Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_971/2024
Urteil vom 25. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Lenz.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. August 2024 (SBK.2024.112).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 5. April 2023 trat †B.A.________ aufgrund einer ängstlich-depressiven Symptomatik freiwillig in die Klinik C.________ ein. Er verstarb dort am 24. April 2023 an einem zentralen Regulationsversagen infolge einer Strangulation auf unnatürliche Weise (Suizid).
A.b. Mit Verfügung vom 25. April 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Untersuchung des aussergewöhnlichen Todesfalls an.
A.c. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 edierte die Staatsanwaltschaft von der Klinik C.________ sämtliche Krankenakten von †B.A.________.
A.d. Am 12. Mai 2023 erstattete das Institut für Rechtsmedizin der E.________ AG ein rechtsmedizinisches Gutachten über die Ergebnisse der durchgeführten Legalinspektion im Zusammenhang mit dem aussergewöhnlichen Todesfall von †B.A.________.
Die Staatsanwaltschaft liess dieses Gutachten in der Folge durch das Institut für Rechtsmedizin ergänzen. Das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten wurde am 19. März 2024 erstattet (nachfolgend: rechtsmedizinisches Ergänzungsgutachten).
A.e. Mit Verfügung vom 4. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von †B.A.________ ein.
B.
B.a. A.A.________ (Ehegattin von †B.A.________) erhob am 17. April 2024 gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau.
B.b. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 reichte A.A.________ ein im Auftrag der F.________ Versicherung (obligatorische Unfallversicherung) erstelltes Gutachten von Dr. med. D.________ vom 3. Mai 2024 zu den Akten (nachfolgend: Privatgutachten).
B.c. Mit Entscheid vom 8. August 2024 wies das Obergericht die Beschwerde von A.A.________ ab.
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und nachfolgenden Anklageerhebung bzw. zum Erlass eines Strafbefehls gegen die in der Klinik C.________ zur Behandlung von †B.A.________ zuständigen Medizinalpersonen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1; 149 IV 9 E. 2).
1.2. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass die Untersuchung betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von †B.A.________ in der Klinik C.________ eingestellt wird. Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, gilt als Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_1069/2024 vom 31. März 2025 E. 1.3).
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (zum Ganzen: Urteil 7B_1069/2024 vom 31. März 2025 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.3.2. Die Klinik C.________ ist als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisiert. Die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und privaten Dritten richten sich grundsätzlich nach dem Privatrecht (vgl. § 1 Abs. 2 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [HG/AG; SAR 150.200] sowie § 1 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 des Spitalgesetzes des Kantons Aargau vom 25. Februar 2003 [SpiG/AG; SAR 331.200]). Staatshaftungsansprüche entfallen demnach und die Beschwerdeführerin muss (finanzielle) Ansprüche im Zusammenhang mit dem Tod ihres Ehegatten grundsätzlich auf dem Zivilweg geltend machen (vgl. Urteil 6B_137/2020 vom 15. Juli 2020 E. 1.2).
In Bezug auf das im Raum stehende Delikt (fahrlässige Tötung) ist †B.A.________ Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO. Die Beschwerdeführerin ist als Ehegattin Angehörige des Opfers (vgl. Art. 116 Abs. 2 StPO). Sie hat sich vorliegend als Privatklägerin konstituiert und adhäsionsweise eine Zivilforderung geltend gemacht (vgl. Art. 122 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ist ohne Weiteres ersichtlich, um welche Zivilforderung es dabei geht (vgl. Art. 47 OR).
Es liegt vor diesem Hintergrund auf der Hand, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Zivilforderung der Beschwerdeführerin auswirken kann (vgl. Urteile 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 1.3.2; 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist mithin zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt.
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einstellung der Untersuchung betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von †B.A.________ in der Klinik C.________. Sie rügt eine Verletzung von Art. 117 StGB und Art. 319 StPO.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe es im vorliegenden Fall unterlassen, ein von einem Facharzt verfasstes psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen. Dies sei aber erforderlich, um die Frage zu klären, ob die Behandlung von †B.A.________ in der Klinik C.________ den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen habe.
Es lägen zwar zwei medizinische Gutachten im Recht. Das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten vom 19. März 2024 sei indes nicht von einer psychiatrischen Fachperson, sondern von Rechtsmedizinern verfasst worden und stelle daher von vornherein keine ausreichende psychiatrische Beurteilung dar. Das Institut für Rechtsmedizin sei fachlich nicht qualifiziert, psychiatrische Fachfragen zu beantworten bzw. das Beschwerdebild von †B.A.________ und die entsprechende medizinische Behandlung durch die Klinik C.________ zu beurteilen. Die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, weshalb sie auf ein Gutachten abstelle, das von Rechtsmedizinern in einem für sie fachfremden Gebiet verfasst worden sei.
Beim eingereichten Gutachten von Dr. med. D.________ handle es sich zwar um ein psychiatrisches Gutachten. Dieses äussere sich aber nicht ausdrücklich dazu, ob die Behandlung von †B.A.________ in der Klinik C.________ den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen habe, weil es lediglich sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen behandle. Gleichwohl nehme es eine umfassende Bewertung der Akten vor und werfe an verschiedenen Stellen die Frage auf, ob eine ausreichend sorgfältige Behandlung stattgefunden habe. Es wecke erhebliche Zweifel an den Akten der Klinik C.________ sowie am rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der behandelnden Personen könne ohne ein fachärztliches bzw. psychiatrisches Gutachten nicht ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz gehe von einer klaren Beweislage aus, obwohl das entscheidende Beweismittel - ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der kunstgerechten Behandlung von †B.A.________ in der Klinik C.________ - gar nicht erhoben worden sei. Dies stelle eine schlechterdings unhaltbare und damit willkürliche Beweiswürdigung dar.
2.2. Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, dass den behandelnden Personen der Klinik C.________ keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Gemäss den von der Klinik C.________ edierten Krankenakten habe †B.A.________ keine Suizidabsichten geäussert und keine Symptome gezeigt, die auf eine akute Suizidgefährdung hingewiesen hätten.
Im Zusammenhang mit der Umstellung der Medikation von Temesta auf Quetiapin am 11. April 2023 bestünden keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung. Auch der Besuch der Depressionsgruppe, in welcher das Thema Suizidalität besprochen worden sei, könne im Rahmen der Behandlung von †B.A.________ - der keine Suizidabsichten geäussert habe und nicht wegen einer Selbstgefährdung in Behandlung gewesen sei - nicht als falsche bzw. nicht vertretbare Therapie und damit als Pflichtverletzung betrachtet werden. Ein Risikozusammenhang zwischen der Gruppentherapie zum Thema Suizidalität bzw. der daraufhin verweigerten Einzeltherapie und dem Tod von †B.A.________ sei nicht schlüssig nachzuweisen.
Insgesamt sei eine konkrete Suizidgefahr nicht erkennbar gewesen. Der Umstand, dass eine solche Gefahr bei einer ängstlich-depressiven Symptomatik bzw. einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlung generell nicht auszuschliessen sei, könne noch keine Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Personen darstellen.
Auch das rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten vom 19. März 2024 komme zum Ergebnis, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung bei der Behandlung von †B.A.________ in der Klinik C.________ vorliegen würden.
2.3.
2.3.1. Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion Hinweise auf eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an (Art. 253 Abs. 3 StPO).
2.3.2. In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Sie zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, wenn mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (Art. 189 StPO).
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1 StPO).
2.3.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens namentlich dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Der Staatsanwaltschaft ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).
Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (zum Ganzen Urteil 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.4 mit Hinweisen).
Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des Tatverdachts im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel ist beispielsweise verletzt, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, aber aus sachfremden Gründen in Überschreitung ihres Ermessens dennoch keine Anklage erhebt, wenn aus ihren Erwägungen hervorgeht, dass sie den Sachverhalt wie ein urteilendes Gericht frei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellte oder wenn die Vorinstanz die rechtliche Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sonstwie verkannt hat (zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.3.3).
Das Bundesgericht räumt den kantonalen Instanzen bei der Frage, ob gestützt auf ein bestimmtes Beweisergebnis Anklage erhoben werden muss oder ob im Gegenteil in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellung ergehen darf, einen gewissen Ermessensspielraum ein. In diesen greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3 mit Hinweis; Urteil 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.5 mit Hinweisen).
2.3.4. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (zum Ganzen Urteil 6B_1348/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Ein Privatgutachten hat indes nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Es kann jedoch geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen (vgl. Art. 189 lit. b StPO). Wie bei jeder substanziiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile 6B_225/2024 vom 15. Mai 2025 E. 1.2.2; 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
2.3.5. Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB; vgl. zur fahrlässigen Tötung durch pflichtwidriges Untätigbleiben im Kontext medizinischer Behandlungen ausführlich BGE 148 IV 39 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind begründet.
2.4.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zwar aus, auf das Privatgutachten sei nicht abzustellen, da dieses mit Ausnahme des allgemeinen Hinweises der erhöhten inneren Unruhe bei ängstlich-depressiver Gemütslage nicht weiter ausführe, weshalb Anhaltspunkte für ein erhöhtes Suizidrisiko vorgelegen haben sollen. Zudem beantworte dieses nur die Frage, ob †B.A.________ im Zeitpunkt des Suizids gänzlich unfähig gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln.
Die Beschwerdeführerin macht indes zu Recht geltend, dass im Privatgutachten - entgegen der Darstellung der Vorinstanz - sehr wohl zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für ein erhöhtes Suizidrisiko bei †B.A.________ im relevanten Zeitraum genannt werden. Das Privatgutachten führt gestützt auf die Krankenakten und unter Bezugnahme auf entsprechende Fachliteratur namentlich verschiedene klinische Suizidalitätshinweise hinsichtlich relevanter Risikofaktoren bei †B.A.________ auf (insbesondere werden genannt: kränkendes Lebensereignis; Gefühle von Hoffnungslosigkeit, Scham und Schuld; kognitive Rigidität, Negativismus; Agitiertheit und Ruhelosigkeit; Schlafstörungen; geringes Selbstwertgefühl; Gefühle von Gekränktsein, nicht gemocht werden; innere Spannungs- und Druckgefühle; Angst vor Kontrollverlust; dependent-depressive Persönlichkeitsstruktur; Gedanken existenzieller Bedrohtheit). Weiter hält das Gutachten fest, dass bei Durchsicht der Akten zum Behandlungsverlauf und zur Einweisungssituation diverse klinische Aspekte ausgewiesen seien, die durchaus zu einer erhöhten suizidalen Risikoeinschätzung mit entsprechenden nachfolgenden Massnahmen hätten führen können (Privatgutachten, S. 33). Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass - in Verbindung mit einer erhöhten inneren Unruhe bei ängstlich-depressiver Gemütslage - auch ohne direkte Äusserungen von †B.A.________ in Richtung akute Suizidalität durchaus gewisse indirekte Anhaltspunkte für ein erhöhtes Suizidrisiko vorgelegen hätten (Privatgutachten, S. 47).
Vor dem Hintergrund dieser (psychiatrischen) Ausführungen von Dr. med. D.________ drängt sich eine vertiefte Abklärung der Fragen, ob die behandelnden Personen der Klinik C.________ die Suizidalität bei †B.A.________ korrekt eingeschätzt und ob die gewählte Behandlung den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach, geradezu auf. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als das amtlich bestellte rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten die genannten konkreten Anhaltspunkte für ein erhöhtes Suizidrisiko nicht thematisiert. Entsprechend wurden diese entscheidrelevanten Aspekte bisher nicht geprüft. Das Gutachten von Dr. med. D.________ gibt insofern Anlass zur Abklärung dieser Aspekte im Rahmen eines zusätzlichen psychiatrischen Fachgutachtens (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2).
2.4.2. Darüber hinaus lassen sich dem Privatgutachten auch verschiedene konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der Behandlung von †B.A.________ in der Klinik C.________ entnehmen.
So wird im Zusammenhang mit der während des stationären Aufenthalts in der Klinik C.________ vorgenommenen Umstellung der Medikation von Temesta auf Quetiapin festgehalten, dass das abrupte Absetzen von Benzodiazepinen aufgrund einer allfälligen Entzugssymptomatik durchaus geeignet gewesen sei, das bereits labile psychische Befinden von †B.A.________ weiter zu verschlechtern. Zudem werde im weiteren Verlauf der Behandlung nicht deutlich, inwiefern die anxiolytische Wirkung von Temesta der Wirksamkeit von Quetiapin in einer fast schon subtherapeutisch gewählten Dosierung von 12.5 mg bis maximal 25 mg gleichzusetzen gewesen sei. Angaben zu psychopharmakologischen Überlegungen in den Pflege- und Verlaufsberichten würden gänzlich fehlen (Privatgutachten, S. 31 f., S. 46 und S. 49).
Zudem wirft Dr. med. D.________ im Gutachten die grundsätzliche Frage auf, ob aufgrund der erheblichen akuten psychischen Instabilität von †B.A.________ und der damit einhergehenden eingeschränkten Therapiefähigkeit für ein intensives multimodales Setting nicht eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sinne der Stabilisierung angemessener gewesen wäre als eine stationäre psychotherapeutische-psychosomatische Behandlung in der Klinik C.________ (Privatgutachten, S. 44).
Auch diese entscheidrelevanten Aspekte wurden im amtlich bestellten rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten nicht rechtsgenügend thematisiert. Damit ist im gegenwärtigen Zeitpunkt namentlich noch ungeklärt, inwiefern die medikamentöse Behandlung von †B.A.________ während des stationären Aufenthalts in der Klinik C.________ mit dessen Suizid zusammenhängt und ob es sich bei der Klinik C.________ überhaupt um eine geeignete Einrichtung zur Behandlung der Krankheit von †B.A.________ handelte. Aufgrund der Ausführungen von Dr. med. D.________ drängt sich auch hier eine vertiefte Abklärung im Rahmen eines zusätzlichen psychiatrischen Fachgutachtens auf.
2.4.3. Schliesslich zeigt Dr. med. D.________ anhand mehrerer Beispiele nachvollziehbar auf, dass der Behandlungsverlauf in den Krankenakten der Klinik C.________ zumindest in Teilen allzu günstig dargestellt erscheint (vgl. Privatgutachten, S. 31 f., S. 46 und S. 49). Nachdem das amtlich bestellte rechtsmedizinische Ergänzungsgutachten zu einem wesentlichen Teil auf diesen Krankenakten beruht, verlangt auch dieser Umstand nach ergänzenden Abklärungen im Rahmen eines zusätzlichen Gutachtens.
2.4.4. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass das Privatgutachten verschiedene konkrete Anhaltspunkte in Bezug auf eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Personen der Klinik C.________ im Rahmen der stationären Behandlung von †B.A.________ aufführt. Die Ausführungen von Dr. med. D.________ lassen darauf schliessen, dass im vorliegenden Fall verschiedene entscheidrelevante Aspekte noch gar nicht bzw. noch nicht ausreichend abgeklärt wurden. Das Privatgutachten gibt insofern Anlass für ein weiteres Gutachten einer psychiatrischen Fachperson. Dass dem Gutachten von Dr. med. D.________ eine sozialversicherungsrechtliche Fragestellung zugrunde liegt, vermag daran nichts zu ändern. Die entsprechenden Ausführungen lassen ungeklärte Sachverhaltsaspekte erkennen und sind damit zumindest teilweise auch im vorliegenden strafrechtlichen Kontext von Relevanz. Solange diese entscheidrelevanten Aspekte nicht rechtsgenüglich abgeklärt sind, kann im Zusammenhang mit dem aussergewöhnlichen Todesfall von †B.A.________ in der Klinik C.________ offensichtlich nicht von einem klaren Sachverhalt bzw. einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden. Der Sachverhalt bedarf - insbesondere auch mit Blick auf das betroffene Rechtsgut - vielmehr einer vertieften Abklärung. Indem die Vorinstanz die Einstellung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft bei dieser Sachlage gleichwohl schützt, verfällt sie in Willkür.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 2. Satz BGG). Die Staatsanwaltschaft hat über die noch ungeklärten, entscheidrelevanten Aspekte ein zusätzliches psychiatrisches Fachgutachten einzuholen. Dieses hat sich namentlich zu den Fragen, ob die Klinik C.________ die Suizidalität bei †B.A.________ korrekt eingeschätzt hat und ob die gewählte Behandlung den Regeln der ärztlichen Kunst entsprach (insbesondere, ob zwischen der medikamentösen Behandlung von †B.A.________ während des stationären Aufenthalts in der Klinik C.________ und dessen Suizid ein Zusammenhang besteht und ob die Klinik C.________ mit ihrem Leistungsangebot für die Behandlung der Krankheit von †B.A.________ überhaupt geeignet war), sowie zur Verlässlichkeit der edierten Krankenakten zu äussern. Danach hat die Staatsanwaltschaft erneut zu prüfen, ob das Verfahren einzustellen, ein Strafbefehl zu erlassen oder Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben ist. Darüber hinaus ist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 BGG und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Bei diesem Ergebnis sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Lenz