Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_23/2025
Urteil vom 21. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1138/2024
des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Dezember 2024.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7B_1138/2024 vom 17. Dezember 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung und den Nachtragsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2024 (xxx) ein.
2.
A.________ gelangte mit Eingabe vom 31. März 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und äusserte unter dem Titel "Stellungnahme zum Urteil 7B_1138/2024 vom 17. Dezember 2024" diverse missbilligende Gedanken zu diesem Urteil. Mit Schreiben vom 9. April 2025 wurde ihm daraufhin mitgeteilt, dass seiner Eingabe vom 31. März 2025 nicht eindeutig entnommen werden könne, ob er ein Revisionsverfahren anstrengen möchte, weshalb einstweilen kein Verfahren eröffnet worden sei. Sollte er die Durchführung eines solchen (grundsätzlich kostenpflichtigen) Verfahrens wünschen, habe er dies dem Bundesgericht bis am 22. April 2025 mitzuteilen. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer innert Frist an das Bundesgericht und ersuchte um die Durchführung eines formellen Revisionsverfahrens.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 150 I 99 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1).
Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_28/2025 vom 17. Juli 2025; 7F_14/2025 vom 29. April 2025 E. 1; 7F_74/2024 vom 14. Februar 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend ausschliesslich das Urteil 7B_1138/2024 vom 17. Dezember 2024. Mit diesem ist das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde des Gesuchstellers eingetreten, da diese verspätet eingereicht worden war. Die Beschwerde richtete sich gegen die Verfügung und den Nachtragsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2024. Diese waren dem Gesuchsteller gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. August 2024 am Schalter in U.________ zugestellt worden (Sendungsnummer yyy). Die Beschwerdefrist hatte unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 16. August 2024 zu laufen begonnen und endete am 16. September 2024 (Art. 46 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl. Art. 48 Abs.1 BGG). Die Beschwerde war indes erst am 24. Oktober 2024 (und mit zu geringer Frankatur) der Schweizerischen Post übergeben worden, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, und war folglich deutlich verspätet. Zudem wurde im Urteil festgehalten, das dies sinngemäss auch für die ebenfalls angefochtene Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2024 gelte, die dem Gesuchsteller zu einem noch früheren Zeitpunkt zugegangen waren (nämlich am 17. Juli 2024).
4.2. Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Revisionsgesuch nicht mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinander. Insbesondere geht er mit keinem Wort darauf ein, dass seine Beschwerde vom 24. Oktober 2024 an das Bundesgericht verspätet war. Stattdessen führt er aus, er habe das zu revidierende Urteil nicht im Dezember 2024 erhalten - was für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist (das Urteil ging dem Gesuchsteller nachweislich am 29. Januar 2025 zu, nachdem der erste Zustellversuch ohne Erfolg geblieben war). Diese "nicht erfolgte bzw. nicht belegte" Zustellung stelle einen Revisionsgrund dar. Alsdann werden "neue erhebliche Tatsachen" behauptet, nämlich die "erstmalige tatsächliche Zustellung der Akten Ende Januar 2025", ohne dass näher spezifiziert wird, weshalb sich aus diesen "Akten" ein Revisionsgrund ergeben sollte. Ferner entstehe der Eindruck einer "strukturellen Rechtsverweigerung", da ihm neben den anderen Beanstandungen mit Schreiben vom 9. April 2025 (vgl. E. 2 hiervor) eine zu kurze Frist angesetzt worden sei.
4.3. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen nicht auf. Ein Revisionsgrund ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche, ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément