Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_991/2024
Urteil vom 7. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Constanze Seelmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.
Gegenstand
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 29. Juli 2024 (BES.2024.10).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A.________ zwei Strafverfahren, das eine wegen des Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung (Verfahrensnummer xxx), das andere wegen des Verdachts auf Raub bzw. räuberischen Diebstahl, eventualiter geringfügigen Diebstahl und Körperverletzung (Verfahrensnummer yyy). Konkret verdächtigt sie ihn, am 1. Mai 2023 Teilnehmer an einem Demonstrationszug gewesen zu sein, aus dessen Menge heraus es zu einer Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil von Polizeibeamten gekommen sein soll. Zudem soll er am 2. Januar 2024 ein Dosengetränk aus einem Ladengeschäft entwendet und hernach zur Sicherung der Beute die Ladendetektivin verletzt haben.
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung der Körpermerkmale und Herstellung von Abdrücken von Körperteilen) von A.________ an. Im Anschluss an die gleichentags durchgeführte Einvernahme wurde ihm der Befehl eröffnet und die Massnahme vollzogen.
Gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung erhob A.________ am 5. Februar 2024 Beschwerde. Er beantragte im Wesentlichen, die Verfügung vom 26. Januar 2024 sei aufzuheben, sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten seien zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge seien zu löschen. Zudem stellte er den Antrag, dass ihm die vollständigen Akten des Strafverfahrens hinsichtlich aller vorgeworfenen Delikte zur Einsichtnahme zuzustellen seien. Mit Entscheid vom 29. Juli 2024 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei das "Urteil" des Appellationsgerichts vom 29. Juli 2024 aufzuheben und der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 26. Januar 2024 aufzuheben; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Aufhebung des Befehls zur erkennungsdienstlichen Erfassung zurückzuweisen; subeventualiter sei der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung hinsichtlich der Anordnung der Finger- und Handabdrücke aufzuheben. Die erstellten Fotos sowie abgenommenen Finger- und Handabdrücke seien umgehend zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge in entsprechenden (daktyloskopischen) Datenbanken umgehend zu löschen; eventualiter seien die abgenommenen Finger- und Handabdrücke zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge in entsprechenden (daktyloskopischen) Datenbanken umgehend zu löschen.
Das Appellationsgericht beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ).
Die verfahrensgegenständliche Zwangsmassnahme dient nicht der Aufklärung der Straftaten, deren der Beschwerdeführer in den laufenden Strafverfahren verdächtigt wird, sondern wurde vielmehr mit Blick auf allfällige andere - bereits begangene - Delikte angeordnet. Ihr kommt somit eine über die Strafverfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zu. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb praxisgemäss als Endentscheid zu behandeln, der nach Art. 90 BGG anfechtbar ist (vgl. Urteile 7B_176/2023 vom 24. Mai 2024 E. 1.1; 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1; 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 I 372 E. 1; je mit Hinweisen).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit und Achtung der Privatsphäre sowie der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung. Er macht zur Hauptsache geltend, es lägen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte vor, dass er in "weitere" vergangene Delikte verwickelt sein könnte.
2.2.
2.2.1. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit beziehungsweise körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren (BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; siehe auch BGE 147 I 372 E. 4.3.2). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- beziehungsweise Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität von Personen beziehungsweise unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (Urteil 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
Der Umstand, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch zur Aufklärung von Übertretungen angeordnet werden kann, bedeutet nicht, dass hinsichtlich ihrer präventiven Anordnung keine allzu hohen Anforderungen an die Schwere der zukünftigen Delinquenz zu knüpfen sind (Urteil 7B_452/2024 vom 8. April 2025 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz bejaht einen hinreichenden Tatverdacht "bezüglich des Raubes bzw. räuberischen Diebstahls". Sie hält fest, aus dem aktenkundigen Videomaterial hinsichtlich der Anlasstat vom 2. Januar 2024 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen des Ladens durch die Ladendetektivin aufgehalten worden sei und dass sich darauffolgend eine Auseinandersetzung mit dieser abgespielt habe. Daraus werde die Absicht des Beschwerdeführers, seine Beute (ein Dosengetränk im Wert von Fr. 1.90) zu verteidigen, ersichtlich. Er habe sodann den Versuch, die Dose zu entwenden, grundsätzlich zugestanden.
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme erwägt die Vorinstanz, die im Raum stehenden und auch möglichen künftigen Vorwürfe basierten im Wesentlichen auf fotografischen oder filmischen Aufnahmen, die den Beschwerdeführer bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten zeigen sollen. Neben der Anlasstat sei gegen ihn ein Verfahren mit weiteren Vorwürfen, namentlich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung, hängig. Dieser Umstand lasse darauf schliessen, beim Beschwerdeführer bestehe "gegenüber dem Durchschnittsbürger die erhöhte Wahrscheinlichkeit", dass er in der Vergangenheit andere Delikte begangen habe oder künftig begehen werde. Die angeordnete Zwangsmassnahme sei im Hinblick auf weitere Delikte als Beweismassnahme auch deshalb erforderlich, weil der Beschwerdeführer sich im Strafverfahren bezüglich der Vorwürfe zum 1. Mai 2023 bisher passiv verhalte und zu sämtlichen diesbezüglichen Vorhalten keine Aussagen mache. Eine fehlende Mitwirkung wäre denn auch in zukünftigen Verfahren zu erwarten, "in welchen die Identifikation der Täterschaft - anders als vorliegend - nicht bereits erstellt ist". Schliesslich überwiege das Aufklärungsinteresse an den erwarteten Straftaten gegenüber den damit verbundenen und vorwiegend vergleichsweise leichten Grundrechtseingriffen.
2.4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung vom 26. Januar 2024 damit, dass "konkrete Anhaltspunkte (hängiges Strafverfahren xxx i.S. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung) " bestehen würden, die betroffene Person könnte "in weitere, bereits begangene Delikte verwickelt sein". Die Massnahmen seien "zur Bestätigung oder Entkräftung weiterer Delikte geeignet bzw. es können keine anderen Massnahmen mit ähnlicher Effizienz die untersuchten Straftaten bestätigen oder entkräften."
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung bloss mit Blick auf "weitere, bereits
begangene [Hervorhebung] Delikte" angeordnet hat. In Bezug auf diese möglichen Delikte führt die Vorinstanz zwar aus, "die geforderte Schwere der Anlasstat [sei] zweifellos zu bejahen" und "aufgrund der Akten hinsichtlich des 1. Mai 2023 und dem dort laufenden sowie mittlerweile mit dem vorliegenden vereinten Verfahren" würden genügend konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte verwickelt sein könnte. Welche (Art von) Straftaten der Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangen haben könnte, legt die Vorinstanz indes nicht dar. Jedenfalls sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte nicht derart gravierend, dass sie ohne Weiteres als konkreter und erheblicher Anhaltspunkt für weitere Straftaten - von ähnlicher Schwere - herangezogen werden könnten. Daran ändert auch nichts, dass es im Rahmen des Vorfalls vom 2. Januar 2024 zu einer "Auseinandersetzung" zwischen dem Beschwerdeführer und der Ladendetektivin gekommen sei. Die Vorinstanz trifft jedenfalls keine eigenen Feststellungen zur Frage, wie der Beschwerdeführer die Ladendetektivin verletzt haben könnte, nachdem er ein Dosengetränk im Wert von Fr. 1.90 entwendet haben soll. Dasselbe gilt hinsichtlich des konkreten Tatbeitrags des Beschwerdeführers anlässlich der Demonstration vom 1. Mai 2023 und der Frage, ob bzw. inwiefern es dabei zu schweren Rechtsgutsverletzungen gekommen sein könnte.
Unter den gegebenen Umständen erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung als unverhältnismässig und damit unzulässig. Auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobenen Gehörsrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und sein Dispositiv dahingehend abzuändern, dass die kantonale Beschwerde gutzuheissen und der staatsanwaltschaftliche Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung aufzuheben ist, wobei die erstellten Fotos und die abgenommenen Finger- und Handabdrücke zu vernichten sind und ein allfälliger Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) oder anderen Datenbanken zu löschen ist. Die Vorinstanz wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Verfahrens neu zu befinden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Der Kanton Basel-Stadt trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat dem Beschwerdeführer aber die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juli 2024 wird aufgehoben und Dispositiv-Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2024 wird aufgehoben. Die erstellten Fotos und die abgenommenen Finger- und Handabdrücke sind zu vernichten und ein allfälliger Eintrag in der Fingerabdruck-Datenbank (AFIS) oder anderen Datenbanken ist zu löschen."
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler