Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_24/2025  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_86/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. März 2025. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 7B_86/2025 vom 5. März 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2025 nicht ein. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 26. April 2025 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller macht die "Verletzung meiner Grundrechte" geltend, da seine Beschwerde im Verfahren 7B_56/2025 "nicht ernsthaft" geprüft worden sei.  
 
2.2. Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_86/2025 vom 5. März 2025 mangels Zulässigkeit (Art. 79 BGG) in Anwendung von Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde vom 1. Februar 2025 eingetreten. Eine materielle Prüfung des dort angefochtenen Beschlusses konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Darüber hinaus macht der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG geltend. Wollte er sinngemäss eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils erzielen, so wäre zu beachten, dass das Bundesgerichtsgesetz ohnehin keine Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen vorsieht.  
 
2.3. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler