Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_947/2023, 7B_954/2023
Urteil vom 21. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
7B_947/2023
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer,
und
7B_954/2023
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Engler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Gegenstand
Beschwerdegegnerin.Entsiegelung,
Beschwerden gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 30. Oktober 2023 (GT230012-L / U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt B.A.________ wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und gewerbsmässigen Betrugs. Sie wirft ihm vor, bei der am 28. November 2012 erfolgten unentgeltlichen Übertragung der Stammanteile der "C.________ International (IP) GmbH" - und damit der Patente beziehungsweise des geistigen Eigentums des "C.________ Konzerns" - an die konzernfremde "C.________ Foundation" mitgewirkt zu haben sowie in Täuschungshandlungen gegenüber den Investoren involviert gewesen zu sein.
A.b. Am 10. Januar 2023 vollzog die Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten und in einem Lager der B.________ AG. Hierbei stellte sie diverse physische Unterlagen sowie zwei Speichermedien mit Aufzeichnungen vom Computer am Arbeitsplatz von B.A.________ beziehungsweise vom Server der B.________ AG, von seinem Mobiltelefon und Tablet/Notebook sicher. B.A.________ ersuchte um Siegelung dieser Gegenstände und Aufzeichnungen. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 30. Januar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich deren Entsiegelung.
B.
B.a. Das Zwangsmassnahmengericht erliess am 7. Juni 2023 ein Teilurteil und eine Verfügung. Mit dem Teilurteil entsiegelte es die physischen Unterlagen und die vom Computer am Arbeitsplatz von B.A.________ beziehungsweise vom Server der B.________ AG auf den zwei Speichermedien abgespeicherten Aufzeichnungen. Gleichzeitig ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung hinsichtlich der vom Mobiltelefon und Tablet/Notebook von B.A.________ auf denselben beiden Speichermedien abgespeicherten Aufzeichnungen die Durchführung einer Triage auf geheimnisgeschützte Anwaltskorrespondenz mit Rechtsanwalt D.________ an.
B.b. Die von B.A.________ und der B.________ AG gegen das Teilurteil des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B/312/2023, 7B_329/2023 heutigen Datums ab, soweit es darauf eintrat.
B.c. Am 29. September 2023 fand die Triageverhandlung statt, anlässlich welcher das Zwangsmassnahmengericht die Aufzeichnungen verschiedenen Kategorien zuordnete: Kategorie A ("Gesiegelt"), Kategorie B ("Freigabe") und Kategorie C ("Daten, die mittels den festgelegten Stichworten anlässlich der Triageverhandlung nicht aufgerufen wurden und folglich nicht als geheimnisgeschützt zu beurteilen und ebenfalls freizugeben sind"). Mit Urteil vom 30. Oktober 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich der den Kategorien B und C zugeordneten Dateien gut. Hinsichtlich der unter die Kategorie A fallenden Aufzeichnungen wies das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch ab.
C.
C.a. B.A.________ erhebt am 29. November 2023 gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Oktober 2023 Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_947/2023). Er beantragt, es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des betreffenden Urteils aufzuheben und es sei dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2023 auch hinsichtlich der den Kategorien "B" und "C" zugeordneten Dateien nicht stattzugeben. Es seien B.A.________ sämtliche diesen Kategorien zugeordneten und auf den zwei Speichermedien sichergestellten Daten [recte: Dateien] herauszugeben. Die von den sichergestellten Datensätzen erstellten Datenkopien seien zu löschen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des Urteils vom 30. Oktober 2023 zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen.
C.b. Die B.________ AG erhebt am 29. November 2023 gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Oktober 2023 Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_954/2023). Sie beantragt, es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des betreffenden Urteils aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2023 vollumfänglich abzuweisen. Es seien ihr sämtliche gemäss Dispositiv-Ziffer 1 sichergestellten "Daten" herauszugeben und die erstellten Datenkopien seien zu löschen. Eventualiter sei die Sache an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen und die sichergestellten elektronischen Datenträger seien nach den gleichen Suchbegriffen, welche die Staatsanwaltschaft bei der Sicherstellung vom Computer am Arbeitsplatz verwendet hat, zu durchsuchen. Hernach seien die "Treffer" einer weiteren Triage zur Aussonderung allfällig übrig gebliebener Drittmandate zu unterziehen. Die restlichen "Daten" seien ihr herauszugeben und die erstellten Datenkopien zu löschen. Weiter seien diejenigen sichergestellten "Daten" aus den erstellten Datenträgern auszusondern, welche ein Erstellungs- oder Speicherdatum vor dem 1. Januar 2011 beziehungsweise nach dem 31. Dezember 2015 aufweisen und damit einen Sachverhalt betreffen, der nicht untersuchungsrelevant sei.
C.c. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit den beiden Stellungnahmen vom 8. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde in den Verfahren 7B_947/2023 und 7B_954/2023, soweit darauf eingetreten werden könne.
Es ging keine Replik im Verfahren 7B_947/2023 ein. Mit Replik vom 6. März 2024 ersucht die B.________ AG um Gutheissung der Beschwerde im Verfahren 7B_954/2023.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt.
C.d. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Verfahren 7B_947/2023 und 7B_954/2023 vereinigt und die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 30. Oktober 2023. Gegen diesen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Entsiegelung von auf zwei Speichermedien abgespeicherten Aufzeichnungen eines Mobiltelefons und Tablets/Notebooks, die in einem Strafverfahren sichergestellt wurden (aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 380 StPO), steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Zu prüfen ist, ob und inwieweit die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 149 IV 9 E. 2 mit Hinweis).
1.2. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Aufzeichnungen und Gegenstände nachzuforschen, ob und inwiefern die beschwerdeführende Partei zur Beschwerde zuzulassen ist (BGE 133 II 353 E. 1; Urteil 7B_230/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.3; je mit Hinweis[en]). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, wird auf sie grundsätzlich nicht eingetreten (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_230/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.3).
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entsiegelungsurteils. Er ist damit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
1.3.2. Das vorinstanzliche Urteil betreffend die Entsiegelung gewisser Aufzeichnungen schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Da es weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betrifft, handelt es sich dabei um einen anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher Entscheid ist gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweis). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweis[en]).
1.3.3. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine anschliessende Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteile 7B_709/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 1.2; 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).
1.3.4. Der Beschwerdeführer macht ausreichend substanziiert geltend, dass das Anwaltsgeheimnis einer Entsiegelung der Aufzeichnungen vom Mobiltelefon und Tablet/Notebook entgegenstehe. Damit droht ihm diesbezüglich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 1.4.1). Auf seine Beschwerde im Verfahren 7B_947/2023 ist insofern einzutreten.
1.3.5. Nicht einzutreten ist hingegen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zahlreiche der sichergestellten Dateien offensichtlich Informationen beträfen, die dem Schutz der Privatsphäre unterlägen und keinerlei Verfahrensrelevanz aufwiesen, zumal sie verfahrensunbeteiligte Dritte beträfen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass dies vorliegend der Fall sein könnte (zu den diesbezüglichen Anforderungen siehe ausführlich Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt).
1.4.
1.4.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine beschuldigte Person. Der vorinstanzliche Entscheid stellt für sie nach der Rechtsprechung einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (Urteile 7B_1264/2024 vom 10. Juni 2025 E. 2.1; 7B_1253/2024 vom 10. Juni 2025 E. 1; je mit Hinweisen). Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist in dieser Konstellation nicht anwendbar. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen.
1.4.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Zu prüfen bleibt, ob sie ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entsiegelungsentscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Sie erachtet sich als Inhaberin der in ihren Räumlichkeiten sichergestellten Dokumente und "Daten" in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und entsprechend zur Beschwerde legitimiert.
1.4.3. Der Beschwerdeführer ist das geschäftsführende Organ der betroffenen Anwaltskanzlei und war als externer Rechtsanwalt der Gesellschaften der "C.________"-Gruppe umfassend mandatiert. Er ist Träger des Anwaltsgeheimnisses (Art. 321 StPO i.V.m. aArt. 171 StPO) und Inhaber der strafprozessual sichergestellten Aufzeichnungen (aArt. 248 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es geht auch nicht aus dem vorinstanzlichen Entscheid hervor, dass sie in ihrem Namen die Siegelung der sichergestellten Datenträger beantragt hätte. Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob auch noch sie selber als juristische Person zur Beschwerde berechtigt wäre: Der Beschwerdeführer ist als betroffener Geschäftsführer der Anwaltskanzlei und beschuldigte Person zur Erhebung der in der Beschwerdeschrift substanziiert vorgebrachten Rügen legitimiert (vgl. E. 1.3.4 hiervor). Ein konkretes selbständiges Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, nebst dem Beschwerdeführer auch noch im eigenen Namen Beschwerde zu führen und die gleichen Rügen zu erheben, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich die sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin befunden haben (vgl. Urteil 1B_110/2016 vom 20. Juli 2016 E. 1). Auf die von der Beschwerdeführerin im Verfahren 7B_954/2023 erhobene Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1. Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen überprüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Die nach Art. 98 BGG (für vorsorgliche Massnahmen) vorgeschriebene Beschränkung der Beschwerdegründe ist nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies gilt somit auch für die Entsiegelung. Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, also jenes Recht, welches sie im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteile 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 1.2; 7B_777/2023 vom 17. Dezember 2024 E. 1.3; je mit Hinweis[en]). Das Siegelungsrecht wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Das angefochtene Teilentsiegelungsurteil datiert vom 7. Juni 2023. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember geltenden Siegelungs- beziehungsweise Entsiegelungsbestimmungen.
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, die Sachverhaltsfeststellung werde als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, gerügt oder es liege ein diesbezüglicher offensichtlicher Rechtsmangel vor (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; zur Willkürrüge BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; Urteil 6B_304/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 3; je mit Hinweis[en]).
3.
3.1. Nach aArt. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (aArt. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht (auf entsprechende substanziierte Vorbringen der siegelungsberechtigten Person hin) zu prüfen, ob schutzwürdige Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (aArt. 248 Abs. 2 bis 4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 77 E. 4.1; Urteil 1B_208/2022 vom 14. April 2023).
Das Gericht klärt dann vorerst die grundsätzliche Zulässigkeit der Durchsuchung, das heisst es prüft insbesondere, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, der Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände beweisgeeignet sein dürfte (Deliktskonnex) und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist (Urteil 7B_1264/2024 vom 10. Juni 2025 E. 3). Sind die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimnisinteressen betroffen sind. Allfällige geheimnisgeschützte Aufzeichnungen und Gegenstände sind auszusondern (Urteil 7B_1264/2024 vom 10. Juni 2025 E. 3 mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Freigabe der von der Vorinstanz den Kategorien B und C zugeordneten Daten. Er rügt die fehlende Untersuchungsrelevanz sämtlicher Daten und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Beschwerde im Verfahren 7B_947/2023 Rz. 30).
3.2.2. Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände zur Klärung des Tatverdachts geeignet, also für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sein (sog. "Deliktskonnex"; Urteile 7B_741/2024 vom 22. August 2025 E. 3.3; 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 5.1; 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.1; 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1). Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für jede Sicherstellung (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (zum Ganzen: Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit (Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne") des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Im Rahmen dieser Beurteilung ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Urteil 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
3.2.3. Mit der Untersuchungsrelevanz der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände hat sich die Vorinstanz im Teilurteil sowie in der Verfügung vom 7. Juni 2023 auseinandergesetzt, auf welche sie verweist. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein, sondern er behauptet lediglich pauschal, dass sämtliche freigegebenen Dateien keine Untersuchungsrelevanz aufweisen würden. Eine solche Begründung vermag den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Aus der betreffenden Verfügung ergibt sich zudem: Gegenstand der Strafuntersuchung ist im Wesentlichen der Verdacht, dass der Beschwerdeführer an der Übertragung des geistigen Eigentums des "C.________"-Konzerns vom 28. November 2012 ohne Gegenleistung an die nicht zum C.________-Konzern gehörende Stiftung C.________ Foundation mit Sitz in U.________ und Domizil bei der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen sei und die Investoren des "C.________"-Konzerns darüber getäuscht habe. (vgl. Urteil 7B_312/2023, 7B_329/2023 heutigen Datums E. 3.3.3). Dass die sichergestellten Datenträger (Mobiltelefon und Tablet), von welchen die Datenkategorien B und C extrahiert worden sind, beweiserheblich sein können, wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung und gewerbsmässigem Betrug) sind deshalb unter Vorbehalt geheimnisgeschützter Dateien die betreffenden Datenträger zu entsiegeln. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
3.3.
3.3.1. Der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Missachtung von der Entsiegelung entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen vor. Er unterstehe dem strafrechtlich geschützten anwaltlichen Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB. Sämtliche Aufzeichnungen sowie elektronischen Daten/Dateien im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit würden einem Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot unterstehen.
3.3.2. Nicht beschlagnahmt werden dürfen nach Art. 264 Abs. 1 StPO ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a); persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b); Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170 bis 173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c); Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder Anwalt nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d).
3.3.3. Die Vorinstanz hat mit Teilurteil und Verfügung vom 7. Juni 2023 hinsichtlich der vom Mobiltelefon und Tablet des Beschwerdeführers und auf zwei Speichermedien abgespeicherten elektronischen Daten eine Triage im Hinblick auf geheimnisgeschützte Anwaltskorrespondenz mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers angeordnet. Eine weitergehende Triage lehnte das Gericht ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, auf einzelne Sicherstellungspositionen konkret Bezug zu nehmen sowie die Namen der einzelnen (Dritt-) Mandate zu nennen. In der Folge liess die Vorinstanz durch einen Sachverständigen potenzielle Verteidigerkorrespondenz anhand von verteidigerspezifischen Stichworten ausscheiden. An der Triageverhandlung bildete sie drei Kategorien von Dateien der sichergestellten Datenträger. Der Kategorie A ordnete die Vorinstanz die vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses erfasste Verteidigerkorrespondenz zu. Kategorie B erfasst jene Dateien, die ebenfalls mit den verteidigerspezifischen Stichworten aufgerufen wurden, jedoch nach Einschätzung der Vorinstanz nicht unter den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses fallen (Korrespondenz mit Behörden oder Dritten oder gerichtliche bzw. anderweitige behördliche Dokumente). Von der Kategorie C erfasst werden alle übrigen Daten, die nicht mit den verteidigerspezifischen Stichworten aufgerufen worden sind. Die Dateien der Kategorie A sonderte die Vorinstanz aus, die Kategorien B und C gab sie der Beschwerdegegnerin zur Durchsuchung frei.
3.3.4. Der Beschwerdeführer ficht die der Triage zugrunde liegende Verfügung vom 7. Juni 2023 nicht mit an und beantragt nicht deren Aufhebung (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Ebenso wenig setzt er sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Auf die Beschränkung der Triage auf die Verteidigerkorrespondenz des Beschwerdeführers kann deshalb nicht zurückgekommen werden. Die Freigabe der zur Kategorie C gehörenden Dateien ist demzufolge nicht mehr in Frage zu stellen und Ausführungen zur grundsätzlichen Pflicht des Zwangsmassnahmengerichts, berufsgeheimnisgeschützte Dateien auszusondern, erübrigen sich. Das Gleiche gilt für die der Kategorie B zugeordneten Dateien, soweit es sich nicht um Verteidigerkorrespondenz handelt (Dateien 1805268 und 1769584, 20 Dateien betreffend E.________). Zu prüfen bleibt, ob die weiteren der Kategorie B zugeordneten Dateien (Datei 1805266 und 13 weitere Dateien betreffend Korrespondenz mit F.________ sowie Datei 17936961 et cetera betreffend behördliche Dokumente) vom Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO erfasst ist.
3.3.5. Mit Bezug auf die Korrespondenz mit F.________, Assistentin des Beschwerdeführers, führte die Vorinstanz aus, die auszusondernde Anwaltskorrespondenz könne zwar grundsätzlich auch die Korrespondenz mit den Mitarbeitern der jeweiligen Anwaltskanzlei betreffen, jedoch falle die vorliegend zu beurteilende Korrespondenz inhaltlich nicht unter den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses. Es handle sich vielmehr um Einladungen zu einem Apéro oder Bewerbungsunterlagen von Mitarbeitenden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen lediglich vor, die Datei sei im Rahmen der Triage zwecks Aussonderung der Anwaltskorrespondenz resultiert, was verdeutliche, dass es sich bei dieser Datei um Korrespondenz handle, welche im Rahmen des Mandatsverhältnisses entstanden und deshalb geschützt sei. Damit zeigt er nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise auf (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass diese Datei (en) entgegen den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) auch inhaltlich vom Verteidigerprivileg erfasst wäre (n). Schliesslich führt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der übrigen Dateien, die behördliche Dokumente betreffen, nicht aus, dass es sich inhaltlich um Verteidigerkorrespondenz handelt. Vielmehr beruft er sich allgemein auf das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses, was jedoch den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Mangels Nachweises, dass es sich bei den Kategorie B zugeordneten Dateien um vom Anwaltsgeheimnis geschützte Verteidigerkorrespondenz handelt, ist die Rüge des Beschwerdeführers auch hinsichtlich dieser der Kategorie B zugeordneten und freigegebenen Dateien abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die mangelnde Begründung eingetreten werden kann.
4.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Verfahren 7B_954/2023 ist nicht einzutreten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren 7B_947/2023 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich die Prüfung der Beschwerde im Verfahren 7B_954/2023 ausschliesslich auf die formelle Eintretensfrage beschränkt, sind der Beschwerdeführerin die Kosten in der Höhe von einem Viertel aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie vom Beschwerdeführer zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_954/2023 wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_947/2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden zu 1/4 der Beschwerdeführerin und zu 3/4 dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier