Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_33/2025
Urteil vom 22. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,
Bafflesstrasse 18, 9450 Altstätten SG,
Gesuchsgegner,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1428/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Januar 2025.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 7B_1428/2024 vom 23. Januar 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. November 2024 nicht ein.
B.
A.________ gelangt mit Eingabe vom 10. Juli 2025 (Eingang Bundesgericht) an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Revision des Urteils 7B_1428/2024 vom 23. Januar 2025.
Erwägungen:
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 150 I 99 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1).
Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_30/2025 vom 29. August 2025 E. 3; 7F_28/2025 vom 17. Juli 2025; je mit Hinweisen).
2.
Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Revisionsgesuch nicht mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinander. Er macht einzig geltend, er sei seit über 18 Monaten gesundheitlich stark beeinträchtigt und es bestehe der begründete Verdacht, dass er vorsätzlich vergiftet wurde. Seine Bitte, den Fall erneut zu prüfen und eine neue Untersuchung zuzulassen, zielt einzig auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils ab. Eine solche erlaubt das Rechtsmittel der Revision jedoch nicht (vgl. E. 1 hiervor). Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht auf. Ein Revisionsgrund ist auch nicht ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier