Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_987/2025  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiber Lenz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. August 2025 (SBK.2025.223). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Baden führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Brandstiftung (Art. 221 StGB) und der versuchten Brandstiftung (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 221 StGB) sowie des Diebstahls (Art. 139 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), der Drohung (Art. 180 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG). 
 
B.  
Am 1. Mai 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau A.________ für drei Monate in Untersuchungshaft. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Mai 2025 ab. 
Mit Entscheid vom 30. Juli 2025 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 27. Oktober 2025 verlängert. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 27. August 2025 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. September 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots betreffend B.B.________ (eventualiter weiterer Ersatzmassnahmen). Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen. 
A.________ stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie von qualifizierter Wiederholungsgefahr vor Bundesgericht nicht in Frage. Er rügt indes, die Vorinstanz habe in Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 237 Abs. 1 StPO) von der Anordnung einer ambulanten Behandlung bzw. eines Kontakt- und Rayonverbots als Ersatzmassnahme abgesehen. 
 
2.1. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren trotz zunehmender Problemsituation keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung in Anspruch genommen. Es sei davon auszugehen, dass er weiterhin in einem Teufelskreis mit negativen Emotionen und Gedanken gefangen sei. Das fachpsychiatrische Gutachten vom 9. Juli 2025 weise ausdrücklich darauf hin, dass die Symptomatik im Zusammenhang mit der diagnostizierten Verbitterungsstörung nicht selbständig abklinge. Der Verbitterungsstörung könne nur mittels einer langfristigen Psychotherapie mit sozialtherapeutischen Massnahmen begegnet werden. Es bestehe zudem die Gefahr, dass die bereits ausgestandene Untersuchungshaft den Beschwerdeführer weiter verbittert habe.  
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte seien bereits gravierend. Gemäss Gutachten sei indes ohne adäquate Behandlung künftig sogar noch von einer Ausweitung der Delinquenz des Beschwerdeführers auszugehen. Ein Kontakt- und Rayonverbot reiche nicht aus, um ihn an der Verübung weiterer schwerer Verbrechen zu hindern. Vor dem Hintergrund der Schwere der Verbitterungsstörung sei auch nicht davon auszugehen, dass er sich überhaupt an ein solches Verbot halten würde. In diesem Zusammenhang sei überdies darauf hinzuweisen, dass Electronic Monitoring ohne Echtzeitüberwachung kein taugliches Mittel darstelle, um weitere Straftaten zu verhindern, sondern lediglich deren nachträgliche Feststellung ermögliche. Die nachträgliche Kontrolle habe jedoch nur eine geringe präventive Wirkung. 
Aus der allfälligen Notwendigkeit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB könne sodann nicht geschlossen werden, dass strafprozessuale Ersatzmassnahmen ausreichten, um der ausgewiesenen qualifizierten Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Eine umgehende Haftentlassung unter Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne einer Ersatzmassnahme vermöge die gegebene qualifizierte Wiederholungsgefahr nicht zu bannen. Die gutachterliche Empfehlung einer ambulanten Behandlung sei mit Blick auf eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB abgegeben worden. Angesichts der Schwere der diagnostizierten psychischen Erkrankung handle es sich dabei aber zwangsläufig um einen längerfristigen Prozess. Ob seitens des Beschwerdeführers aber überhaupt die Bereitschaft zu einer solchen Behandlung bestehe, habe im Gutachten offengelassen werden müssen. Inwiefern seinem beschwerdeweise vorgetragenen Willen zu einer ambulanten Behandlung geglaubt werden könne, sei ebenfalls fraglich, nachdem er bereits seine Mitwirkung bei der Begutachtung verweigert habe. Ein entsprechender Wille sei jedoch unabdingbar, um eine solche Ersatzmassnahme in Betracht zu ziehen. Ohnehin sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Anordnung einer ambulanten Behandlung als Ersatzmassnahme die qualifizierte Wiederholungsgefahr bannen würde. Diese erfülle nicht den gleichen Zweck wie die Haft und erweise sich - auch in Kombination mit einem Kontakt- und Rayonverbot - als ungeeignet. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es sei nicht erstellt, dass die vom Gutachter empfohlenen strafrechtlichen Massnahmen (ambulante Behandlung in Verbindung mit einem Kontakt- und Rayonverbot) nicht bereits im Untersuchungsverfahren ausreichten, um die qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bannen. Mit den entsprechenden Massnahmen bestehe die Gefahr weiterer Verbrechen und Vergehen nicht mehr. Die Vorinstanz interpretiere das vorhandene Gutachten falsch, soweit sie davon ausgehe, der Gutachter habe ein absolutes Kontaktverbot mit zwingender Überwachung durch eine elektronische Fussfessel empfohlen. Der Gutachter habe eine solche Überwachung nur als zusätzliche Möglichkeit erwähnt. Die Vorinstanz gehe über die gutachterlichen Empfehlungen hinaus und erhebe die elektronische Fussfessel nun zur kumulativen Ersatzmassnahme. Die elektronische Fussfessel sei indes unabhängig von den konkreten technischen Möglichkeiten eine Verstärkung des Kontakt- und Rayonverbots, da sie eine bessere Überwachung ermögliche.  
Soweit die Vorinstanz die Anordnung einer Ersatzmassnahme mit der Begründung ablehne, dass lediglich eine langfristige Psychotherapie die Rückfallgefahr zu verhindern vermöge, verkenne sie weiter, dass er auch im Zeitpunkt des materiellen Endentscheids allenfalls direkt in Freiheit entlassen werden könnte. Das Gutachten empfehle keine stationäre Therapie. Die Vorinstanz nehme ohne zwingenden Grund die Ausfällung einer Freiheitsstrafe an. Um den gutachterlichen Empfehlungen nachzukommen, sei aber weder die Ausfällung einer Freiheitsstrafe noch ein stationärer Aufenthalt erforderlich. 
Der Umstand, dass ihn die Haft weiter verbittern könnte, spreche sodann nicht für deren Verlängerung, sondern vielmehr für eine Entlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Er widersetze sich den als notwendig erachteten Ersatzmassnahmen nicht. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus seiner Weigerung, mit dem Gutachter zusammenzuarbeiten. Er sei im Rahmen des Strafverfahrens nicht zur Kooperation verpflichtet, wisse jedoch um die Notwendigkeit, sich den Ersatzmassnahmen zu unterziehen. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Ersatzmassnahmen sind namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 lit. c und lit. g StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).  
Strafprozessuale Haft darf entsprechend nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). 
 
2.3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.3; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.3; je mit Hinweis).  
 
2.4. Dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Haft als gewahrt erachtet und die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung bzw. eines Kontakt- und Rayonverbots als Ersatzmassnahme verneint, ist nicht zu beanstanden.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer wurde in Untersuchungshaft versetzt, weil er dringend verdächtig ist, namentlich durch eine Brandstiftung die psychische Integrität von B.B.________ (und seiner Familie) schwer beeinträchtigt zu haben und weil die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, er werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. Seine Haft bezweckt mithin, ihn an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern. Es handelt sich überwiegend um eine Präventivhaft und damit um eine sichernde Zwangsmassnahme. Die Öffentlichkeit und insbesondere auch die Familie B.________ sollen vor der Gefahr geschützt werden, die vom Beschwerdeführer ausgeht (vgl. Urteil 7B_815/2025 vom 12. September 2025 E. 3.4.2 mit Hinweisen).  
Diese vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr kann nur mit Untersuchungshaft, nicht aber mit einer ambulanten Behandlung bzw. einem (allenfalls durch Electronic Monitoring überwachten) Verbot, mit bestimmten Personen - namentlich mit B.B.________ und den weiteren Familienmitgliedern - in Kontakt zu treten oder mit der Auflage, sich nicht an einem bestimmten Ort - insbesondere nicht in der Nähe des Wohnortes der Familie B.________ - aufzuhalten, gebannt werden. Diese Massnahmen beruhen lediglich auf dem Willen des Beschwerdeführers und erlauben keine Echtzeitüberwachung, die geeignet wäre, ihn effektiv an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.5.3 mit Hinweisen; Urteil 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 4.3). Genau dies ist indes der Zweck seiner Haft. Damit fehlt es im vorliegenden Fall an der Zwecktauglichkeit einer ambulanten Behandlung bzw. eines Kontakt- und Rayonverbots als Ersatzmassnahme. Bereits aus diesem Grund fällt deren Anordnung an Stelle der Untersuchungshaft ausser Betracht. 
Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Gutachten vom 9. Juli 2025 - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nichts Gegenteiliges. Der Gutachter führt lediglich mit Blick auf eine mögliche strafrechtliche Massnahme aus, dass er eine allfällige Strafe allein nicht als geeignet erachte, um der Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdeführers zu begegnen. Er hält vielmehr zusätzlich zu einer allfälligen Strafe eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB und - ergänzend dazu - ein absolutes Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB (d.h. ein Kontakt- und Rayonverbot selbst nach Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer) für indiziert. Zudem weist er in Bezug auf den Vollzug dieses Verbots ausdrücklich auf die Möglichkeit einer elektronischen Fussfessel hin, um eine ständige Überwachung des Beschwerdeführers bzw. die Einhaltung des Verbots gewährleisten zu können. Aus den entsprechenden Ausführungen (Gutachten, S. 16 f.) kann aber jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass eine ambulante Behandlung bzw. ein Kontakt- und Rayonverbot den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt effektiv an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern vermöchte. 
 
2.4.2. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass angesichts der Schwere der ernsthaft und unmittelbar drohenden Delikte an die Prognose für die Einhaltung der Ersatzmassnahmen hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3). Dem Gutachten ist indes einerseits zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer Verbitterungsstörung mit schwergradiger Symptomatik leidet, welche explizit nicht von selbst abklingt (Gutachten, S. 14 und S. 16). Andererseits ist dieser in Bezug auf seine psychische Krankheit nicht einsichtig und hat bisher keine Behandlung in Anspruch genommen (Gutachten, S. 16). Das Gutachten weist zudem darauf hin, dass potentiell sogar von einer Ausweitung der Delinquenz des Beschwerdeführers - mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auch gegenüber der Familie B.________ - auszugehen sei (Gutachten, S. 15). Die vorinstanzliche Annahme, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der Schwere seiner Verbitterungsstörung an Ersatzmassnahmen halten würde, erscheint vor diesem Hintergrund im jetzigen Zeitpunkt als plausibel. Die Anordnung einer ambulanten Behandlung bzw. eines Kontakt- und Rayonverbots als Ersatzmassnahme an Stelle der Untersuchungshaft fällt im vorliegenden Fall auch aus diesem Grund ausser Betracht.  
 
2.4.3. Unbegründet ist schliesslich auch die als Gehörsverletzung vorgetragene Kritik des Beschwerdeführers in Bezug auf die durch ihn im kantonalen Verfahren eventualiter beantragte Ergänzungsfrage an den Gutachter (Beschwerde, S. 8 f.).  
Ein Gutachten hat lediglich bestimmte Tatsachen zum Gegenstand. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft bzw. der Zwecktauglichkeit einer Ersatzmassnahme handelt es sich indes um eine ausschliesslich vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Ob der Gutachter eine Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 StPO empfiehlt oder nicht, spielt insofern keine Rolle. Das Gericht ist an eine solche Empfehlung des Gutachters nicht gebunden. Die Vorinstanz war deshalb - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht gehalten, den Gutachter noch ausdrücklich zu fragen, ob (und gegebenenfalls welche) Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungshaft geeignet sind, um die ausgewiesene qualifizierte Wiederholungsgefahr zu bannen. 
 
2.5. Andere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.  
 
3.  
Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Nachdem die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ist das Gesuch gutzuheissen. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Oliver Bulaty wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Lenz