Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_152/2025
Urteil vom 25. September 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Versicherungen AG,
Rechtsdienst,
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. September 2024
(S 23 118).
Sachverhalt:
A.
Der 1989 geborene A.________ war als Kommissionierer bei der B.________ angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 21. August 2020 half er einem Kollegen dabei, eine im Rolllift stecken gebliebene "Isobox" wegzustossen. Dabei fuhr der Lift nach unten und verletzte A.________ am Kopf und am linken Knie. Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). In der Folge holte sie ein bidisziplinäres (Fachgebiete: Orthopädie und Psychiatrie) Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Businesscenter AG (SMAB) vom 6. April 2022 ein. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 stellte die SWICA die Versicherungsleistungen per 28. Oktober 2022 ein. Sie sprach A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu, verneinte aber gleichzeitig einen Rentenanspruch. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 24. September 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. September 2024 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sie sich grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. In der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3), bringt der Beschwerdeführer vor, er habe Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 25 %, was einen reformatorischen Antrag bildet. Somit und weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. auch Urteil 8C_790/2023 vom 3. April 2024 E. 1).
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG ).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 21. August 2020 ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Integritätsentschädigung war bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr streitig, sodass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, in psychiatrischer Hinsicht sei im SMAB-Gutachten einzig die Diagnose einer unspezifischen posttraumatischen Belastungsreaktion gestellt worden. Es sei unbestritten, dass es sich bei den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers um mittelbare resp. sekundäre Folgen des Unfalls vom 21. August 2020 handle. Umstritten sei aber der adäquate Kausalzusammenhang. Diesen habe die SWICA zu Recht nach den von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen bei Unfällen mit psychischen Fehlentwicklungen (BGE 115 V 133) geprüft. Das kantonale Gericht qualifizierte das Ereignis vom 21. August 2020 als mittelschweren Unfall im engeren Sinne und kam zum Schluss, dass keines der sieben Adäquanzkriterien resp. höchstens eines in einfacher Form erfüllt sei. Dementsprechend habe die SWICA zu Recht einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den bestehenden psychischen Beschwerden verneint.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine rechtswidrige Adäquanzbeurteilung. Er bringt vor, aufgrund der Dominanz der somatischen Beschwerden sei es nicht gerechtfertigt, die Adäquanz für die somatischen und die psychischen Leiden getrennt zu beurteilen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz der langjährigen Rechtsprechung bei Vorliegen von psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall entspricht (vgl. statt vieler: SVR 2025 UV Nr. 22 S. 78, 8C_285/2024 E. 5.3 mit Hinweisen). Inwiefern die Voraussetzungen für eine Abkehr hiervon gegeben sein sollen (zu den Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung vgl. BGE 149 II 381 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen), zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf. Eine Bundesrechtsverletzung ist damit nicht ersichtlich.
4.3. Die Vorinstanz ist mit überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss gelangt, beim Ereignis vom 21. August 2020 handle es sich um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne und höchstens eines der Adäquanzkriterien sei in einfacher Form erfüllt. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Auf Weiterungen kann deshalb verzichtet werden, und es hat bei der Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 21. August 2020 sein Bewenden. Damit zielt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, es liege entgegen dem psychiatrischen Gutachten nicht bloss eine Belastungsreaktion, sondern eine Belastungsstörung vor.
5.
5.1. Die Vorinstanz mass sodann dem orthopädischen Teilgutachten Beweiswert bei und stellte gestützt darauf fest, die angestammte Tätigkeit als Lagerarbeiter sei nicht mehr zumutbar, da das Heben und Tragen von schweren Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen, kniende und hockende Tätigkeiten sowie das Ersteigen von Leitern und Gerüsten aufgrund der Verletzung des Streckapparates des linken Kniegelenks nicht mehr möglich seien. Für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe demgegenüber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (8,5 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche).
5.2. Im Rahmen seiner Invaliditätsbemessung ermittelte das kantonale Gericht ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der B.________ für das Jahr 2022 ein Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 56'660.40. Das Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen) berechnete es anhand von statistischen Löhnen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2020 des Bundesamtes für Statistik, Total, Männer, Kompetenzniveau 1), was angepasst an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 einen Verdienst von Fr. 66'073.30 ergab. Die Vorinstanz verneinte im Weiteren einen Abzug von Tabellenlohn. Sie liess zudem offen, ob bei einem effektiv erzielten Verdienst, der 7 % unter der branchenüblichen Entlöhnung liege, eine Parallelisierung im Umfang von 2 % (d. h. nach Abzug der Erheblichkeitsschwelle von 5 %) vorzunehmen sei. Denn selbst wenn eine Parallelisierung vorgenommen (Valideneinkommen von Fr. 57'816.75) und gleichzeitig noch ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn gewährt würde (Invalideneinkommen von Fr. 52'858.65), resultierte ein Invaliditätsgrad von lediglich 8,6 %, was für einen Rentenanspruch nicht genügen würde. Die SWICA habe folglich zu Recht einen Rentenanspruch verneint.
5.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
5.3.1. Unbegründet ist zunächst der Vorwurf, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ein vermindertes Rendement nicht geprüft habe. Aus dem SMAB-Gutachten geht klar hervor, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Ein vermindertes Rendement ergibt sich aus der Expertise nicht, weshalb es die Vorinstanz bei der Feststellung belassen durfte, eine angepasste Tätigkeit sei ganztägig zumutbar.
5.3.2. Weiter hat das kantonale Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass selbst bei einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen und einem Abzug von 20 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Dabei nahm es die Parallelisierung in dem Umfang vor, in dem die prozentuale Abweichung vom statistischen Wert den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % überstieg, was im Einklang mit der Rechtsprechung steht (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.4 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer die Erheblichkeitsschwelle unberücksichtigt lassen will, dringt er damit nicht durch. Dasselbe gilt in Bezug auf den Einwand, es sei der Maximalabzug vom Tabellenlohn (25 %) zu gewähren. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung, auf die wiederum verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), aufgezeigt, weshalb die Voraussetzungen für einen Abzug nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, unter Verweis auf sein jugendliches Alter (Jahrgang 1989) "und die übrigen Belastungsfaktoren" einen Abzug von 25 % geltend zu machen. Selbst wenn damit zulässige Abzugsgründe vorliegen sollten, vermöchten sie jedenfalls nicht den maximal zulässigen Abzug von 25 % zu rechtfertigen.
5.3.3. Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, worauf er den geltend gemachten Anspruch auf eine befristete Rente stützt. Der orthopädische Gutachter attestierte in seinem Gutachten vom 11. März 2022 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Weshalb diese Einschätzung im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen Ende Oktober 2022 keine Gültigkeit haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und lässt sich auch nicht ersehen.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest