Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_986/2025
Urteil vom 8. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. August 2025 (UP250028-O/U/REA).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Vergewaltigung und weiterer Delikte zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin.
A.b. Der Antrag von A.________, ihm einen Wechsel seines amtlichen Verteidigers zu bewilligen und Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz als neuen amtlichen Verteidiger einzusetzen, wurde von der Oberstaatsanwaltschaft am 31. Oktober 2024 erst- und vom Obergericht des Kantons Zürich am 3. März 2025 zweitinstanzlich abgewiesen. Dieser obergerichtliche Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
A.c. Am 6. März 2025 fand die Schlusseinvernahme unter Anwesenheit des erbetenen Verteidigers statt.
A.d. Auf Antrag von Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz vom 10. März 2025 und nach Bestätigung, dass die finanzielle Situation von A.________ und die Bezahlung des privaten Anwaltsmandates von Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz geklärt seien, widerrief die Oberstaatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 31. März 2025 mit der Begründung, A.________ verfüge über eine Wahlverteidigung. Sie wies darauf hin, dass die erbetene Verteidigung nach Entlassung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nicht in eine amtliche Verteidigung umgewandelt werden könne, zumal der zunächst beantragte Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtskräftig abgewiesen worden sei.
A.e. Die Staatsanwaltschaft erhob am 24. März 2025 Anklage beim Bezirksgericht Dietikon. Dieses setzte die Hauptverhandlung auf den 23. September 2025 fest.
B.
B.a. Das Bezirksgericht Dietikon wies mit Verfügung vom 18. Juli 2025 das Gesuch von A.________ um Einsetzung von Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz als amtlichen Verteidiger ab.
B.b. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. August 2025 ab.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2025 sei aufzuheben und der erbetene Verteidiger Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz sei durch die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Dietikon als amtlicher Verteidiger einzusetzen, dies "ab Datum der Einsetzung durch die Oberstaatsanwaltschaft". Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) über die Gewährung der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren nach Entbindung des vormaligen amtlichen Verteidigers vom amtlichen Mandat. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 133 IV 335 E. 4; Urteil 7B_31/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Auch die Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung kann einen solchen Nachteil bewirken, sofern die beschuldigte Person hinreichend substanziiert darlegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist (Urteil 7B_286/2025 vom 27. November 2025 E. 1.2.2; 7B_792/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 1.2; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 1.3). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist einzutreten.
1.2. Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht von vornherein kein Raum, weil mit der im Grundsatz zur Verfügung stehenden Beschwerde in Strafsachen auch die Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 95 und 113 BGG ; Urteil 7B_1137/2024 vom 3. November 2025 E. 2.3).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der amtlichen Verteidigung verletze Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. d des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweis[en]).
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person unter anderem dann verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b) oder wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich ein Verteidiger bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1). Bei notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO).
Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung auch dann an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).
2.3.2. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).
Art. 134 Abs. 2 StPO hindert die beschuldigte Person nicht daran, auf jeder Verfahrensstufe mittels einer schriftlichen Vollmacht oder einer zu Protokoll gegebenen Erklärung einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Art. 129 StPO; Urteile 7B_1030/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.2; 7B_16/2024 vom 28. März 2024 E. 2.2.2; 7B_238/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). In einem solchen Fall hat die Verfahrensleitung das Mandat der (bisherigen) amtlichen Verteidigung erst zu widerrufen, wenn sie Gewissheit hat, dass die beschuldigte Person in der Lage ist, mindestens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens die Honorare ihrer neuen Wahlverteidigung zu bezahlen (zit. Urteile 7B_1030/2024 E. 2.2; 7B_16/2024 E. 2.2.2, 7B_238/2023 E. 2.2; Urteile 1B_152/2020 vom 28. Mai 2020 E. 2.1; 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.4; je mit Hinweis[en]). Ist diese Vergütung gesichert, entfällt der Grund für die amtliche Verteidigung, und die Verfahrensleitung widerruft das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO).
Zwar steht es der beschuldigten Person frei, das Mandat der Wahlverteidigung im Verlauf des Verfahrens zu widerrufen und ein neues Gesuch um amtliche Verteidigung zu stellen. Sofern die amtliche Verteidigung nach Beauftragung einer Wahlverteidigung aufgehoben wird, kann die beschuldigte Person jedoch nicht die Umwandlung der Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung und somit die Übernahme der Verteidigungskosten durch den Staat verlangen. Ein solches Vorgehen würde auf eine unzulässige Umgehung der Voraussetzungen für den Verteidigerwechsel nach Art. 134 Abs. 2 StPO hinauslaufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die beschuldigte Person im Rahmen des neuen Gesuchs um amtliche Verteidigung sich auf Umstände beruft, die schon bei der Anzeige der Wahlverteidigung bestanden (zit. Urteile 7B_1030/2024 E. 2.2; 7B_238/2023 E. 2.2; 1B_152/2020 E. 2.1; 1B_364/2019 E. 3.4; je mit Hinweis[en]).
Selbst bei notwendiger Verteidigung verdient eine missbräuchliche Berufung auf die Verteidigungsrechte keinen Schutz (BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweis).
2.4. Es ist unbestritten, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Die Ausführungen in der Beschwerde zu dieser Thematik erweisen sich als obsolet. Darauf ist nicht einzutreten.
2.5. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz setze seinen privat gewählten Verteidiger unter Verletzung von Gesetzes-, Verfassungs- und Konventionsrecht zu Unrecht nicht als amtlichen Verteidiger ein, ist nicht stichhaltig.
2.5.1. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) verfügte der Beschwerdeführer über einen amtlichen Verteidiger. Parallel dazu beauftragte er einen privaten Verteidiger (vgl. Sachverhalt A.b). Gestützt auf dessen Bestätigung, dass der Beschwerdeführer die Wahlverteidigung selbst finanzieren könne, wurde der amtliche Verteidiger per Ende März 2025 aus dem Mandat entlassen. Der Beschwerdeführer verlangt nun, kurze Zeit nach Entbindung des amtlichen Verteidigers vom Mandat, die Einsetzung des privaten Verteidigers als amtlichen Verteidiger. Inhaltlich strebt er einen Wechsel seiner amtlichen Verteidigung an, ohne dies zu benennen (vgl. Beschwerde S. 2, Ziffer 2 der Anträge, mit welcher er um Einsetzung seines erbetenen Verteidigers als amtlichen Verteidiger "ab Datum der Einsetzung durch die Oberstaatsanwaltschaft" ersucht, in Verbindung mit der Beschwerdebegründung, wo er die Ernennung des erbetenen Verteidigers als amtlichen Verteidiger ab dem Zeitpunkt der Erteilung des privaten Mandates beantragt).
2.5.2. Diesen Antrag wertet die Vorinstanz als rechtsmissbräuchlich, was angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer scheiterte mit seinem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vor der Vorinstanz, wobei die Abweisung seines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Mit seinem Vorgehen versucht der Beschwerdeführer, diesen Beschluss zu umgehen, indem er zunächst unter Berufung auf das Vorhandensein eines privat gewählten Verteidigers und von hinreichenden finanziellen Mitteln die Entbindung des amtlichen Verteidigers vom Mandat erwirkt, nur um knapp drei Monate später und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Mandatserteilung um Einsetzung seines privaten Verteidigers als amtlichen Verteidiger zu ersuchen (vgl. BGE 131 I 185 E. 3.2.4; zit. Urteile 7B_1030/2024 E. 2.2; 7B_238/2023 E. 2.2; je mit Hinweis[en]).
2.5.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine angeblich schlechte finanzielle Situation und die im kantonalen Verfahren eingereichten Dokumente beruft und hieraus einen Anspruch auf Einsetzung eines neuen amtlichen Verteidigers ableitet, begründet er in der Beschwerde selbst nicht näher, wie sich diese Situation darstellt. Insbesondere nimmt er keinen rechtsgenüglichen Bezug (Art. 42 Abs. 2 BGG) auf den angefochtenen Beschluss, in dem festgehalten wird, dass er bereits im kantonalen Verfahren seine Mittellosigkeit nicht nachgewiesen habe. Dass die Vorinstanz seine Ausführungen, wonach sein Finanzierungskonzept sich aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft nicht mehr umsetzen lasse, als unglaubhaft taxiert, lässt er unkommentiert. Ebenso wenig setzt er sich mit der vorinstanzlichen Würdigung begründet auseinander, es sei unglaubhaft, dass sich seine Situation gegenüber dem Zeitpunkt seiner Bestätigung vom 28. März 2025, wonach er über die finanziellen Mittel für die Wahlverteidigung verfüge, verschlechtert hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich.
3.
Die Beschwerde in Strafsachen ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht hinreichend belegt, indem er im vorliegenden Verfahren keine Steuererklärung/-veranlagung, keinen Mietvertrag und nur auszugsweise Belege von Bankkonten, Krankenkassenprämien sowie einen alten Auszug aus dem Steuerregister vom 3. August 2023 eingereicht hat. Hinzu kommt, dass seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: