Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_120/2025
Urteil vom 14. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 24. Januar 2025 (VV.2024.173).
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss eine beim Bundesgericht erhobene Beschwerde unter anderem die Begründung der Begehren enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden oder Erledigungs- bzw. Abschreibungsbeschlüssen eine spezifische Auseinandersetzung mit den dafür massgeblichen Gründen bedingt (vgl. BGE 123 V 335).
2.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schrieb im angefochtenen Entscheid vom 24. Januar 2025 das vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2024 angestrengte Rechtsmittelverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde ab.
3.
Auf diesen Erledigungsgrund geht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Februar 2025 (Poststempel) nicht hinreichend ein. Weder bestreitet er substanziiert, die Beschwerde zurückgezogen zu haben, noch macht er einen Willensmangel geltend oder beruft sich auf den Vertrauensschutz (vgl. BGE 119 V 38 E 1b; 109 V 234 E. 3; Urteil 9C_487/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 7.3). Allein vorzutragen, den Rückzug nur unter Protest erklärt zu haben, reicht nicht aus. Genauso wenig genügt es, von Nötigung zu sprechen, wenn das kantonale Gericht in Befolgung von Art. 61 lit. d ATSG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (BGE 137 V 314; SVR 2017 IV Nr. 12 S. 29, 8C_37/2016 E. 8; vgl. auch Urteil 8C_713/2021 vom 14. April 2022 E. 1) ihm die Möglichkeit zum Beschwerderückzug offeriert hat, bevor es allenfalls zu seinen Ungunsten entschieden hätte. Dass die Wiederaufnahme des Abklärungsverfahrens den Beschwerdeführer zumindest bis zum neuerlichen Entscheid über den Leistungsanspruch schlechter gestellt hätte, als wenn er mit dem in der angefochtenen Verfügung ihm bereits Zugesprochenen "zufrieden" gewesen wäre, liegt in der Natur der Sache. Überdies wurde ihm die Möglichkeit gewährt, sich zur möglichen Schlechterstellung zu äussern. Statt dessen bringt er nun vor Bundesgericht sein Missfallen darüber zum Ausdruck, wie die Vorinstanz überhaupt dazu gekommen sei, seine Beschwerde als unbegründet zu erachten und eine Rückweisung der Angelegenheit für weitere Abklärungen mit anschliessender neuer Verfügung ins Auge zu fassen. Damit ist aber weder eine missverständliche behördliche Handlung oder Auskunft dargetan, welche seinen Rückzug provoziert hätte, noch ist erkennbar gerügt, inwiefern ein Willensmangel dazu geführt haben soll.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel