Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_28/2025
Urteil vom 17. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Rechnungswesen,
St. Georgenstrasse 13, 9001 St. Gallen,
Gesuchsgegnerin,
Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_300/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Mai 2025.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 7B_300/2025 vom 20. Mai 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 31. März 2025 betreffend Erlass von Verfahrenskosten nicht ein.
B.
Mit Eingaben vom 7. und 13. Juni 2025 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 7B_300/2025.
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_14/2025 vom 29. April 2025 E. 1; 7F_74/2024 vom 14. Februar 2025 E. 3).
2.
Der Gesuchsteller zeigt in seinen Eingaben nicht auf, inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Ein Revisionsgrund ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils wegen angeblicher Verfahrensfehler (Urteilsversand mehrere Tage nach dem Urteilsdatum) durch das Bundesgericht abzielt, erlaubt dies das Rechtsmittel der Revision nicht (vgl. E. 1 hiervor).
3.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn