Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_139/2025  
 
 
Urteil vom 1. Dezember 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2025 (IV.2024.00527). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1976 geborene A.________ meldete sich am 9. November 2020 unter Hinweis auf die Folgen einer Meniskusläsion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte Unterlagen bei der Unfallversicherung sowie bei der Krankentaggeldversicherung ein. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 verneinte sie einen Rentenanspruch von A.________. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Mai 2022 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 16. Dezember 2021 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuer Verfügung zurückwies.  
 
A.b. Die IV-Stelle holte u.a. bei der Swiss Medical Assessment- and Business Center (SMAB) AG ein polydisziplinäres Gutachten vom 28. März 2024 ein und verneinte in der Folge abermals einen Rentenanspruch (Verfügung vom 5. September 2024).  
 
B.  
Die hiergegen geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Februar 2025 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils vom 10. Februar 2025 sei die Sache an die IV-Stelle zur medizinischen Begutachtung, Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen und zu neuem Entscheid über die Rentenfrage zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.2. Als Rechtsfrage gilt, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob den medizinischen Gutachten und Arztberichten im Lichte der rechtsprechungsgemässen Anforderungen Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 1, nicht publ. in BGE 141 V 585, publ. in SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 5. September 2024 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil werden die massgeblichen Bestimmungen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung bezüglich des Beweiswerts und der Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten zutreffend dargelegt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
Hervorzuheben sind die mit BGE 141 V 281 definierten, für psychische Leiden ebenfalls massgebenden (BGE 143 V 409; 143 V 418) Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren. Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-) Indikatoren, unterteilt in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und "Konsistenz" (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.3) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 3.6; Urteil 9C_557/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.2). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz mass dem SMAB-Gutachten vom 28. März 2024 nach einlässlicher Befassung mit den medizinischen Unterlagen Beweiskraft bei. Danach leide der Beschwerdeführer im Wesentlichen und mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rechtsseitigen Läsion des Nervus saphenus Höhe Pes anserinus mit der Folge einer Neuralgie, Allodynie und Hyperpathie. Gestützt darauf stellte sie fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser nicht mehr arbeitsfähig. Möglich seien jedoch leichte bis mittelschwere und selten schwere Tätigkeiten. Zumutbar seien wechselbelastende Tätigkeiten, wobei das Sitzen 80 % der Zeit einnehmen sollte mit kürzeren Wegen oder kürzerem Stehen im Umfang von fünf bis zehn Minuten. Bei der sitzenden Arbeit müsse der Beschwerdeführer sein Knie in seinem günstigsten Winkel halten können. Wegen der neurogenen Dauerschmerzen seien Arbeiten mit hoher Daueraufmerksamkeit ausgeschlossen, ebenso stehende Arbeiten an gefährlichen Maschinen, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie das Hantieren mit schweren Fahrzeugen, bei denen auch mit dem Fuss gearbeitet werden müsse. Dies sei aufgrund der einschiessend-elektrisierenden Schmerzen mit schmerzreflektorischem Kraftverlust. Eine solche angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer 7,5 Stunden pro Tag mit einer Einschränkung von 15 %, entsprechend zu 75 % zumutbar.  
 
3.2. Für die Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich) legte die Vorinstanz das Valideneinkommen auf der Grundlage des zuletzt erzielten Einkommens als Hilfsgipser bei der B.________ GmbH fest. Den genauen Rentenbeginn liess sie dabei offen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe ermittelte sie für das Jahr 2021 (bei einem allfälligen Rentenbeginn ab Juni 2021) einen Betrag von Fr. 67'538.05 und für das Jahr 2022 (bei einem allfälligen Rentenbeginn ab September 2022) einen solchen von Fr. 67'857.55. Das Invalideneinkommen bezifferte die Vorinstanz (ausgehend von einem Tabellenlohn der schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE]) für das Jahr 2021 mit Fr. 48'991.60 (LSE 2020, TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer; indexiert auf das Jahr 2021 und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche). Für das Jahr 2022 ergab sich ein Wert von Fr. 49'774.15. Hieraus resultierte sowohl für das Jahr 2021 als auch für das Jahr 2022 ein Invaliditätsgrad von gerundet 27 %. Selbst unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26 bis Abs. 3 Satz 1 IVV) führte dies bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'454.95 und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'549.65 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 %, weshalb die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweiskraft des Gutachtens der SMAB und macht vorab formale Mängel geltend. Er rügt den Umstand, dass das psychiatrische Teilgutachten zeitlich vor den weiteren Teilgutachten abgefasst worden sei. Die Psychiaterin habe bei der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung die neurologischerseits gestellte Diagnose einer rechtsseitigen Läsion des Nervus saphenus mit der Folge einer Neuralgie, Allodynie und Hyperpathie nicht berücksichtigt, obwohl beim strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 bei der Frage nach der Überwindbarkeit der Schmerzstörung die "Art und Schwere der körperlichen Begleiterkrankung" einen wesentlichen Indikator darstelle.  
Zum einen gab das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die sog. Überwindbarkeitspraxis psychischer Beschwerden auf und fasste die Kriterien "psychiatrische Komorbidität" und "körperliche Begleiterkrankungen" zu einem einheitlichen Indikator zusammen (E. 4.3.1.3 des soeben zitierten Urteils). Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Zum andern ergibt sich nicht, dass die psychiatrische Gutachterin nicht lege artis vorgegangen wäre, indem sie den Beschwerdeführer vor dem neurologischen Gutachter untersucht hat. Ihr waren die neuropathischen Schmerzen im Bereich des Nervus saphenus rechts bereits aus den ihr zur Verfügung gestandenen Akten bekannt und sie berücksichtigte den Aspekt der somatischen Schmerzen mit. Wenn es die Vorinstanz im Einklang mit der Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. med. C.________ vom 12. August 2024 als einleuchtend und nachvollziehbar ansah, dass die Gutachterin die als eher leicht ausgeprägt und ohne Einschränkung in den Alltagsaktivitäten beurteilte psychische Symptomatik (in Form einer anhaltenden Schmerzstörung [ICD 10 F45.4] und einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion [ICD 10 F43.21]) für die funktionelle Leistungsfähigkeit als nicht führend und gesamthaft als nicht relevant für die Arbeitsfähigkeit einschätzte, lässt sich dies nicht beanstanden. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind darin auch keine Umstände zu erblicken, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit der Gutachterin objektiv zu begründen vermöchten. Wie die Vorinstanz zudem unter Verweis auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 8. August 2024 willkürfrei festhielt, hätten allfällige widersprüchliche oder diskrepante Befunde im Rahmen der gutachterlichen Konsensbesprechung geklärt werden können, mit entsprechender Anpassung oder Korrektur der jeweiligen Ausführungen. Nicht stichhaltig ist der weiter geltend gemachte formelle Mangel aufgrund der interdisziplinären Konsensbesprechung mittels E-Mail. Weshalb eine solche Besprechung nicht auch fernmündlich bzw. in (hinreichend geschützter) elektronischer Form stattfinden dürfte, ist - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht erkennbar. Es kann offen bleiben, ob es sich bei diesem Einwand nicht ohnehin um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer dem psychiatrischen Teilgutachten erneut die Beweiskraft aufgrund der Dauer der Untersuchung absprechen will, legte die Vorinstanz bereits zutreffend dar, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern vielmehr darauf, ob eine Beurteilung inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. SVR 2023 IV Nr. 42 S. 143, 9C_49/2023 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für eine ungenügende Dauer der psychiatrischen Untersuchung resp. für Mängel in Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ergeben sich nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz auch in diesem Punkt keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden. 
 
4.2. Mit seiner weiteren Rüge, ihm seien im Verwaltungsverfahren die Stellungnahmen der RAD-Ärzte und das Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2024 nicht zugestellt worden, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, dringt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durch. Dass die im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Akten nicht vollständig gewesen sein sollen, behauptet er nicht, zumal sich die Vorinstanz mit den entsprechenden Stellungnahmen der RAD-Ärzte ausführlich befasste. Sie erwog in diesem Zusammenhang bundesrechtskonform, dass eine allfällige Gehörsverletzung im Vorbescheidverfahren ohnehin geheilt wäre, da sie die fraglichen Aktenstücke und die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers frei habe würdigen können. Das Gericht bzw. die Behörde muss sich überdies nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht oder die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, wie im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt wurde (zum Ganzen vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Diesen Vorgaben genügt das vorinstanzliche Urteil, das der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte. Eine Gehörsverletzung kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Vorinstanz keinen zweiten Schriftenwechsel durchführte.  
 
4.3. Was die Bemessung der Vergleichseinkommen im Zeitpunkt des Rentenbeginns betrifft, ermittelte die Vorinstanz auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Verdienstes ein Valideneinkommen von Fr. 67'538.05 (2021) und Fr. 67'857.55 (2022; E. 3.2 vorne). Sie sah von einer Parallelisierung gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV ab, da das lohnstatistische Einkommen (LSE 2020, TA1, Ziff. 41-33, Männer), angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2021 bzw. 2022 und umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41,3 Stunden, nur Fr. 3'486.20 (Fr. 71'074.25 - Fr. 67'538.05) bzw. Fr. 3'552.90 (Fr. 71'410.45 - Fr. 67'857.55) über dem effektiven Lohn lag, was aufgerundet 5 % ergab.  
Mit dem pauschalen Einwand, es sei hinsichtlich der Frage der Parallelisierung der Vergleichseinkommen das Einkommen "Total" (Ziff. 5-96) der LSE-Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, heranzuziehen, da er als Gesunder aufgrund seiner vierjährigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Schweiz automatisch in die "Kategorie B Berufsarbeiter" gemäss allgemeinverbindlich erklärtem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 2022-2025 für das Maler- und Gipsergewerbe aufgestiegen wäre, belegt der Beschwerdeführer nicht, dass das von der Vorinstanz veranschlagte Valideneinkommen als Gipserhilfsarbeiter erheblich unterdurchschnittlich ist. Er macht denn auch nicht geltend, bisher nicht dem GAV-Mindestlohn entsprechend entlöhnt worden zu sein. Überdies übersieht er, dass der Validenlohn grundsätzlich dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden kann, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig entspricht, werden dort doch die branchenüblichen Einkommen präziser abgebildet als in der LSE. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht (Urteil 8C_756/2022 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1.2 mit Hinweis). Dass seine Tätigkeit als Hilfsgipser ohne Ausbildung im Rahmen einer Überprüfung der unterdurchschnittlichen Entlöhnung auch nach vierjähriger Ausübung nicht im Bereich einfacher Hilfsarbeitertätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art Kompetenzniveau 1 der LSE anzusiedeln wäre, sondern im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheits- und Fahrdienst) ist mit dem Hinweis, er wäre hinsichtlich Entlöhnung als Gesunder automatisch in die "Kategorie B Berufsarbeiter" aufgestiegen, jedenfalls nicht substanziiert dargetan, soweit dieses Vorbringen nicht ohnehin ein unzulässiges Novum darstellt (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
Das Vorgehen der Vorinstanz zur Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Es liegt daher keine Verletzung von Bundesrecht vor, insbesondere nicht von Art. 26 Abs. 4 IVV, wie der Beschwerdeführer rügt, wenn die Vorinstanz im Ergebnis keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vornahm. 
 
4.4. Was den vom Beschwerdeführer beantragten leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen wegen seiner fehlenden Ausbildung und aufgrund sprachlicher Defizite gemäss BGE 126 V 75 anbelangt, kann offen bleiben, ob ein solcher angezeigt wäre. Die Vorinstanz legte in nicht zu beanstandender Weise dar, dass selbst ein allgemeiner gesetzlicher Abzug von 10 % nach Art. 26 bis Abs. 3 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2024; vgl. Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023) zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Verneinung eines Rentenanspruchs. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.  
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Dezember 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla