Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_55/2025
Urteil vom 6. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
1. Chris Lehner,
Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
2. Peter Arnold,
Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
3. Jacqueline Covaci,
Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
4. Moritz Oehen,
Bezirksgericht Luzern, Grabenstrasse 2, 6004 Luzern,
5. Zineta Mujkic,
Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
Gesuchsgegner,
Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1167/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. November 2025.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 7B_1167/2025 vom 17. November 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 19. September 2025 betreffend Ausstand mangels hinreichender Begründung nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 26. November 2025, ergänzt am 13. Dezember 2025, ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils und stellt ein Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichterinnen Koch und van de Graaf.
Erwägungen:
1.
Die Gesuchstellerin beantragt den Ausstand der Bundesrichterinnen Koch und van de Graaf. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein indessen keinen Ausstandsgrund der betroffenen Gerichtspersonen. Deren Ausstand kann nur verlangt werden, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteil 7F_38/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2 mit Hinweis). Solche Umstände werden von der Gesuchstellerin nicht ansatzweise dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere, soweit sie auf eine angebliche persönliche Feindschaft und einen Interessenkonflikt verweist, weil sie Bundesrichterin Koch angezeigt habe. Derart begründete Befangenheitsrügen gelten als rechtsmissbräuchlich, da andernfalls beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand versetzt und dadurch letztlich die Justiz lahmgelegt werden könnte (vgl. Urteile 7F_26/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3; 7B_710/2023 vom 23. November 2023 E. 2). Das Ausstandsgesuch erweist sich somit als unzulässig, weshalb darauf - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird - nicht eingetreten werden kann, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil 7B_891/2025 vom 24. September 2025 E. 2 mit Hinweis).
Soweit die Gesuchstellerin sodann eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin erblickt, dass ihr nicht vorgängig mitgeteilt worden sei, wer das Verfahren leiten werde, ist sie darauf hinzuweisen, dass die möglichen Mitglieder des Spruchkörpers der II. strafrechtlichen Abteilung auf der Homepage des Bundesgerichts abrufbar sind. Es stand der Gesuchstellerin frei, vorab ein begründetes Ausstandsgesuch gegen allfällige Mitglieder einzureichen. Diese Rüge erweist sich folglich als unbegründet.
2.
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 150 I 99 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1).
2.2. Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet der Gesuchstellerin insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_33/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1; 7F_30/2025 vom 29. August 2025 E. 3; je mit Hinweisen).
2.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe in falscher Sache und gegen falsche Parteien sowie in willkürlicher Ablehnung und gestützt auf eine falsche Darstellung der Tatsachen entschieden. Soweit sie vorbringt, das Bundesgericht habe ein Urteil gegen "falsche Parteien" gefällt, ist sie auf den angefochtenen Beschluss des Kantonsgerichts vom 19. September 2025 zu verweisen, welcher den Streitgegenstand bildete. Im Übrigen ist das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten, weshalb sich ein Revisionsgrund auf die Nichteintretensmotive beziehen müsste (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Ausführungen der Gesuchstellerin zielen indessen ausschliesslich auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils ab. Eine solche ist im Revisionsverfahren nicht zulässig (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe nicht substanziiert auf, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
3.
Zusammenfassend erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch und Bundesrichterin van de Graaf wird nicht eingetreten.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier