Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_22/2025
Urteil vom 21. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_332/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. April 2025.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7B_332/2025 vom 16. April 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Dezember 2024 infolge Verspätung nicht ein.
Mit Eingabe vom 10. April 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Revision des Urteils 7B_332/2025 vom 16. April 2025.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 7F_74/2024 vom 14. Februar 2025 E. 3 mit Hinweisen).
3.
Der Gesuchsteller macht geltend, die Eintretensvoraussetzungen seien ohne Weiteres erfüllt gewesen und das Bundesgericht hätte auf seine Beschwerde eintreten müssen. Sein Revisionsgesuch sei daher gutzuheissen. Damit macht der Gesuchsteller jedoch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 f. BGG geltend. Ein solcher ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit der Gesuchsteller eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils anstrebt, erlaubt dies das Rechtsmittel der Revision von vornherein nicht (vgl. E. 3 hiervor). Es liegt somit kein Revisionsgrund vor.
4.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: