Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_44/2025  
 
 
Urteil vom 20. Januar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Kantonsgericht Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_264/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts 
vom 24. Juni 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 7B_264/2025 vom 24. Juni 2025 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 12. Februar 2025 ein. 
 
2.  
A.________ reichte dem Bundesgericht am 15. September 2025 ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils 7B_264/2025 vom 24. Juni 2025, die Wiederaufnahme bzw. Weiterführung des Strafverfahrens, die "Ermittlung, Schuldsprechung und Bestrafung entsprechend der Bestimmungen des StGB, DSG und URG der verantwortlichen Personen bzw. Personenkreise, die die weltweite Veröffentlichung der Werke [...] beiführten und betrieben[,] sei an die Hand zu nehmen", ferner "um Ergreifen vorsorglicher Massnahmen bzw. Erlass einer superprovisorischen Verfügung, dass die Werke [...] nicht der Gemeinfreiheit obliegen" und schliesslich um Klarstellung, was das im angefochtenen Urteil angebrachte Zeichen ";-" bedeute. Für das Revisionsverfahren beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
3.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; 5F_21/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich das Urteil 7B_264/2025 vom 24. Juni 2025. Mit diesem ist das Bundesgericht unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht auf die Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin (nunmehr Gesuchstellerin) eingetreten, da diese keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthalten hatte, namentlich hinsichtlich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, aus welchem sich die Sachlegitimation hätte ergeben können; bereits daher sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. Im Übrigen werde nicht dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein solle. Die Beschwerde enthalte keine über appellatorische Kritik hinausgehende Auseinandersetzung mit den rechtserheblichen Erwägungen der Vorinstanz. Damit genüge sie auch diesbezüglich nicht den Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführerin habe ferner keine formellen Rügen erhoben, zu deren Geltendmachung sie unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden könnten.  
 
4.2. Die Gesuchstellerin setzt sich in ihrem Revisionsgesuch über weite Teile nicht mit den Erwägungen des Bundesgerichts im streitgegenständlichen Urteil auseinander. Lediglich in Ziff. 3.9 unter dem Titel "Rügen, Korrekturen, Berichtigungen und Richtigstellungen zum Urteil [1] des Bundesgerichtes vom 24.06.2025" (Beschwerde, S. 8 ff.) wird darauf eingegangen, indem die Erwägungen sequenziell von der Gesuchstellerin kommentiert werden. Zur fehlenden Sachlegitimation erklärt sie, diese ergäbe sich "unmittelbar" aus Art. 81 BGG, wonach zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt sei, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids habe. Mit diesen Ausführungen übergeht sie die spezifischen Voraussetzungen für die Privatklägerschaft gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, die im angefochtenen Nichteintretensenscheid entscheidend waren und explizit behandelt wurden. Wenn die Beschwerdeführerin zudem anführt, ihre Legitimation ergäbe sich "auch aus den vorausgegangenen unrichtigen Feststellungen des Sachverhalts (Art. 97 BGG) [,] einschliesslich der durchgängig über alle Instanzen hinweg[,] so auch mit vorliegender Rechtsschrift[,] gerügten Grundrechtsverletzung[,] einschliesslich Rechtsverweigerung", verkennt sie, dass solche Rügen die Sachlegitimation voraussetzen.  
Weiter führt die Gesuchstellerin sinngemäss an, wenn im angefochtenen Urteil erwogen werde, es sei nicht dargelegt, inwiefern die (damals) angefochtene Verfügung in tatsächlich oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein solle, übersehe dies die zahlreichen von ihr gerügten Rechtsverletzungen (die sie erneut detailliert aufführt). Sie übergeht damit den entscheidenden Punkt, der im angefochtenen Urteil festgehalten wurde: "Die Eingabe enthält keine über appellatorische Kritik hinausgehende Auseinandersetzung mit den rechtserheblichen Erwägungen der Vorinstanz." Auf solche tritt das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht ein, was im Nichteintretensentscheid unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten wurde. 
Wenn die Gesuchstellerin schliesslich geltend macht, es wäre in Anwendung der Star-Praxis auf ihre Beschwerde einzutreten gewesen, da sie "sehr wohl" eine Reihe formeller Rügen erhoben habe, übersieht sie, dass hierfür bestimmte Voraussetzungen einzuhalten sind, namentlich, dass die formellen Rügen von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Dies war nicht gegeben, da mit den entsprechenden Rügen eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids angestrengt werden sollte, was unzulässig ist (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). 
 
4.3. Die übrigen Ausführungen im Revisionsgesuch bezwecken (ebenfalls) die Erwirkung einer Wiedererwägung des angefochtenen Urteils, wie es sich ohne Weiteres aus den Anträgen der Gesuchstellerin ergibt (vgl. E. 2 hiervor). Eine Wiedererwägung erlaubt das Rechtsmittel der Revision jedoch nicht (vgl. E. 3 hiervor samt Verweisen).  
 
4.4. Unklar bleibt, was die Gesuchstellerin mit dem Hinweis auf das Zeichen ";-" bezweckt. Ein solches findet sich nicht im angefochtenen Urteil, das ausschliesslich Verfahrensgegenstand ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Davon abgesehen würde das versehentliche Einfügen des besagten Zeichens weder ein Revisionsgrund darstellen noch eine (vorliegend nicht beantragte) Urteilserläuterung- oder berichtigung nach Art. 129 BGG erlauben (vgl. Urteil 2G_1/2021 vom 9. April 2021 E. 1 mit Hinweisen).  
 
4.5. Insgesamt zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, dass das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Dies ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.  
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément