Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_30/2025
Urteil vom 29. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin,
Kirchenstrasse 6, 6300 Zug.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_310/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. Mai 2025.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7B_310/2025 vom 6. Mai 2025 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. März 2025 ein.
2.
A.________ gelangte mit Eingabe vom 14. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersuchte um Revision des Urteils 7B_310/2025 vom 6. Mai 2025.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 150 I 99 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1).
Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_28/2025 vom 17. Juli 2025; 7F_14/2025 vom 29. April 2025 E. 1; 7F_74/2024 vom 14. Februar 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend ausschliesslich das Urteil 7B_310/2025 vom 6. Mai 2025. Mit diesem ist das Bundesgericht mangels Sachlegitimation des Gesuchstellers nicht auf dessen Beschwerde eingetreten. Gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten des Kantons Zug vom 1. Februar 1979, Stand am 1. Januar 2018 (Verantwortlichkeitsgesetz; BSG 154.11 [VG/ZG]), haftet der Staat für den Schaden, den seine Angestellten in ihrer amtlichen Funktion jemandem widerrechtlich zugefügt haben; dem Geschädigten steht kein Anspruch zu gegen den Beamten, der die Rechtsverletzung begangen hat (§ 6 Abs. 1 VG/ZG). Bei allen vom Gesuchsteller und damaligen Beschwerdeführer im Verfahren 7B_310/2025 angezeigten Personen handelte es sich um Mitglieder oder Angestellte von Behörden oder Gerichten des Kantons Zug, denen der Beschwerdeführer Amtsmissbrauch vorwarf. Diese unterliegen der erwähnten Haftungsregelung des Kantons Zug. Ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Gesuchsteller zur Beschwerde hätte berechtigen können, bestand damit nicht. Ferner waren vom Gesuchsteller keine formellen Rügen erhoben worden, zu deren Geltendmachung er unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt gewesen wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch nicht unter diesem Titel auf die Beschwerde einzutreten war.
4.2. In seinem Revisionsgesuch vom 14. Juni 2025 führt der Gesuchsteller aus, das angefochtene Urteil akzeptiere er nicht, "da dieses keineswegs den gesetzlichen Voraussetzungen" entspreche. Näher erläutert wird dies nicht. An seiner Strafanzeige halte er vollumfänglich fest. In einer weiteren Eingabe vom 23. Juni 2025 (Postaufgabe) führt der Gesuchsteller namentlich aus, ihn erstaunten "die Folgen von solchen Fehlurteilen nicht. In Zug haben auf Grund von wohl Solchem vierzehn unschuldige Kantonsräte, sowie der damals Betroffene das seine Leben lassen, und viele lebenslange Folgen davontragen müssen, ganz zu schweigen vom Leid der vielen Angehörigen." Ferner sei er in dieser "unsauberen Angelegenheit (...) mit namhaften Journalisten eng verbunden", die ihn unterstützten. Mit Interesse sehe er einem Urteil entgegen, das den Gesetzen entspreche. Er schliesst sein Schreiben mit der rhetorischen Frage, ob Richter zur Rechenschaft zu ziehen seien, wenn sie sich absichtlich fehl verhielten.
4.3. Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Revisionsgesuch nicht mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinander. Seine Vorbringen zielen auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils ab, was sich bereits daran zeigt, dass er an seinen Strafanzeigen festhalten will. Eine Wiedererwägung erlaubt das Rechtsmittel der Revision jedoch nicht (vgl. schon E. 3 hiervor samt Verweisen). Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller in seinen Eingaben nicht auf. Ein Revisionsgrund ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément