Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_9/2024  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Thomas Fingerhuth, 
Fingerhuth Anwälte, Lutherstrasse 36, 8004 Zürich, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Büro A-2, Postfach, 8953 Dietikon, 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, I. und II. Strafkammer, 
Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Januar 2024 (7B_863/2023, 7B_950/2023, 7B_1034/2023, 7B_1035/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 18. Januar 2024 trat das Bundesgericht auf vier von A.________ erhobene Beschwerden, die es vereinigte, nicht ein (7B_863/2023, 7B_950/2023, 7B_1034/2023, 7B_1035/2023). 
 
B.  
Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. Januar 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gesuchsteller stellte ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch in allen ihn betreffenden Verfahren. Dieses Gesuch wurde im ihn betreffenden Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 in E. 2 abgewiesen. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.  
Soweit der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch geltend macht, er sei verhandlungsunfähig, kann ebenfalls auf das ihn betreffende Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 verwiesen werden, wo in E. 3 festgehalten wurde, dass die Vorausset zungen für die Bejahung einer Prozessunfähigkeit gemäss Art. 41 BGG zu verneinen sind. 
 
3.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Der Gesuchsteller macht geltend, das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2024 sei von einer befangenen Richterin gefällt worden (Art. 121 lit. a BGG) und zudem habe das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 lit. d BGG). 
 
5.  
Soweit der Gesuchsteller vorbringt, Bundesrichterin Koch sei befangen, weshalb ein Revisionsgrund vorliege, kann ihm, wie bereits in E. 1 hiervor erwähnt, von vornherein nicht gefolgt werden. Im den Beschwerdefüher betreffenden Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 wird in E. 2 ausführlich dargelegt, dass bei Bundesrichterin Koch keine Befangenheit vorliegt; auch nicht aufgrund der vom Gesuchsteller beim Bezirksgericht Bülach erhobenen Klage gegen Bundesrichterin Koch. Darauf kann verwiesen werden. Ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG ist zu verneinen. 
 
6.  
Sodann liegt, entgegen der Behauptung des Gesuchstellers, auch kein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG vor. Diese Bestimmung erlaubt die Revision nur, wenn im streitigen Urteil erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind. Solche Umstände sind vorliegend keine ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer erneut Ausführungen zu den angeblichen Ausstandsgründen bei den zwei Oberrichtern, dem beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung etc. macht, kann darauf ohnehin nicht eingegangen werden, weil die Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. 5F_14/2024 vom 21. Mai 2024 E. 6 mit Hinweis). Damit liegt kein Revisionsgrund vor und das Revisionsgesuch ist abzuweisen. 
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das mit der Eingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier