Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_50/2025  
 
 
Urteil vom 28. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
 
Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, 
Grabenstrasse 30, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_875/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2025. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 7B_875/2025 vom 21. Oktober 2025 trat das Bundesgericht auf die von A.________ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 2. September 2025 betreffend Vorladung zur Einvernahme nicht ein. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 11. November 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Revision des Urteils 7B_875/2025 vom 21. Oktober 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 7F_26/2025 vom 9. Juli 2025 E. 1 mit Hinweis). 
 
2.  
In der Sache macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt, weshalb ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG vorliege; zudem beruhe der Entscheid auf Feststellungen, die im Widerspruch zu den Akten stünden. Zur Begründung führt er unter anderem aus, das Bundesgericht habe übersehen, dass er bereits an einer Einvernahme teilgenommen habe, eine medizinisch dokumentierte Unzumutbarkeit einer zweiten Einvernahme vorliege und eine solche ohnehin nicht notwendig sei. Diese Vorbringen des Gesuchstellers zielen alle auf eine materielle Neubeurteilung beziehungsweise Wiedererwägung des ihn betreffenden Urteils 7B_875/2025 vom 21. Oktober 2025 ab. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (vgl. hiervor E. 1). Damit erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das mit der Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier