Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_99/2025
Urteil vom 23. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Caroline Gstöhl, Kantonsrichterin, Kantonsgericht St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Stephan Ramseyer, St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. Dezember 2024 (ST.2024.20-SK3 und ST.2024.21-SK3).
Sachverhalt:
A.
Das Kreisgericht St. Gallen sprach A.________ am 17. November 2023 der vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und verwies ihn für zehn Jahre des Landes, wobei es die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anordnete. Dagegen erhob A.________ Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen.
B.
Am 11. November 2024 fand vor der Strafkammer des Kantonsgerichts die Berufungsverhandlung statt. A.________ wurde vom vorsitzenden Kantonsrichter ausführlich zur Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens befragt. In der Folge richtete Kantonsrichterin Caroline Gstöhl verschiedene Ergänzungsfragen an A.________, woraufhin dieser ein Ausstandsgesuch gegen sie wegen Anscheins der Befangenheit stellen liess. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und erfolgter Beratung teilte der vorsitzende Kantonsrichter den Parteien mit, dass die Strafkammer in anderer Besetzung über das Ausstandsgesuch entscheiden und bis dahin mit dem Entscheid in der Sache zugewartet werde. Die Verhandlung wurde fortgesetzt.
Am 27. November 2024 übermittelte die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts dem Vizepräsidenten der Strafkammer das Ausstandsgesuch samt Stellungnahme von Kantonsrichterin Gstöhl vom 25. November 2024. Die Staatsanwaltschaft teilte auf Nachfrage hin mit, auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch zu verzichten. A.________ reichte am 8. Dezember 2024 eine Replik ein. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 wies die Strafkammer des Kantonsgerichts das Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichterin Gstöhl ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2024 sei aufzuheben und Kantonsrichterin Gstöhl im Berufungsverfahren ST.2024.21-SK3 in den Ausstand zu versetzen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines Ausstandsgesuchs vor, die Beschwerdegegnerin 1 habe durch die Art und Weise ihrer Ergänzungsfragen an ihn den Anschein der Befangenheit offenbart. Zudem habe sie ihm implizit die Einnahme von Amphetaminen unterstellt, obwohl sich aus den Verfahrensakten ergebe, dass einzig im Blut des
Opfers Amphetamine festgestellt worden seien. Es sei offensichtlich, dass für die Beschwerdegegnerin 1 keine ergebnisoffene Beweis- und rechtliche Würdigung mehr möglich sei.
3.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich weder bei einer isolierten noch bei einer ganzheitlichen Betrachtung der Ergänzungsfragen, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich im Zeitpunkt der Befragung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hätte, die sie nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen liesse. Objektivierbare Hinweise, die den Eindruck vermittelten, dass sie nicht (mehr) ergebnisoffen sei, lägen keine vor.
3.3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 144 I 159 E. 4.3; 137 I 227 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person, namentlich ein Mitglied des Berufungsgerichts (vgl. Art. 13 lit. d StPO), in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Umstände, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken, können namentlich in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson begründet sein (BGE 144 I 234 E. 5.2; 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind grundsätzlich an das Gebot der Sachlichkeit gebunden und müssen die Parteien als Subjekt des Verfahrens behandeln. Den Anschein von Befangenheit erwecken können daher insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen, die den Schluss zulassen, dass sich der Richter oder die Richterin bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1). Bloss ungeschickte Bemerkungen, verbale Entgleisungen und eine gewisse Ungehaltenheit eines Richters oder einer Richterin lassen diese indes nicht als befangen erscheinen, sofern die Bemerkungen nicht gegen eine Person gerichtet sind und es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (vgl. BGE 127 I 196 E. 2d; 116 Ia 14 E. 6; zum Ganzen: Urteil 7B_985/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter oder Richterinnen (zuletzt Urteil 7B_913/2023 vom 26. August 2024 E. 3; so etwa bereits GUNTHER ARZT, Der befangene Strafrichter, 1969, S. 99).
3.4. Was der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid einwendet, verfängt nicht:
3.4.1. Soweit er vorab behauptet, die Vorinstanz setze sich "nur rudimentär und inhaltlich allenfalls punktuell" mit den Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin 1 auseinander, zudem nehme sie keine gesamthafte Bewertung aller von der Beschwerdegegnerin 1 geäusserten Vorhalte und Fragen vor, zeigt er weder hinreichend auf noch ist erkennbar, inwiefern die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Die Vorinstanz nennt in ihrer Begründung die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dass sie sich nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung des Beschwerdeführers auseinandersetzt und diese widerlegt, schadet nicht (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
3.4.2. Von den verschiedenen Ergänzungsfragen (Fragen 119-131), welche die Beschwerdegegnerin 1 an den Beschwerdeführer richtete, bezog sich die erste auf eine Videoaufnahme eines Anwohners, der das fragliche Tatgeschehen gefilmt hatte. Die Beschwerdegegnerin 1 formulierte sie wie folgt:
"Herr A.________, Sie kennen die Videoaufnahmen, die im Recht liegen. Dort sehen wir einen ganz anderen Mann, als den, den Sie heute beschreiben, soweit Sie sich erinnern mögen. Wir sehen einen Mann, der ein Messer oder ein Multitool mit Klinge zückt. Er sticht elfmal gegen den Oberkörper von B.________ und er trifft ihn fünfmal. Sie stechen dabei mit erheblicher Kraft zu. Wir sehen einen Mann, der brutal vorgeht, und sogar den fliehenden und bereits am Boden liegenden lebensgefährlich Verletzten mit Fusstritten traktiert. Sie stechen auch einmal von hinten auf das Opfer ein. Wie erklären Sie das?"
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen war im erstinstanzlichen Verfahren nicht strittig und ist auf den Aufnahmen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen messerähnlichen Gegenstand mit Klinge mit sich geführt und das am Boden liegende stark blutende Opfer am Ende der Auseinandersetzung mit Fusstritten traktiert habe. Ebenfalls sei unbestritten und durch die Akten belegt, dass das Opfer mehrere Stich- und Schnittwunden erlitten habe. Strittig im erstinstanzlichen Verfahren seien die Anzahl und Intensität der Stiche beziehungsweise Schnitte und die subjektiven Beweggründe des Beschwerdeführers gewesen. Soweit sich die erwähnte Frage der Beschwerdegegnerin 1 (nur noch) auf den umstrittenen Sachverhalt bezog, ist die vorinstanzliche Einschätzung, die Beschwerdegegnerin 1 habe dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, "zu einem aus den Videobildern grob zusammengefassten, vorläufigen Eindruck Stellung zu nehmen", vertretbar. Selbst wenn die Frage als (teilweise) suggestiv eingestuft würde, stellte dies keinen besonders krassen - ausstandsbegründenden - Rechtsfehler dar. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einräumte, ihr Vorhalt, der Beschwerdeführer habe elfmal gegen den Oberkörper des Opfers gestochen, sei unpräzise formuliert gewesen (korrekterweise "elfmal gegen den Körper" "statt Oberkörper"). Dass sich in der Art und Weise der Fragestellung durch die Beschwerdegegnerin 1 eine Haltung offenbarte, welche die sachliche und unbefangene Beurteilung der Streitsache objektiv in Frage stellen würde, ist nicht ersichtlich. So ist der Vorinstanz ohne Weiteres zuzustimmen, dass das Wort "mögen" in der Formulierung "soweit sie sich erinnern mögen" im Sinne von "können" (und nicht "wollen") verwendet werden kann.
Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 vor, die Verfahrensakten nicht gelesen zu haben, weil die Ergänzungsfrage 125 ("Ist es zutreffend, dass Sie an dem Abend auch Amphetamine konsumiert haben?") suggeriere, dass er vor der Tat Amphetamine eingenommen habe. Die Vorinstanz hält dazu fest, diese Frage belege gerade das Gegenteil, zumal sich aus den Akten ergebe, dass einer der beiden (Haupt-) Beteiligten vor dem tragischen Vorfall Amphetamin konsumiert habe. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 offenbar nicht mehr sicher gewesen sei, könne keinesfalls geschlossen werden, sie hätte die Akten vor der Verhandlung nicht studiert. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer hält ihnen für die Beurteilung des behaupteten Ausstandsgrunds nichts Substanzielles entgegen.
Ebenso verfehlt die Beschwerde ihr Ziel, soweit der Beschwerdeführer aus der Ergänzungsfrage 130 ("Wenn Sie jetzt die Strafe verbüsst haben und die Schweiz verlassen müssen, würde Ihre Lebenspartnerin mit Ihnen kommen?") etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, allein schon aus dem Hauptsatz, der mit "würde" und nicht mit "wird" beginne, ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Konjunktion "wenn" nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet temporal verwendet habe. Im Übrigen reichten rein grammatikalischen Nuancen bei der Formulierung einer Frage nicht aus, um bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Die hiergegen gerichtete Kritik des Beschwerdeführers ist, auch in der Gesamtbetrachtung, nicht geeignet, eine Parteilichkeit respektive Befangenheit der Beschwerdegegnerin 1 ihm gegenüber zu begründen.
Die Abweisung des Ausstandsgesuchs durch die Vorinstanz hält der Überprüfung durch das Bundesgericht stand.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, und C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler