Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7G_4/2025  
 
 
Urteil vom 6. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Berichtigung des Urteils 7B_980/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Oktober 2025. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gut, hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. September 2025 auf und wies die Staatsanwaltschaft an, A.________ unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig entschied es, keine Kosten zu erheben und verpflichtete den Kanton Bern, dem Rechtsvertreter von A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Das Bundesgericht hat sich hingegen nicht dazu geäussert, dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens die Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor dem Obergericht neu zu regeln gewesen wären. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Die Art. 126 und 127 BGG sind sinngemäss anwendbar (Art. 129 Abs. 3 BGG). 
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheids korrigiert werden kann (vgl. Urteil 2G_3/2024 vom 28. Januar 2025 E. 2 mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 68 Abs. 5 BGG wird der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung vom Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Die Festlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren durch das Bundesgericht selbst ist äusserst selten (Grégory Bovey, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 48 zu Art. 68 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht hat sich im Dispositiv des Urteils 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 nicht zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren geäussert. Dies obschon angesichts des Ausgangs des Verfahrens die Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor dem Obergericht neu zu regeln gewesen wären. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, das von Amtes wegen zu korrigieren ist, indem im Dispositiv festgehalten wird, dass die Sache praxisgemäss zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren an das Obergericht zurückgewiesen wird. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und keine Entschädigungen auszusprechen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Ziffer 1 des Dispositivs des bundesgerichtlichen Urteils 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 wird wie folgt ergänzt: "Die Sache geht an das Obergericht des Kantons Bern zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren." 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier