Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_4/2025  
 
 
Urteil vom 20. März 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1235/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Januar 2025. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 7B_1235/2024 vom 7. Januar 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 22. Januar 2025, ergänzt am 3. Februar 2025, ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils und erhebt "Beschwerde gegen Bundesrichterin Koch". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
2.  
Sofern der Gesuchsteller mit seiner "Beschwerde gegen Bundesrichterin Koch" beabsichtigen sollte, deren Ausstand zu verlangen, erweist sich das Ausstandsbegehren als von vornherein unzulässig. Darauf ist ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten (BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E 3.5). 
 
3.  
Der Gesuchsteller macht in seiner Ergänzung zum Revisionsgesuch sinngemäss geltend, das Bundesgericht habe Anträge nicht beurteilt und in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. c und lit. d BGG), da es "die Aktenlöschung unzureichend behandelt" und so sein rechtliches Gehör sowie seinen Anspruch auf ein unparteiisches Gericht verletzt habe. 
Damit liegt jedoch kein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. c bzw. lit. d BGG vor. Diese Bestimmung erlaubt die Revision nur, wenn im streitigen Urteil erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind. Solche Umstände sind vorliegend keine ersichtlich. Soweit der Gesuchsteller erneut Ausführungen zu der von ihm beantragten "Aktenlöschung" und der angeblichen Verletzung des Datenschutzes macht, kann darauf nicht eingegangen werden, weil die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. Urteil 7F_58/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 3 mit Hinweis). Es liegt kein Revisionsgrund vor und das Revisionsgesuch ist abzuweisen. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier