandersetzung damit nicht aufzuzeigen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten werden. Diese muss entsprechend als aussichtslos bezeichnet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei ihm in Anbetracht seiner erwiesenermassen angespannten finanziellen Situation und dem verhältnismässig geringen Aufwand für die Behandlung der Beschwerde reduzierte Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger