Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_29/2025
Urteil vom 23. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Postfach 3439, 6002 Luzern,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. April 2025 (7B_260/2025).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 7B_260/2025 vom 11. April 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Februar 2025 nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
Erwägungen:
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
2.
Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_260/2025 wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht auf die Beschwerde vom 12. März 2025 eingetreten. Eine materielle Prüfung der dort angefochtenen Verfügung konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Darüber hinaus macht der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG geltend. Eine Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen sieht das Bundesgericht nicht vor.
Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.
3.
Soweit der Gesuchsteller alternativ die "Einleitung eines Strafverfahrens auf der Grundlage der vorliegenden Umstände und der Verpflichtungen der internationalen Verpflichtungen der Schweiz" anbegehrt, so ist er darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das mit der Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler