Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_979/2025
Urteil vom 13. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Müller, Hofmann,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte,
Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Genehmigung eines Zufallsfunds,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. August 2025 (470 25 104).
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 11. Januar 2024 erteilte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft im Strafverfahren gegen A.________ seine Zustimmung zur Verwertung von Zufallsfunden. Bei diesen handelt es sich um Erkenntnisse aus der im Rahmen einer Untersuchung der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt gegen B.________ angeordneten technischen Überwachung von dessen Personenwagen. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte in seinem Entscheid den dringenden Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (SR 812.121). Gleichzeitig wies es die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft an, A.________ spätestens bei Abschluss des Vorverfahrens auf dessen Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung hinzuweisen. Im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung genehmigte es mit weiteren Entscheiden die geheime Überwachung von A.________ und verlängerte diese Genehmigung in der Folge mehrere Male.
B.
Mit vom 13. Mai 2025 datierter Eingabe erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Die Beschwerde richtete sich primär gegen den erwähnten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Januar 2024 bezüglich der Genehmigung eines Zufallsfunds ("Anfechtungsobjekt A"). Darüber hinaus focht A.________ 22 weitere, vorwiegend die Genehmigung der Erstanordnung und die Verlängerung von geheimen Überwachungsmassnahmen betreffende Entscheide ("Anfechtungsobjekte B bis W") des Zwangsmassnahmengerichts und sechs damit im Zusammenhang stehende Akte der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ("Anfechtungsobjekte X, Y, Z, AA, AB und AC") an.
Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 12. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Zu den Anfechtungsobjekten führte es aus, dass diese nicht der Beschwerde beigelegt worden und zudem deren Bezeichnung unklar sei. Sinngemäss lasse sich der Beschwerde jedoch entnehmen, dass es um die Genehmigung des Zufallsfunds (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Januar 2024) und alle im Nachgang dazu angeordneten, hierauf gestützten Überwachungsmassnahmen gehe. Die vermeintliche Verfügung vom 11. Juli 2024 ("Anfechtungsobjekt Z") sei in den Akten jedoch nicht zu finden und da keine Kopie eingereicht worden sei, könne auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden. Zur Rechtsmittellegitimation hielt das Kantonsgericht fest, soweit sich die Entscheide auf ihn bezögen, habe A.________ ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Überprüfung. Wäre der Zufallsfund nicht zu genehmigen, verlören auch sämtliche Folgebeweise ihre Grundlage und die A.________ vorgeworfenen Delikte würden sich möglicherweise nicht nachweisen lassen. Allerdings beträfen die "Anfechtungsobjekte T, L, M, O, Q, S und V" Mitbeschuldigte und nicht A.________, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten sei. In der Folge setzte sich das Kantonsgericht mit den Rügen von A.________ auseinander, die sich fast ausschliesslich auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Januar 2024 bezogen, und erachtete sie als unbegründet.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 19. September 2025 beantragt A.________, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 12. August 2025 sei aufzuheben. Es sei die Nichtigkeit des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Januar 2024 festzustellen bzw. eventualiter dieser Entscheid aufzuheben und sämtliche Folgebeweise, namentlich die Anfechtungsobjekte B bis AC aufzuheben bzw. aus den Akten zu entfernen. Subeventualiter und subsubeventualiter sei die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren festzustellen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 BGG) steht die Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung (Art. 78 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach). Da der angefochtene Entscheid das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst, stellt er einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Praxisgemäss geht das Bundesgericht nicht nur bei Zwangsmassnahmen, zu denen die verschiedenen Formen der geheimen Überwachungsmassnahmen nach Art. 269 ff. StPO gehören, sondern auch bei konnexen Entscheiden über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aus (vgl. BGE 140 IV 40 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.2. Wie oben ausgeführt, trat das Kantonsgericht auf die bei ihm erhobene Beschwerde teilweise nicht ein, unter anderem weil der Beschwerdeführer ihn gar nicht betreffende Entscheide angefochten habe. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Erwägungen mit keinem Wort auseinander. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.3. Ebenso wenig ist auf die verschiedenen Feststellungsanträge einzutreten. Ein Feststellungsinteresse, das über das Interesse an der Gutheissung der übrigen (kassatorischen und reformatorischen) Anträge hinausgeht, wird nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; 123 III 49 E. 1a; je mit Hinweisen).
1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit den genannten Ausnahmen und unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Kantonsgericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt dermassen lückenhaft dargestellt, dass sich die Sache gestützt darauf gar nicht hätte beurteilen lassen. Offenbar seien ausgehend vom Zufallsfund spezifische Ermittlungen gegen ihn getätigt worden, um zur Kenntnis seiner Mobiltelefonnummer zu gelangen. Denn allein aus einer akustischen Überwachung eines Fahrzeugs und der Standortidentifikation könne nicht auf die von ihm mutmasslich verwendete Mobiltelefonnummer geschlossen werden. Vor dem Hintergrund des bundesgerichtlichen Urteils 7B_44/2024 vom 14. Juli 2025 sei dieser offensichtliche Mangel in der Sachverhaltsfeststellung entscheidend. Denn nachdem der Zufallsfund verwendet worden sei, hätte unverzüglich die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts eingeholt werden müssen.
2.2. Gemäss dem erwähnten Urteil ist zumindest dann, wenn der Zufallsfund vor seiner Genehmigung noch nicht verwendet wurde, die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft "unverzüglich" die Überwachung anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat, als Ordnungsvorschrift zu verstehen. In diesem Fall hat deren Verletzung somit nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge (a.a.O., E. 4.1.3 mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall geht der Beschwerdeführer davon aus, dass der Zufallsfund - d.h. die Ergebnisse aus der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten - bereits gegen ihn verwendet worden sei, was gemäss dieser Rechtsprechung die Frage nach der Unverwertbarkeit aufwerfen würde. Allerdings gibt es keine Anzeichen für eine solche Verwendung. In den Akten befindet sich das Protokoll einer Einvernahme, welche die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 23. Mai 2023 mit B.________ durchführte und woraus sich ergibt, dass dessen Mobiltelefon sichergestellt worden war. B.________ wurde zu acht Telefonnummern und den dazugehörigen Kontaktnamen befragt. Zur Nummer xxx, gespeichert unter dem Namen "A.________", gab er zur Auskunft, es handle sich um einen Freund von ihm, der einen Autohandel in U.________ habe. Diese Protokollstelle lässt darauf schliessen, dass die Telefonnummer nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, aus den Ergebnissen der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten, d.h. dem Zufallsfund, resultierte. Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist deshalb zu verneinen.
3.
3.1. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer eine Verletzung seines aus Art. 6 EMRK fliessenden Anspruchs auf ein faires Verfahren. Indem ihm die Staatsanwaltschaft 29 Entscheide und über 1'000 Aktenseiten auf einmal zugestellt habe, worauf er nur 10 Tage Zeit für eine Beschwerde gehabt habe, sei er überrumpelt und in den Fluten der Aktenmassen geradezu erstickt worden. Zudem möchte er die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinterfragen, wonach Entscheide betreffend geheime Überwachungsmassnahmen später im Rahmen des Hauptverfahrens nicht mehr angefochten werden könnten.
3.2. Das Kantonsgericht äusserte sich ausführlich zur Frage, ob die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung gab. Es bejahte sie mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2 mit Hinweisen). Zur Begründung hielt es fest, dass der Umfang der Entscheide und Akten zwar zunächst als gross erscheine, jedoch rasch auffalle, dass sich vieles wiederhole und das Gros der Akten der Begründung des Tatverdachts diene. Es sei daher nicht notwendig gewesen, 29 einzelne Beschwerden mit eigenständiger Motivation zu verfassen. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die vollständigen Verfahrensakten (einschliesslich Überwachungsmassnahmen) bereits rund eine Woche vor der förmlichen Mitteilung zugestellt habe.
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht hinreichend substanziiert auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Insbesondere bringt er in seiner Beschwerde nicht vor, was er im vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich geltend gemacht hätte, wenn er über mehr Vorbereitungszeit verfügt hätte. Auf seine Kritik ist deshalb nicht weiter einzugehen.
4.
4.1. Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, bei richtiger Betrachtung sei gegen ihn im Kanton Basel-Stadt bereits ein Strafverfahren eröffnet worden. Damit sei das Zwangsmassnahmengericht jenes Kantons auch für die Genehmigung des Zufallsfunds zuständig gewesen. Da diesem Gericht nicht rechtzeitig ein entsprechendes Gesuch eingereicht worden sei, sei hinsichtlich des nicht genehmigten Zufallsfunds eine res iudicata eingetreten, wodurch die sachliche Zuständigkeit unwiderruflich fixiert worden sei. Dass nun einfach die Zuständigkeit eines anderen Kantons (des Kantons Basel-Landschaft) begründet werden solle, verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem".
4.2. Der Grundsatz "ne bis in idem" (Verbot der doppelten Strafverfolgung) ist unter anderem in Art. 11 StPO verankert. Danach darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (siehe im Einzelnen BGE 149 IV 50 E. 1.1.3 mit Hinweisen). Dieses Verbot kommt im vorliegenden Zusammenhang, wo es einzig um die Genehmigung eines Zufallsfunds geht, offensichtlich nicht zum Tragen. Ob dieser Zufallsfund im Verfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet werden kann, wurde zudem, soweit ersichtlich, noch nicht rechtskräftig beurteilt. Jedenfalls legt der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er vom Gegenteil ausgeht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Selbst wenn sein Argument zuträfe, dass das Genehmigungsgesuch nicht rechtzeitig eingereicht worden sei, ist zudem nicht verständlich, wie er zur Behauptung gelangt, dadurch sei die sachliche (gemeint wohl: örtliche) Zuständigkeit unwiderruflich fixiert worden.
4.3. Zur örtlichen Zuständigkeit für die Genehmigung eines Zufallsfunds aus einer Überwachung hat das Kantonsgericht richtigerweise dargelegt, diese liege beim Zwangsmassnahmengericht desjenigen Ortes, an dem das Verfahren geführt werde, in dem der Zufallsfund verwertet werden solle (vgl. THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, 2018, Rz. 1183; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 9a zu Art. 278 StPO). Diese Auffassung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen zum Gerichtsstand (Art. 31 ff. StPO). In dieser Hinsicht hat das Kantonsgericht weiter ausgeführt, die Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft ergebe sich im vorliegenden Fall aus Art. 31 Abs. 1 StPO (Gerichtsstand des Tatorts). Mit den betreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, dieses in der Folge jedoch wieder zurückgezogen. Da er mit seiner Beschwerde unterliegt, trägt er die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Dold