Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_162/2025
Urteil vom 27. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
Visana Versicherungen AG,
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Februar 2025 (5V 24 10).
Sachverhalt:
A.
Die 1968 geborene A.________ arbeitete in einem 60%-Pensum als Psychologin beim Spital B.________ und war dadurch bei der Visana Versicherungen AG (fortan Visana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Für ihre daneben in einem 40%-Pensum ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Psychologin hatte sie keine Unfallversicherung abgeschlossen. Am 14. August 2018 rutschte sie auf einer nassen Metalltreppe an ihrem Arbeitsplatz beim Spital B.________ aus und stürzte (vgl. Schadenmeldung UVG vom 16. August 2018). Dabei erlitt sie eine Kreuzbeinfraktur. Die Visana erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Zudem veranlasste sie ein wirbelsäulenchirurgisches Gutachten bei Prof. Dr. med. C.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welches vom 14. Juli 2022 datiert. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 stellte die Visana die Heilkosten und Taggelder rückwirkend per 31. Mai 2021 ein und verzichtete auf die Rückforderung von darüber hinaus erbrachten Leistungen. Sie verneinte einen Rentenanspruch, da A.________ die vom Gutachter attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer versicherten, unselbstständigen Erwerbstätigkeit einzusetzen habe und weiterhin in einem 60%-Pensum angestellt arbeiten könne. Die Integritätsentschädigung entspreche einer Integritätseinbusse von 15 %. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 fest.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 4. Februar 2025 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 auf und sprach A.________ ab 1. Juni 2021 eine Invalidenrente der Unfallversicherung von 30 % zu.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Visana, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Invaliditätsgrad auf 16 % festzusetzen. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Kantonsgericht Luzern verzichtet mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. A.________ beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis; SVR 2024 UV Nr. 23 S. 93, 8C_117/2023 E. 1.1).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin auf 30 % festlegte.
Nicht im Streit liegt demgegenüber, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Psychologin gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ vom 14. Juli 2022 70 % beträgt und die im Spital B.________ ausgeübte Arbeit optimal angepasst ist. Ebenfalls unbestritten ist die Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 %.
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung bei einer Invalidität von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen.
2.3. Hinsichtlich der beim Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen ist auf Art. 18 Abs. 2 UVG hinzuweisen, wonach der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen zu regeln hat (Satz 1). Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Satz 2). Laut Art. 28 Abs. 2 UVV ist bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen (Satz 1). Übt der Versicherte neben der unselbstständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt (Satz 2). Diese Bestimmung ist gesetzmässig (RKUV 1999 Nr. U 329 S. 119, U 253/96). Aufgrund des Wortlautes "eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit" schliesst diese Bestimmung nicht zum vornherein jede selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Um eine nicht versicherte Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich dann, wenn ein Arbeitnehmer nebenbei eine selbstständige Tätigkeit verrichtet, für welche er sich nicht freiwillig nach Art. 4 UVG versichert hat. Mit der in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV getroffenen Regelung soll verhindert werden, dass die Unfallversicherer für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche keine Prämien entrichtet wurden (Urteile 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.5; 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 3.4; U 232/06 vom 6. März 2007 E. 3.3.3; PHILIPP GEERTSEN, Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der I. Säule [Art. 20 Abs. 2 UVG], 2011, S. 111).
3.
Die Vorinstanz erwog unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehrmeinung, die Invaliditätsbemessung sei analog derjenigen bei Teilzeiterwerbstätigen vorzunehmen. Dabei sei die nicht versicherte Tätigkeit als selbstständige Psychologin nicht zu berücksichtigen. Gestützt darauf ermittelte sie das Valideneinkommen lediglich anhand des Einkommens aus dem versicherten Verdienst beim Spital B.________, welches sie auf ein Vollzeitpensum hochrechnete. Dabei resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 155'374.44 für das Jahr 2021 (Fallabschluss und frühestmöglicher Rentenbeginn). Für das Invalideneinkommen zog sie ebenfalls den Verdienst beim Spital B.________ bei, da die Beschwerdegegnerin vorbringe, nach dem Unfall weiterhin ein Einkommen von 70 % erzielen zu können. Deshalb reduzierte sie das ermittelte Valideneinkommen auf ein 70%-Pensum und ermittelte ein Invalideneinkommen von Fr. 108'762.11 bzw. einen Invaliditätsgrad von 30 %.
4.
4.1.
4.1.1. Die Vorinstanz stellte bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht einzig auf die aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte beim Spital B.________ ab. Das Bundesgericht bestätigte bereits wiederholt, dass der aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielte und nicht nach Art. 4 UVG freiwillig versicherte Verdienst bei der Bemessung des Valideneinkommens unberücksichtigt zu bleiben hat (Urteile 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.5; 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 7.3; 8C_534/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 5.1; U 232/06 vom 6. März 2007 E. 3.3.4; U 349/02 und U 351/02 vom 9. Januar 2004 E. 4.1; U 253/96 vom 14. September 1998 E. 2; U 110/94 vom 12. Dezember 1997 E. 2b; U 214/94 vom 21. April 1995 E. 2b). Dies ergibt sich auch aus dem klaren Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 UVV (vorangehende E. 2.3). Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass die Behinderung in den Tätigkeiten (Plural) nicht zu berücksichtigen ist. Der Ausschluss bezieht sich somit nicht einzig auf die nicht versicherte Tätigkeit. Darüber hinaus unterscheidet die Bestimmung nicht zwischen Validen- und Invalideneinkommen. Stattdessen wird in Satz 1 explizit auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades (als Ganzes) Bezug genommen. Dass eine entsprechende Unterscheidung vom Verordnungsgeber gewollt war bzw. eine Berücksichtigung der Behinderung beim Validen- nicht aber beim Invalideneinkommen erfolgen soll, lässt sich auch nicht den Kommissionsprotokollen zu den Sitzungen zur Vorbereitung der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung entnehmen. Die Bestimmung gelangt somit nicht nur dann zur Anwendung, wenn sich die Behinderung ausschliesslich in der nicht versicherten Tätigkeit auswirkt, sondern auch dann, wenn - wie hier - beide Erwerbstätigkeiten betroffen sind (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, N 70 zu Art. 18 mit Verweis auf das Urteil U 232/06 vom 6. März 2007 E. 3.3; vgl. auch MARC HÜRZELER/CLAUDIA CADERAS, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N 31 zu Art. 18 UVG) und zwar unabhängig davon, ob die versicherte Person insgesamt teil- oder vollzeitlich tätig ist.
4.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Darlegungen zum prämienpflichtigen bzw. versicherten Verdienst etwas Gegenteiliges aufzuzeigen versucht, gelingt ihr dies nicht. Zwar mag es zutreffen, dass die Vergleichseinkommen in der Praxis regelmässig anhand von Tabellenlöhnen ermittelt werden. Allerdings ist für die Bestimmung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 und 135 V 58 E. 3.1; je mit Hinweisen), wie die Vorinstanz dies unter Berücksichtigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit beim Spital B.________ korrekterweise vornahm. Inwiefern sie die Vergleichseinkommen als prämienpflichtige Einkommen im Sinne von E. 3.4 des zitierten Urteils 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 behandelt haben soll, ist anhand der Einwände der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Des Weiteren ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen im UVG und der dazugehörigen Verordnung (Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 UVV; vgl. E. 2.3 hiervor), dass der Gesetzgeber bislang nicht am versicherten Verdienst ansetzen wollte, sondern - wie dargelegt (E. 4.1.1 hiervor) - bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades; mithin beim Validen- und Invalideneinkommen. Dass sich die Bestimmung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV als gesetzeskonform erweist, erklärte das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits mit Urteil U 253/96 vom 14. September 1998 E. 2. Dies bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 3.4 erneut (vgl. E. 2.3 hiervor; vgl. auch ANDRÉ NABOLD, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, 5. Aufl. 2024, S. 138 zu Art. 18 UVG mit Hinweisen), worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies. Somit fehlt es nicht an einer entsprechenden Begründung, wie dies von der Beschwerdeführerin gerügt wird.
4.2.
4.2.1. Ist die selbstständige Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auszuklammern (vgl. vorangehende E. 4.1), erfolgt die Invaliditätsbemessung gemäss der herrschenden Lehre analog zu derjenigen bei teilzeitlich erwerbstätigen Personen: Wenn die versicherte Person vor dem Unfall in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war und dieses Pensum beibehalten hätte, wird das Valideneinkommen entsprechend ermittelt, aber anschliessend - anders als bei der Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit für das Taggeld - auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet (BGE 135 V 287 E. 3.2; 119 V 475 E. 2b; Urteile 8C_627/2024 vom 13. Mai 2025 E. 6.3.2; 8C_244/2015 vom 8. März 2016 E. 6.2.1; THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N 18 und 72 zu Art. 18 UVG). Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, dass bei einer Hochrechnung des Valideneinkommens ebenfalls "nicht versicherte" Einkommen in die Berechnung des Einkommensvergleichs einbezogen würden, da dieses Einkommen - im Gegensatz zum Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit - nie erzielt worden sei. Auch wenn (vorliegend) effektiv keine Teilzeitbeschäftigung im eigentlichen Sinne vorliegt, erweist sich die Hochrechnung auf ein Vollzeitpensum allerdings trotzdem als rechtmässig. Die selbstständige Erwerbstätigkeit und folglich auch das daraus erzielte Einkommen dürfen - wie ausgeführt (E. 4.1 hiervor) - gemäss dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 UVV und unter Berücksichtigung der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht hinzugezogen werden. Zudem ist in Erinnerung zu rufen, dass gestützt auf die Bestimmung verhindert werden soll, dass Unfallversicherer für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche keine Prämien entrichtet wurden (E. 2.3 hiervor). Eine gegenteilige Auffassung würde nicht nur dem klaren Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung zuwiderlaufen. Sie würde auch dazu führen, dass in denjenigen Fällen, in welchen das Einkommen aus der selbstständigen nicht freiwillig versicherten Arbeit höher ist als dasjenige aus der unselbstständigen versicherten Tätigkeit, ein höheres Valideneinkommen resultieren und dies unter Umständen zu einem höheren Invaliditätsgrad führen würde. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass nicht in jedem Fall eine volle Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit in der selbstständigen Erwerbstätigkeit angenommen werden und damit eine volle Anrechnung des höheren Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit erfolgen kann. Dies zeigen auch die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten beispielhaften Berechnungen. Dass sich die Prämien am versicherten Verdienst und nicht an den Vergleichseinkommen bemessen würden und in keinem Fall über den prämienpflichtigen versicherten Verdienst hinausgingen, wie dies von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, ändert nichts am Umstand, dass in diesen Fällen aufgrund des hohen Valideneinkommens ein höherer Invaliditätsgrad und somit eine höhere Leistungspflicht der Unfallversicherung resultieren würde, was gerade dem "Schutzgedanken" von Art. 28 Abs. 2 UVV widerspricht. Folglich zielt die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Rüge ins Leere, wonach es sich um einen Systemfehler handle.
4.2.2. Aufgrund des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 14 EMRK) und des Gebots der Rechtssicherheit kommt es ebenso wenig in Frage, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit jenes aus der unselbstständigen Tätigkeit übersteigt und nur in diesen Fällen keine Hochrechnung vorzunehmen, sondern das Einkommen aus der nicht versicherten selbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Mit dem Ausschluss des Einkommens aus der selbstständigen nicht versicherten Erwerbstätigkeit, unabhängig davon, ob dieses nun höher oder tiefer als das Einkommen aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist, wird der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits gewahrt. Weshalb nun entgegen des eindeutigen Wortlautes von Art. 28 Abs. 2 UVV jederzeit eine Berücksichtigung bei der Berechnung des Valideneinkommens erfolgen soll, um den Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Auch legt sie nicht überzeugend dar, inwiefern die von ihr geltend gemachte Praxisänderung und Handhabung entgegen des klaren Wortlautes im Sinne des Gesetzgebers sein sollte.
4.2.3. Im vorliegenden Fall führt die Hochrechnung zugunsten der Beschwerdegegnerin zu einem höheren Valideneinkommen (Fr. 155'374.44), als sie mit Blick auf die 60%ige unselbstständige Tätigkeit beim Spital B.________ und der 40%igen nicht freiwillig versicherten Tätigkeit als selbstständige Psychologin tatsächlich erwirtschaftete (Fr. 130'136.-). Das reduzierte Pensum in der unselbstständigen, versicherten Erwerbstätigkeit wirkt sich aber insofern auf den Anspruch aus, als es im Regelfall zu einem geringeren versicherten Verdienst führt (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N 18 zu Art. 18 UVG), was im Ergebnis keine unsachgemässe Gleichbehandlung mit eigentlichen Teilzeitbeschäftigten darstellt, wie bereits die Vorinstanz korrekt erwog. Damit dringt die Beschwerdeführerin auch mit ihren Darlegungen zur vollen Ausschöpfung der Fähigkeiten einer versicherten Person im Gesundheitsfall und zum Vergleich mit Teilzeiterwerbstätigen nicht durch. Ebenso wenig sind ihre Vorbringen geeignet, eine Bundesrechtswidrigkeit der Vorinstanz aufzuzeigen. Auch geben sie keinen Anlass dazu, die bisherige Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 2 UVV in Frage zu stellen. Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich nämlich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 147 V 342 E. 5.5.1). Diesen Voraussetzungen genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.
4.3. Was die Ermittlung des Invalideneinkommens anbelangt, reduzierte die Vorinstanz das Valideneinkommen auf ein 70%-Pensum und errechnete damit ein Einkommen von Fr. 108'762.11 (vgl. E. 3 hiervor). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Gemäss Rechtsprechung (Urteil 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 7 mit Hinweisen) und herrschender Lehre ist die nicht versicherte Tätigkeit beim Invalideneinkommen hinzuzurechnen. Dies auch in denjenigen Fällen, bei welchen die Invaliditätsbemessung gemäss den Regeln für Teilzeiterwerbstätige vorzunehmen ist (THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N 71 zu Art. 18 UVG; vgl. E. 4.2.1 hiervor). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, entschied auch das Bundesgericht mit Urteil 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Lohn der nicht versicherten selbstständigen Erwerbstätigkeit abzustellen ist. Hierbei setzte es sich jedoch nicht über den Wortlaut der Bestimmung hinweg, sondern trug dem im Sozialversicherungsrecht allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen) Rechnung. Es wies darauf hin, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Unfallversicherung auch auf der Überlegung beruht, dass diese lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll. Übt eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (E. 7.4 und 7.5 des genannten Urteils). Vorliegend reduzierte die Beschwerdegegnerin ihr Arbeitspensum in der unselbstständigen Tätigkeit auf 45 % und in der selbstständigen Tätigkeit auf 25 %. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Tätigkeit im Spital B.________ um eine optimal angepasste Tätigkeit, welche ihr weiterhin in einem 70%-Pensum zumutbar wäre (E. 2.1 hiervor). Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht ist ihr deshalb das in der unselbstständigen Tätigkeit höhere Einkommen und nicht der effektiv erzielte (niedrigere) Verdienst als Invalidenlohn anzurechnen, wie dies die Vorinstanz bereits bundesrechtskonform vornahm (vorangehende E. 3).
4.4. Sodann führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 30 % resultieren würde, hätte die Beschwerdegegnerin die selbstständige Tätigkeit versichern lassen, da sie auch in der Tätigkeit als selbstständige Psychologin zu 30 % eingeschränkt sei. Aufgrund der 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche sich, wie gesagt (E. 2.1 hiervor), als optimal angepasst erweist, hätte vorliegend eine rechnerische Vereinfachung des Einkommensvergleichs vorgenommen werden können (nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 148 V 321, veröffentlicht in SVR 2022 IV Nr. 52 S. 165; Urteil 9C_68/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.2 mit Hinweis). Damit entspräche der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit; mithin 30 %. Eine freiwillige Versicherung hätte sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - folglich sowohl auf das Validen- als auch auf das Invalideneinkommen ausgewirkt, da der tatsächlich erzielte Verdienst entsprechend der konkreten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen und keine Tabellenlöhne hinzuzuziehen wären.
4.5. Schliesslich erweisen sich auch die Erwägungen der Vorinstanz mit Hinweis auf die Lehre und das nicht veröffentlichte Urteil U 66/92 vom 13. Januar 1993 als korrekt: Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte damals nämlich bezüglich einer Versicherten, welche als Verkäuferin tätig war und daneben einen Rebbau betrieb, dass allfällige Behinderungen bei der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt zu bleiben hätten, da sie die Kniebeschwerden nicht hinderten, vollzeitlich und ohne Einschränkungen als Verkäuferin zu arbeiten. In denjenigen Konstellationen, in welchen sich die Behinderung lediglich auf die selbstständige, nicht versicherte Erwerbstätigkeit auswirkt, bleibt diese folglich - entsprechend dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 UVV (E. 2.3 und 4.1.1 hiervor) - unberücksichtigt, weshalb kein Einkommensvergleich durchzuführen und folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultieren kann. Damit dringt die Beschwerdeführerin auch mit ihren Einwänden hierzu nicht durch.
5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit Blick auf die ständige Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehrmeinung kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Validen- und Invalideneinkommen ausschliesslich anhand des hochgerechneten Einkommens aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit beim Spital B.________ ermittelte und das Einkommen aus der selbstständigen nicht versicherten Tätigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 UVV unberücksichtigt liess. Gründe für eine Praxisänderung vermag die Beschwerdeführerin keine aufzuzeigen. Damit kann auf Weiterungen zu den übrigen Einwänden der Beschwerdeführerin und zu ihren Vorbringen im Zusammenhang mit der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet werden. Mithin hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
6.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
7.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu