Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_6/2024  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Christian Prinz, 
p.A. Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1, 
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Büro A-2, Postfach, 8953 Dietikon. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. November 2023 (7B_767/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 20. November 2023 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2023 erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 7B_767/2023). Gegenstand des Verfahrens war ein Ausstandsgesuch. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. November 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gesuchsteller stellte ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch in allen ihn betreffenden Verfahren. Dieses Gesuch wurde im ihn betreffenden Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 in E. 2 abgewiesen. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.  
Soweit der Gesuchsteller zudem in seinem Revisionsgesuch geltend macht, er sei verhandlungsunfähig, kann ebenfalls auf das ihn betreffende Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 ver wiesen werden, wo in E. 3 festgehalten wurde, dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer Prozessunfähigkeit gemäss Art. 41 BGG zu verneinen sind. 
 
3.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Richter Christian Prinz sei tatsächlich Zeuge und sei nach dem Beschluss vom 13. September 2023 in den Ausstand getreten. Somit sei die Tatsache eingetreten, dass dieser Beschluss von einem befangenen Richter unterschrieben worden sei. 
 
5.  
Art. 121 lit. d BGG, der als Revisionsgrund am ehesten in Frage kommen würde, erlaubt die Revision nur, wenn im streitigen Urteil erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind. Aus dem Umstand, dass gemäss der unsubstanziierten Behauptung des Gesuchstellers der Gesuchsgegner angeblich nach dem Beschluss vom 13. September 2023 in den Ausstand getreten sei, kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst falls der Gesuchsgegner nach dem Beschluss tatsächlich in den Ausstand getreten wäre, hat das Bundesgericht im Urteilszeitpunkt keine erheblichen Tatsachen aus Versehen unberücksichtigt gelassen. Damit liegt kein Revisionsgrund vor und das Revisionsgesuch ist abzuweisen. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das mit der Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier