Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_13/2025
Urteil vom 20. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
Stadt Chur, handelnd durch den Stadtrat,
Rathaus, Poststrasse 33, 7001 Chur,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Benz,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch das kjz Pfäffikon,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Dezember 2024 (U 24 68).
Sachverhalt:
A.
A.A.________, geboren 2017, wohnte zusammen mit ihrer Mutter C.A.________ in V.________ (heute Teil der politischen Gemeinde Chur). Am 20. Februar 2018 trat sie gemeinsam mit ihrer Mutter in die Familieneinheit der stationären Sozialtherapie D.________ im Kanton Zürich ein. Während dieses Aufenthalts gebar C.A.________ im Juli 2019 ihren Sohn B.A.________. Nachdem sie sich - abgesehen von kurzen Unterbrüchen - gemeinsam mit ihren Kindern bis zum 16. Januar 2020 im D.________ aufgehalten hatte, trat sie gleichentags für eine stationäre Suchttherapie in die Klinik E.________ ein. Am 19. Januar 2020 verliess sie die Klinik vorzeitig wieder und tags darauf trat sie definitiv aus dem D.________ aus.
In der Folge unterzeichnete C.A.________ am 30. Januar 2020 einen Untermietvertrag für eine Wohnung in W.________ (Kanton Zürich) mit Mietbeginn ab dem 1. Februar 2020. Nachdem A.A.________ und B.A.________ per 10. Februar 2020 im Kinderhaus F.________ des D.________ in X.________ (Kanton Zürich) fremdplatziert worden waren, wurden sie Anfang Dezember 2021 in einer Pflegefamilie in Y.________ (Kanton Zürich) und Ende Juli 2024 im Kinderheim G.________ in Z.________ (Kanton Zürich) untergebracht. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 stellte die Dienststelle Gesellschaft (Abteilung Sozialleistungen) der Stadt Chur die Sozialhilfeleistungen für A.A.________ und B.A.________ per 1. Juli 2024 mangels Zuständigkeit für die Tragung der Unterbringungskosten ein. Die von der Beiständin im Namen von A.A.________ und B.A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Stadtrat von Chur mit Entscheid vom 27. August 2024 ab.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die hiergegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 10. Dezember 2024 gut. Es hob den Entscheid der Stadt Chur vom 27. August 2024 auf und verpflichtete diese zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen über den 30. Juni 2024 hinaus, solange der perpetuierte Unterstützungswohnsitz von A.A.________ und B.A.________ in der Stadt Chur fortbestehe.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Stadt Chur beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Dezember 2024 aufzuheben und die zuständige Gemeinde im Kanton Zürich zu verpflichten, ab dem 1. Juli 2024 die Sozialhilfeleistungen für A.A.________ und B.A.________ zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe (vgl. dazu BGE 148 V 114 E. 3.1 mit Hinweisen) zur Verfügung. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (vgl. Art. 83 BGG; BGE 136 V 351 E. 2.1; Urteil 8C_444/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 1; Urteil 8C_395/2022 vom 24. Januar 2023 E. 1). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen - einschliesslich der Beschwerdebefugnis der Stadt Chur (vgl. BGE 140 V 328 E. 6) - ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3).
2.
2.1. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege meint das - im Rahmen des durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - geregelte und beschwerdeweise angefochtene Rechtsverhältnis (BGE 125 V 413 E. 1b).
2.2. Vorliegend stellte die Stadt Chur ihre Sozialhilfeleistungen für A.A.________ und B.A.________ mit Verfügung vom 1. Juli 2024 per sofort vollumfänglich ein. Sie begründete dies damit, dass sich der Unterstützungswohnsitz der beiden Kinder nicht mehr in Chur (Kanton Graubünden), sondern in W.________ (Kanton Zürich) befinde. Der Stadtrat der Stadt Chur wies die dagegen erhobene Beschwerde unter Bestätigung der Verfügung vom 1. Juli 2024 ab. Dementsprechend bildete Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht die Frage, ob der Stadtrat die per 1. Juli 2024 von der Stadt Chur verfügte Einstellung der Sozialhilfeleistungen für die beiden Kinder mangels Unterstützungswohnsitzes in Chur zu Recht schützte.
Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht beantragt, es sei die "zuständige Gemeinde im Kanton Zürich" zu verpflichten, ab 1. Juli 2024 die Sozialhilfeleistungen für die beiden Kinder zu übernehmen, liegt dies ausserhalb des zu prüfenden Anfechtungs- und Streitgegenstands. Darauf ist folglich nicht einzutreten.
3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Beschwerdeführerin verpflichtete, über den 30. Juni 2024 hinaus Sozialhilfeleistungen für A.A.________ und B.A.________ zu erbringen. Der Streit dreht sich dabei um die Frage, wo sich der Unterstützungswohnsitz der beiden (minderjährigen) Kinder befindet.
4.
4.1. Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 Satz 1 BV). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115 Satz 2 BV). Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) präzisiert in dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG ). Danach obliegt die Unterstützung eines Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton. Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt ( Art. 12 Abs. 1 und 2 ZUG ). Der Wohnkanton unterliegt gegenüber dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, einer gewissen Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Die im ZUG für die Bestimmung der interkantonalen Zuständigkeit geregelten Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des Bundesrechts (BGE 150 V 297 E. 3.1 mit Hinweis).
4.2. Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG (Unterstützungswohnsitz), der nicht zwingend identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wer aus dem Kanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1 ZUG den bisherigen Unterstützungswohnsitz (BGE 150 V 297 E. 3.2 mit Hinweis).
5.
5.1. Die Vorinstanz stellte bezüglich des Unterstützungswohnsitzes der Mutter der Beschwerdegegner (C.A.________) in tatsächlicher Hinsicht fest, diese sei am 1. April 2016 nach V.________ (heute: Stadt Chur) gezogen. Im Dezember 2017 sei ihre Tochter A.A.________ zur Welt gekommen, mit der sie am 20. Februar 2018 in die Therapiestation der Stiftung D.________ im Kanton Zürich eingetreten sei. Im Juli 2019 habe C.A.________ ihren Sohn B.A.________ geboren. Das kantonale Gericht erkannte gestützt auf diese Feststellungen, der Unterstützungswohnsitz der Mutter habe demnach ab 1. April 2016 in Chur gelegen. Gegen diese Beurteilung erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände.
5.2. Zum weiteren Verlauf des Aufenthalts im D.________ stellte die Vorinstanz gestützt auf den Austrittsbericht der Stiftung D.________ vom 20. April 2020 fest, im Juli 2019 habe C.A.________ ihren Sohn B.A.________ zur Welt gebracht. An Weihnachten 2019 sei es dann unerwartet zu einem Therapieeinbruch gekommen. Am 26. Dezember 2019 sei C.A.________ mit ihren beiden Kindern zu einem Freund und nicht wie geplant zu ihrer Mutter gegangen, wobei sie Alkohol konsumiert habe. Gleichentags habe sie ihre Kinder zurück in den D.________ gebracht und diesen wieder verlassen. Am 27. Dezember 2019 sei sie zurückgekehrt, wobei sie allerdings lediglich ihre Medikamente abgeholt habe. Wie vereinbart, sei C.A.________ am 28. Dezember 2019 in den D.________ zurückgekehrt. Anschliessend habe sie sich aufgrund eines Konsumereignisses für 24 Stunden zur Ausnüchterung im Spital H.________ befunden. Nach der Rückkehr tags darauf in den D.________ habe sie anlässlich eines Gesprächs um ein Time-out bei ihrer Mutter gebeten. Seitens des Behandlungsteams sei einem solchen in einer Klinik zugestimmt worden, was C.A.________ abgelehnt habe. Am 30. Dezember 2019 habe sie den D.________ verlassen, wobei sie innerhalb von zwei Wochen habe zurückkehren wollen. Während dieser Zeit habe sie zwei vereinbarte Besuche bei ihren Kindern wahrgenommen. Zudem hätten zwei Gespräche mit C.A.________ stattgefunden, das letzte im Beisein ihrer Beiständin, des Prozessteams sowie der Bereichsleitung des D.________. Im Rahmen dessen habe sie einem Klinikeintritt und einer Rückkehr in den D.________ zustimmen können. Daraufhin sei C.A.________ am 16. Januar 2020 in die Klinik E.________ eingetreten. Am 19. Januar 2020 habe sie die Klinik wieder verlassen, wobei sie den D.________ daraufhin telefonisch darüber informiert habe, dass sie sich nicht weiter in der Lage fühle, für ihre Kinder eine gute Mutter zu sein, und die Therapie im D.________ nicht fortführen wolle. In der Folge sei es am 20. Januar 2020 zu einem Therapieabbruch gekommen.
5.3. Das kantonale Gericht erwog sodann, der Unterstützungswohnsitz in einem Kanton ende mit dem Wegzug einer Person, das heisse wenn sie dort nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein wolle und nach Aufgabe der Unterkunft mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet verlasse. Daraus erhelle, dass die blosse Wohnungssuche hierfür nicht ausreiche. Dieser Schluss ergebe sich auch aus Art. 4 Abs. 1 ZUG, wonach der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz in dem Kanton habe, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte. Mithin werde für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes die körperliche Anwesenheit der betroffenen Person vorausgesetzt. Dies sei in W.________ erst ab Mietbeginn am 1. Februar 2020 der Fall gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht belegt, dass sich C.A.________ aufgrund ihrer starken Fokussierung auf ihren neuen Partner in der Zeit ab Ende 2019 und Anfang Januar 2020 bei diesem aufgehalten habe und nach dem Therapieabbruch auch eine Wohnmöglichkeit in dessen Nähe oder bei ihm gesucht haben. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, wo sich C.A.________ in der Zeit vom 30. Dezember 2019 bis Mitte Januar 2020 konkret aufgehalten habe. Fest stehe aber, dass sie nach dem Verlassen des D.________ am 30. Dezember 2019 beabsichtigt habe, innerhalb von zwei Wochen wieder dorthin zurückzukehren. Anlässlich eines Gesprächs im Januar 2020 im Beisein ihrer Beiständin, des Prozessteams und der Bereichsleitung habe sie einem Klinikaufenthalt und einer Rückkehr in den D.________ zugestimmt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei deshalb nicht davon auszugehen, dass C.A.________ bereits Ende Dezember 2019 resp. Anfang Januar 2020 die Absicht gefasst habe, zu ihrem Partner resp. in dessen Nähe nach W.________ zu ziehen. Etwaige Aufenthalte bei ihrem Freund zu Besuchszwecken vermöchten den bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht zu beenden. Es gelte vielmehr die gesetzliche Vermutung, dass C.A.________ mit ihrer polizeilichen Anmeldung in W.________ per Anfang Februar 2020 ihren Unterstützungswohnsitz dort begründet habe. Der Beschwerdeführerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass C.A.________ ihren Aufenthalt schon vorher in W.________ gehabt habe.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, C.A.________ habe ab ca. September 2018 auf dem Gelände des D.________ in einer eigenen Wohnung gelebt. Mit dem Wegzug aus Chur habe der dortige Unterstützungswohnsitz geendet. Die vorinstanzliche Beurteilung verletze das ZUG und das Willkürverbot, da sie zum stossenden Ergebnis führe, dass Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich und ihre Mutter, die seit mittlerweile rund sieben Jahren keinerlei Bezugspunkte mehr zum Kanton Graubünden aufweise, von einer Graubündner Gemeinde sozialhilferechtlich unterstützt werden müssten.
6.2. Mit diesen Vorbringen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege gemäss Art. 5 ZUG keinen Unterstützungswohnsitz. Als Gegenstück beendigt ein entsprechender Eintritt einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern (BGE 138 V 23 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, beim Aufenthalt im D.________ handle es sich nicht um einen Heimaufenthalt. Dem kantonalen Gericht ist deshalb darin beizupflichten, dass der Eintritt von C.A.________ mit ihrer Tochter in die Familieneinheit der stationären Sozialtherapie der Stiftung D.________ am 20. Februar 2018 weder einen neuen Unterstützungswohnsitz begründete noch den bisherigen beendete. Mithin blieb der bisherige Unterstützungswohnsitz der Mutter der Beschwerdegegner bis zu ihrer polizeilichen Anmeldung in W.________ Anfang Februar 2020 in V.________ resp. der heutigen Stadt Chur bestehen. Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen nichts vor, was die Vermutung der Wohnsitzbegründung im Kanton Zürich (erst) mit der polizeilichen Anmeldung umstossen könnte (vgl. Art. 9 Abs. 2 ZUG).
7.
Umstritten ist im Weiteren der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegner.
7.1. Für minderjährige Kinder gelangt, wie das kantonale Gericht zutreffend darlegte, die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7 ZUG zur Anwendung: Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern (Abs. 1). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, hat es einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Abs. 2). Es hat sodann u.a. einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c).
Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, die unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge. Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat (BGE 150 V 297 E. 3.3; Urteil 8C_195/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3; je mit Hinweisen). Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln. Ziel der damaligen, auf 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen sozial-pädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte. Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (zum Ganzen: BGE 149 V 240 E. 5.2.3.1 mit Hinweis).
7.2. Als lediglich vorübergehend - und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend - gelten rechtsprechungsgemäss, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrecht erhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Dies ist beispielsweise der Fall bei Fremdaufenthalten im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes. Massgebend ist zudem der Zweck des Aufenthaltes: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (BGE 143 V 451 E. 8.4.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_151/2024 vom 26. November 2024 E. 3.2.5). Nicht relevant ist die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthalts. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung sorgen (zum Ganzen: BGE 149 V 240 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 451 E. 8.4.3; Urteil 8C_151/2024 vom 26. November 2024 E. 3.2.5).
7.3. Es ist unbestritten, dass C.A.________ von den Vätern der Beschwerdegegner getrennt lebte. Die Vorinstanz stellte zudem fest, nach dem Therapieabbruch ihrer Mutter am 20. Januar 2020 seien die Beschwerdegegner per 10. Februar 2020 im Kinderhaus F.________ des D.________ in X.________ (Kanton Zürich) fremdplatziert worden, bevor sie Anfang Dezember 2021 in einer Pflegefamilie in Y.________ (Kanton Zürich) und per 29. Juli 2024 im Kinderheim G.________ in Z.________ (Kanton Zürich) untergebracht worden seien. C.A.________ habe die Betreuung ihrer Kinder sowie die elterliche Sorge jedoch bereits mit dem definitiven Therapieabbruch am 20. Januar 2020 faktisch nicht mehr wahrgenommen. Das bedeute, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt eine dauerhafte Trennung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG vorgelegen habe. Der eigene Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegner habe sich demnach am letzten von einem Elternteil abgeleiteten Unterstützungswohnsitz unmittelbar vor dieser dauerhaften Trennung befunden. Zu jenem Zeitpunkt habe der Unterstützungswohnsitz der Mutter (noch) im Kanton Graubünden gelegen. Als nicht massgebend erachtete die Vorinstanz demgegenüber den Zeitpunkt der Fremdplatzierung der Beschwerdegegner am 10. Februar 2020.
7.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus den dargelegten Umständen könne entgegen der Vorinstanz nicht abgeleitet werden, die Trennung von den Kindern sei dauerhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG gewesen. So sei die Beziehung von C.A.________ zu ihren Kindern stets sehr unsicher und wechselhaft gewesen. Erstere habe zwar einmal mehr gesagt, sie fühle sich nicht in der Lage, eine gute Mutter zu sein. Angesichts der Erfahrungen aus der Vergangenheit wäre es jedoch naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen gewesen, dass C.A.________ nach dem Vorfall vom 19./20. Januar 2020 in den D.________ zurückkehre, die Therapie fortsetze und sich als verantwortungsbewusste Mutter wieder um ihre Kinder kümmere, so wie dies im Jahr 2018 bereits der Fall gewesen sei. Mithin sei erst mit der am 10. Februar 2020 auf unbestimmte Zeit angeordneten Fremdplatzierung der beiden Kinder im Kinderhaus F.________ von einer dauerhaften Trennung von ihrer Mutter auszugehen. Zu jenem Zeitpunkt habe sich der Unterstützungswohnsitz von C.A.________ in W.________ (Kanton Zürich) befunden, wo sie sich am 2. Februar 2020 auch polizeilich auf dem Einwohneramt angemeldet gehabt habe. Die Vorinstanz habe Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und das Willkürverbot verletzt, indem sie aufgrund der telefonischen Äusserung von C.A.________, wonach sie ihrer Mutterrolle nicht mehr gerecht werden könne, eine dauerhafte Trennung schon am 19./20. Januar 2020 angenommen habe.
7.5. Mit diesen Vorbringen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Wenn die Vorinstanz aufgrund der beschriebenen Ereignisse Ende 2019/Anfang 2020 (vgl. E. 5.2 hiervor), insbesondere aufgrund des Entschlusses von C.A.________, die Therapie abzubrechen, den D.________ und damit auch ihre Kinder zu verlassen, zum Schluss gelangte, die Mutter habe die Betreuung ihrer Kinder und die elterliche Sorge mit dem Therapieabbruch faktisch nicht mehr wahrgenommen, so erscheint dies nicht willkürlich (vgl. E. 1.4 hiervor). Daran ändert nichts, dass es auch in der Vergangenheit schon zu Krisen gekommen war und die Tochter A.A.________ dabei während zwei Wochen komplett vom Team des D.________ betreut werden musste. Denn damals war mit C.A.________ ein zweiwöchiges Time-out mit Rückkehr in den D.________ vereinbart worden, woran sich die Mutter der Beschwerdegegner dann auch hielt. Demgegenüber kam es am 19./20. Januar 2020 zu einem (definitiven) Therapieabbruch ohne Aussicht auf eine Rückkehr in den D.________. Von einem bloss vorübergehenden Fremdaufenthalt der Beschwerdegegner in einer auswärtigen Institution mit engem Kontakt zu ihrer Mutter kann unter diesen Umständen nicht mehr gesprochen werden (vgl. E. 7.2 hiervor). Vielmehr ist mit der Vorinstanz von einer dauerhaften Trennung zwischen den Beschwerdegegnern und ihrer Mutter im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG auszugehen. Insoweit ist nicht entscheidend, dass die Beschwerdegegner erst am 10. Februar 2020 im Kinderhaus F.________ untergebracht wurden. Es entspricht denn auch Sinn und Zweck von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, die Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes nicht davon abhängig zu machen, ob und wann eine geeignete Institution gefunden wird (Urteil 8C_151/2024 vom 26. November 2024 E. 6.5.1).
7.6. Nach dem Gesagten legt die Beschwerdeführerin insgesamt nicht stichhaltig dar, inwiefern die nach Würdigung der Tatsachen ergangenen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein sollen, zumal sich die diesbezüglichen Einwendungen weitgehend auf die Darlegung ihrer Sichtweise beschränken. Die Vorinstanz erkannte bundesrechtskonform, dass die Beschwerdegegner unmittelbar vor der dauerhaften Trennung von ihrer Mutter einen eigenen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ZUG in Chur im Kanton Graubünden begründet hatten.
7.7. Gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin als unterstützungspflichtiges Gemeinwesen am perpetuierten Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegner auch für die subsidiäre Finanzierung der Unterbringung örtlich zuständig ist, erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
7.8. Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen, da es um ihre Vermögensinteresse geht und sie sich folglich nicht auf Art. 66 Abs. 4 BGG berufen kann (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest