Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_102/2025  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Heilbehandlung, Taggeld), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 30. Januar 2025 (SV2 24 29). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1961 geborene A.________ war seit 1. März 2019 als Product Quality Engineer bei der B.________ AG, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 9. Juli 2023 stürzte er beim Fliegenfischen von einem grösseren Stein und führte dabei eine Fehlbewegung des rechten Arms aus. Die radiologischen Untersuchungen am Spital C.________, vom 19. Juli 2023 zeigten eine Rotatorenmanschettenruptur rechts. Am 28. Juli 2023 erfolgte im Spital U.________, eine Schulteroperation rechts. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 27. November 2023 stellte sie die Leistungen per 30. November 2023 ein, da die Schulterbeschwerden rechts nicht mehr unfallkausal seien. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. März 2024 fest. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 30. Januar 2025 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Suva zu verpflichten, ihm bis zur vollständigen Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Behandlungskosten) auszurichten bzw. zu übernehmen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung per 30. November 2023 vor Bundesrecht standhält. 
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG), den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1, 129 V 177 E. 3.1 f.) sowie den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; BGE 146 V 51 E. 5.1), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Untersuchungsmaxime und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43, Art. 61 lit. c ATSG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a und b). Darauf wird verwiesen. 
Beizupflichten ist der Vorinstanz darin, dass der Unfallversicherer die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung "ex nunc et pro futuro" ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der Revision einstellen kann, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtungsweise liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. 
 
3.  
Die Vorinstanz kam in eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage und Fachliteratur sowie der Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar zum Schluss, es bestünden keine Zweifel an den Beurteilungen des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva Versicherungsmedizin, vom 23. November 2023 und 27. März 2024, wonach die Bildgebung eine durch den Sturz bedingte vorübergehende Aktivierung eines schwer degenerativen Vorzustands ohne zusätzliche richtunggebende strukturelle Läsionen stütze, und der Status quo sine spätestens zum Zeitpunkt der Operation vom 28. Juli 2023 mit dem definitiven Nachweis ausschliesslich verschleissbedingter Schäden der Rotatorenmanschette, der Bizepssehne und der fortgeschrittenen Omarthrose eingetreten sei. Aufgrund der Einschätzung des Dr. med. D.________ sei es somit auch überwiegend wahrscheinlich, dass der Unfall nicht als Teilursache für die nach der Leistungseinstellung am 30. November 2023 beklagten Schulterbeschwerden einzustufen sei. Es bestünden im Übrigen auch keine von der Beurteilung des Dr. med. D.________ abweichenden, konkreten medizinischen Kausalitätsbeurteilungen. Zusammenfassend sei die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden und der Einspracheentscheid vom 30. März 2024 somit zu bestätigen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe das Urteil BGE 146 V 51 zitiert. Sie habe aber übersehen, dass dieses vom Ergebnis her für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache völlig unerheblich sei, weil in jenem Fall ursprünglich gar kein Unfall mit Beeinträchtigung der Rotatorenmanschette stattgefunden habe. Vielmehr habe sich lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustands ergeben. Vorliegend verhalte es sich indessen völlig anders. Aufgrund des Sturzes sei es unumgänglich gewesen, den Beschwerdeführer zu operieren, um ihm mittelfristig die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit des rechten Arms zu ermöglichen. 
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem Verweis auf BGE 146 V 51 E. 5.1 nicht davon ausging, der Sachverhalt in jenem Fall sei mit dem hier vorliegenden vergleichbar. Vielmehr hat sie bloss die in jenem Urteil aufgeführten allgemeinen Grundsätze zur Beweislast betreffend das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens wiedergegeben. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe übersehen, dass er nicht nur am Unfalltag, sondern auch in den Tagen zuvor regelmässig in der Lage gewesen sei, das Fliegenfischen zu betreiben und zwar ohne jede Probleme. Hierfür habe er Zeugen angegeben. Weder die Verwaltung noch die Vorinstanz hätten sich indessen mit diesen Vorbringen befasst. Massgebend sei, ob und inwieweit im Rahmen eines allfälligen Vorzustands Beschwerden bereits aufgetreten seien oder - wie vorliegend - eben nicht. Damit verschiebe sich das Ursachenspektrum eindeutig zum eigentlichen Unfall  
hin. Eine Annahme, dass vorliegend bloss eine Zufallsursache zu beurteilen wäre, erscheine damit als unzulässig. 
 
5.2. Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat sich nämlich mit seinem Vorbringen, er habe das Fliegenfischen vor dem Unfall ausüben können, befasst. Sie erwog zu Recht, dass dieses Argument auf einen unzulässigen "post hoc ergo propter hoc"-Schluss (zu deutsch: danach, also deswegen) hinausläuft (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteile 8C_530/2024 vom 22. Mai 2025 E. 4.2.3 und 8C_14/2021 vom 3. Mai 20210 E. 6.4, je mit Hinweisen).  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seitens der Suva sei er nie medizinisch konsultiert worden. Hingegen sei er stets bei seiner Hausärztin in Behandlung, die er ja bereits initial aufgesucht und die ihn in die spezialisierte fachärztliche Behandlung und Betreuung überwiesen habe. Aufgrund der ärztlicherseits festgestellten Operationswürdigkeit und dann auch der durchgeführten Operation könne keineswegs von einer bloss vorübergehenden Einschränkung ausgegangen werden. Ohne den Sturz hätte die Operation Ende Juli 2023 nicht stattgefunden. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über das Datum des Vortages der Operation hinweg zumindest infolge Teilkausalität Anspruch auf Leistungen habe. Jedenfalls sei der Suva der Entlastungsbeweis, dass er Ende November 2023 austherapiert gewesen wäre, nicht gelungen. Grundsätzlich müsste daher die Sache zur Abklärung an die Suva zurückgewiesen werden. Indessen bestehe kein Anlass, der Einschätzung der Hausärztin Dr. med. E.________, prakt. Ärztin, FA (D) Anästhesiologie, nicht zu folgen. Gestützt auf ihr Zeugnis vom 9. Januar 2024 seien die Leistungen somit per Ende Januar 2024 zu terminieren.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG (früher: unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 aUVV) und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil 8C_624/2024 vom 24. April 2025 E. 5.4 mit Hinweis). Umstände, wonach dies bei Dr. med. D.________ nicht der Fall wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar.  
 
6.2.2. Die Aktenbeurteilungen des Dr. med. D.________ vom 23. November 2023 und 27. März 2024 erfüllen die Beweisanforderungen an medizinische Aktenstellungnahmen (hierzu vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d), weshalb es nicht entscheidrelevant ist, dass er den Beschwerdeführer nicht selber untersucht hat.  
Die Vorinstanz begründete eingehend und schlüssig, weshalb aufgrund der Einschätzung des Dr. med. D.________, die sich auf die Befunde der Kernspintomographie und die intraoperative Diagnostik stützte, davon auszugehen sei, dass der Status quo sine spätestens im Zeitpunkt der Operation vom 28. Juli 2023 eingetreten und der Unfall vom 9. Juli 2023 auch nicht als Teilursache für die nach der Leistungseinstellung am 30. November 2023 beklagten Schulterbeschwerden einzustufen sei. Mit diesen eingehenden und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander und bringt dagegen keine stichhaltigen Einwände vor. Seine pauschale Berufung auf das Zeugnis der Dr. med. E.________ vom 9. Januar 2024 ist unbehelflich, zumal dieses keinerlei Begründung zu der darin statuierten Arbeitsunfähigkeit enthält. 
 
7.  
Insgesamt vermögen sämtliche Einwände des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen des Dr. med. D.________ vom 23. November 2023 und 27. März 2024 zu wecken (BGE 145 V 97 E. 8.5). Der Beschwerdeführer gibt im Wesentlichen die eigene Sicht wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um das angefochtene Urteil in Frage zu stellen (BGE 143 V 208 E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach Würdigung der Beweise ergangene vorinstanzliche Bestätigung der Leistungseinstellung per 30. November 2023 (vgl. E. 3 und E. 6.2.2 hiervor) in tatsächlicher Hinsicht unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll (vgl. Urteil 8C_690/2024 vom 28. April 2025 E. 3.2). 
 
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_690/2024 vom 28. April 2025 E. 3.3). 
 
8.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Juli 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar