Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_103/2024
Urteil vom 4. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Straumann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2024 (IV.2023.00231).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1970 geborene A.________ meldete sich erstmals am 26. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Nachdem die Verwaltung auf zwei Neuanmeldungen mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse mit Verfügungen vom 16. Februar 2012 und 24. September 2012 nicht eingetreten war, meldete sich A.________ mit Gesuch vom 11. April 2013 erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 20. November 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Dezember 2015 ab.
A.b. Am 12. Februar 2016 stellte A.________ einen Antrag auf Integrationsmassnahmen. Nachdem er über mehrere Monate diesbezüglich mit der IV-Stelle in Kontakt gewesen war, schloss diese die Eingliederungsberatung mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 ab. Die Verwaltung informierte A.________ darüber, dass er sich wieder an die Eingliederungsberatung wenden dürfe, sobald sich seine gesundheitliche Situation verändert habe und er Unterstützung und Beratung betreffend Arbeitsintegration wünsche. Am 11. Januar 2017 unterzog sich A.________ einer Rückenoperation. Nach medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 20. August 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Februar 2022 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2019. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle, zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob das vorinstanzliche Urteil vom 16. Februar 2022 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück (Urteil 8C_247/2022 vom 24. März 2023).
B.
Mit Urteil vom 16. Januar 2024 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde erneut ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils. Ihm sei eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2019 zuzusprechen.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).
3.
3.1. Mit Urteil 8C_247/2022 vom 24. März 2023 hatte das Bundesgericht das Vorliegen eines Revisionsgrundes (massgebliche Vergleichszeitpunkte: Verfügungen vom 20. November 2014 und 20. August 2020) bejaht und die Sache zur gesamtheitlichen Prüfung des Gesundheitszustandes an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Rahmen der erneuten Beurteilung hat das kantonale Gericht erkannt, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung eines Belastungsprofils zumutbar sei. Seit dem 1. Januar 2018 sei er jedoch sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen nur noch 60 % arbeitsfähig. Die Vorinstanz hat erwogen, ein Rentenanspruch könne frühestens ab Januar 2019 entstehen. Entsprechend hat sie auf diesen Zeitpunkt hin ein Valideneinkommen von Fr. 67'510.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 41'002.- ermittelt und bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 39 % einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
3.2. Sämtliche Feststellungen des kantonalen Gerichts, die den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffen, sind letztinstanzlich unbestritten geblieben.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Invaliditätsgrad zu Recht auf 39 % festgelegt und somit bundesrechtskonform einen Rentenanspruch verneint hat. Umstritten sind dabei die beiden Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen).
3.3. Im angefochtenen Urteil werden die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.4. Zu ergänzen ist Folgendes:
Im Rahmen der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG kann die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - das Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden, als Vergleichsgrösse beim Einkommensvergleich ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende Qualifikation frei überprüfen (BGE 139 V 28 E. 3.3.1; Urteile 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.3; 8C_475/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 5.2; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3).
4.
Umstritten ist als Erstes das im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare sog. Valideneinkommen (BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1).
4.1. Die Vorinstanz hatte in ihrem Urteil vom 21. Dezember 2015 das vom Beschwerdeführer bei der ehemaligen Arbeitgeberin erzielte Jahreseinkommen von Fr. 64'913.- (gemäss den letzten Lohnabrechnungen 2009/2010) herangezogen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (frühester Zeitpunkt eines Rentenanspruchs) war sie von einem Valideneinkommen von Fr. 66'512.- ausgegangen (Fr. 64'913.- bei Indexstand 2151 [2010] auf 2204 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex, T39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer).
4.2. Das damals festgelegte Jahreseinkommen von Fr. 64'913.- hat das kantonale Gericht in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 übernommen und dieses unter Berücksichtigung der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (frühester Zeitpunkt eines Rentenanspruchs) indexiert. Dabei hat es ein Valideneinkommen von Fr. 67'510.- ermittelt (Fr. 64'913.- bei Indexstand 100 [2010] auf 104.0 [2019], vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Männer, 2011-2022 [Tabelle T1.1.10], H 49-53 Verkehr und Lagerei).
Dass die Vorinstanz bei der Nominallohnentwicklung von 2010 bis 2019 nun nicht mehr, wie noch im Urteil vom 21. Dezember 2015, die Tabelle T39, sondern die genauere Tabelle T1.1.10 herangezogen hat, verletzt entgegen dem Beschwerdeführer kein Bundesrecht. Dessen Argumentation, das kantonale Gericht habe mit Urteil vom 21. Dezember 2015 rechtskräftig und somit auch für spätere Verfahren verbindlich entschieden, dass jeweils die Tabelle T39 heranzuziehen sei, greift nicht. Denn die Vergleichseinkommen sind einer neuen, gegebenenfalls abweichenden Beurteilung grundsätzlich zugänglich (vgl. E. 3.4 hiervor; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 57 zu Art. 17 ATSG). Weitere Rügen in Bezug auf das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen bringt der Beschwerdeführer keine vor und es ist auch nichts ersichtlich, was zu Weiterungen Anlass geben würde.
5.
Betreffend das trotz Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare sog. Invalideneinkommen (BGE 148 V 174 E. 6.2) ist zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht einen Abzug vom Tabellenlohn verneint hat.
5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der vom BFS herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen).
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.2.
5.2.1. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, ihm stehe aus der ganzen Palette der Verweisungstätigkeiten aufgrund seiner körperlichen Beschwerden nur noch eine begrenzte Auswahl zur Verfügung.
Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ist er aus somatischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Er kann angepasste Tätigkeiten in einem temperierten Raum (Raumluft), die leicht- bis maximal mittelgradig körperlich belastend sind, mit der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, ausüben. Das Einhalten der Rückenergonomie ist wünschenswert. Tätigkeiten, bei denen er in staubbelasteter Umgebung arbeiten muss und er gegenüber Quarzstäuben exponiert ist, sind ihm nicht mehr zumutbar. Aus psychischen Gründen besteht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %.
Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, ist der Umstand allein, dass einer versicherten Person nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 29 S. 98; 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.3; 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Die körperlichen Limitierungen betreffen insbesondere den Ausschluss bestimmter Tätigkeiten (untemperierter Raum, keine Wechselbelastung, staubbelastete Umgebung). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen im Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile gewärtigen müsste. Denn es steht ihm entgegen seinen Vorbringen ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung, in denen sich die vorgenannten qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich lohnrelevant auswirken. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz im Urteil vom 21. Dezember 2015 einen Tabellenlohnabzug vorgenommen hatte (vgl. E. 3.4 hiervor; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O.).
Inwiefern aus psychischen Gründen über die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % hinaus erhebliche Auswirkungen auf den erzielbaren Lohn zu gewärtigen sein sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
5.2.2. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt sei, da ihm aus psychischen Gründen lediglich noch eine Teilzeitarbeit von 60 % zumutbar sei. Dazu ist festzuhalten, dass der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2018 um rund 4 % tiefer liegt, dies aber praxisgemäss (allein für sich) keine überproportionale Lohneinbusse darstellt. Der lohnbeeinflussende Faktor "Beschäftigungsgrad" muss zwar im Rahmen der gesamthaften Schätzung mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63). Da nach dem Gesagten jedoch Beeinträchtigungen, die einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen würden, zu verneinen sind, und der Beschwerdeführer keine weiteren Faktoren für einen Abzug vom Tabellenlohn nennt und auch keine ersichtlich sind, vermag allein der "Beschäftigungsgrad" keinen Abzug vom Tabellenlohn zu begründen.
5.2.3. Das kantonale Gericht hat im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, indem es einen Tabellenlohnabzug verweigert hat.
6.
Vor dem Hintergrund des Gesagten bleibt es bei den von der Vorinstanz festgelegten Vergleichseinkommen und damit auch bei dem von ihr ermittelten Invaliditätsgrad von 39 %. Die Beschwerde ist unbegründet.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Huber