Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_38/2025  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_321/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts 
vom 10. Juni 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 7B_321/2025 vom 10. Juni 2025 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 5. März 2025 (UE240432-O/U) ein. 
 
2.  
A.________ stellte mit Eingabe vom 29. August 2025 (Postaufgabe) ein Revisionsgesuch. Er beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesgerichts vom 10. Juni 2025 und die Rückweisung "zur erneuten Beurteilung an das Bundesgericht oder die Vorinstanz (Kantonsgericht Luzern) ". Eventualiter sei auf das Revisionsgesuch einzutreten und festzustellen, dass die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Sursee rechtswidrig war. Für das Revisionsverfahren beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
3.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; 5F_21/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich das Urteil 7B_321/2025 vom 10. Juni 2025. Mit diesem ist das Bundesgericht unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht auf die Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers (nunmehr Gesuchsteller) eingetreten, da diese keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthalten hatte, namentlich hinsichtlich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, aus welchem sich die Sachlegitimation ergeben könne. Ein solcher Zivilanspruch stehe ihm auch nicht zu, da dem nicht an Hand genommenen Strafverfahren amtliche Handlungen der angezeigten Polizisten zugrunde lägen und allfällige Ansprüche gegen diese öffentlich-rechtlicher Natur wären. Ferner habe der Gesuchsteller in seiner Beschwerde weder substantiiert geltend gemacht noch sei ersichtlich, dass er Opfer von unzulässiger staatlicher Gewalt geworden sei. Der Gesuchsteller habe ferner keine formellen Rügen erhoben, zu deren Geltendmachung er unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden könnten.  
 
4.2. Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Revisionsgesuch mehrheitlich nicht mit der Begründung im angefochtenen Urteil auseinander. Lediglich auf den letzten beiden Seiten ("Begründung", Bst. E, S. 11 f.) wird darauf eingegangen und angeführt, die "behaupteten Straftatbestände" begründeten zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung. Die "pauschale Annahme des Bundesgerichts, dass es sich ausschliesslich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handle", sei willkürlich und Verstosse gegen Art. 9 BV. Ergänzend wird auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, aus welchen sich ergäbe, dass "Amtsmissbrauch und Persönlichkeitsverletzungen Entschädigungsansprüche" und dass "Persönlichkeitsverletzungen durch staatliche Handlungen Ansprüche nach Art. 8 EMRK" begründeten.  
Mit dieser Begründung wird kein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG geltend gemacht. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsteller damit nicht materiell mit dem angefochtenen Urteil auseinander, da mit keinem Wort auf die dort zitierte, in der amtlichen Sammlung publizierte Rechtsprechung eingegangen wird, wonach Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können und nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zählen. 
 
4.3. Die übrigen Ausführungen im Revisionsgesuch ("Begründung", Bst. A-D, S. 4-11) zielen auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils. Dies ergibt sich bereits aus dem eingangs erwähnten Hauptantrag des Gesuchstellers: die Sache sei "zur neuen Beurteilung an das Bundesgericht oder die Vorinstanz (Kantonsgericht Luzern) " zurückzuweisen. Gleiches gilt für das Eventualbegehren. Eine Wiedererwägung erlaubt das Rechtsmittel der Revision jedoch nicht (vgl. E. 3 hiervor samt Verweisen).  
 
4.4. Insgesamt zeigt der Gesuchsteller nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Dies ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.  
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément