Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_173/2024  
 
 
Urteil vom 13. März 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision) 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2024 (IV.2023.00470). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1964, arbeitete als Maurer bei der B.________ AG, sowie nebenberuflich für die C.________ AG, als er am 29. Mai 2012 von einem Raupenbagger angefahren wurde und sich am linken Fuss verletzte (dislozierte Chopard-Luxationsfraktur mit mehrfragmentärer intraartikulärer Fraktur des Processus anterior calcanei). Im Mai 2013 meldete er sich wegen der Folgen dieses Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im weiteren Verlauf traten zudem Beschwerden im rechten Schultergelenk auf. Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 19. August 2021 von November 2013 bis Juni 2014, von Juni 2015 bis September 2016 und von Mai bis November 2019 je eine befristete ganze Invalidenrente zu. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die rückwirkende Rentenzusprechung beziehungsweise -aufhebung mit Urteil vom 30. September 2022.  
 
A.b. Das Bundesgericht hiess die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf eine weitergehende Rentenzusprechung teilweise gut. Es stellte fest, die Vorinstanz habe die Frage der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung nach der Rentenaufhebung per 1. Dezember 2019 bundesrechtswidrig unbeurteilt gelassen. Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil deshalb auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_705/2022 vom 23. August 2023).  
 
B.  
Mit Urteil vom 9. Februar 2024 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ erhobene Beschwerde erneut ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab November 2019 beantragen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist allein noch, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Rentenaufhebung per Ende November 2019 unter Annahme der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung des Beschwerdeführers bestätigte. 
Die im kantonalen Urteil vom 30. September 2022 getroffenen Feststellungen zu der danach noch verbleibenden vollzeitlichen Restarbeitsfähigkeit in einer den Fussbeschwerden angepassten Verweistätigkeit waren indessen gemäss Bundesgericht ebenso wie die vorinstanzlichen Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung mit dem Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads ab 1. Dezember 2019 nicht zu beanstanden (Urteil 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 4-6). Soweit sich die Beschwerde erneut auch dagegen richtet, ist darauf nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht erkannte in seinem Urteil 8C_705/2022 vom 23. August 2023, angesichts des Alters des Beschwerdeführers hätte die Zulässigkeit einer Rentenaufhebung per 1. Dezember 2019 unter dem Aspekt der zumutbaren Selbsteingliederung geprüft werden müssen (BGE 145 V 209 E. 5.1). Daran fehle es im angefochtenen Urteil ebenso wie an den dafür erforderlichen zuverlässigen sachverhaltlichen Feststellungen. Die praxisgemäss zu beachtenden Regeln wurden im Urteil 8C_705/2022 eingehend dargelegt (E. 7.2.1).  
 
3.2. Das Bundesgericht hielt zum damals angefochtenen Urteil vom 30. September 2022 weiter fest, dass sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung einer zumutbaren Selbsteingliederung des Beschwerdeführers nur bei Vorliegen hinreichender konkreter Anhaltspunkte dafür rechtfertige, dass er sich ohne Hilfestellung wieder in das Erwerbsleben integrieren könnte. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz stünden in Widerspruch zu ihren übrigen Erwägungen. So werde im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit festgehalten, dass der Beschwerdeführer die angestammte Berufstätigkeit als Maurer im Baugewerbe angesichts des medizinischen Belastungs- und Anforderungsprofils nicht mehr auszuüben vermöge. Dennoch gehe die Vorinstanz bei der Würdigung der zumutbaren Selbsteingliederung davon aus, die aktuell ausgeübte Tätigkeit bei der D.________ GmbH stelle eine angepasste Beschäftigung dar. Dies treffe jedoch nicht zu, wie sich auch aus den vorinstanzlichen Erwägungen im Kontext mit der Bestimmung der Vergleichseinkommen ergebe, wonach gerade nicht auf das real erzielte Einkommen abzustellen sei. Gemäss Arbeitsvertrag der D.________ GmbH vom 2. Februar 2020 würden dem Beschwerdeführer leichte Hilfsarbeiten im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten zugewiesen, wobei deswegen das Tätigkeitsfeld nicht eng umschrieben werde. Zudem werde das Arbeitspensum aufgrund der bestehenden Invalidität nicht festgelegt und je nach möglichem Arbeitseinsatz mit dem Mitarbeiter individuell vereinbart. Sodann bringe der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, zu Recht vor, dass er während seines gesamten Berufslebens im Baugewerbe erwerbstätig gewesen sei, seit dem Jahre 1988 stets als Maurer bei der B.________ AG (Auszug aus dem Individuellen Konto). Selbst nach dem Unfall vom 29. Mai 2012 sei er dem angestammten Betrieb treu geblieben, der ihm gemäss Auskünften des Geschäftsführers stets angepasste Aufgaben anvertraut habe. Dasselbe treffe auch auf die gegenwärtige Arbeitgeberin, die D.________ GmbH, zu. Angesichts der genannten Umstände sei fraglich, ob sich der Beschwerdeführer ausserhalb des Baugewerbes ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren könne. Dazu enthalte das vorinstanzliche Urteil zwar den Hinweis auf das Urteil 8C_680/2018 vom 11. Januar 2018 E. 5.3, nicht aber auf den vorliegenden Fall bezogene tatsächliche Feststellungen und deren rechtliche Beurteilung gemäss BGE 145 V 209 E. 5.1. Die strittige Rentenaufhebung ab 1. Dezember 2019 halte, so das Bundesgericht, aus diesem Grund vor Bundesrecht nicht stand (Urteil 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 7.3).  
 
3.3. Es ist zu wiederholen, dass die Selbsteingliederung vermutungsweise als unzumutbar gilt. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen dieser Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.1; 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.1 je mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Vorinstanz stellte im hier angefochtenen Urteil vom 9. Februar 2024 fest, der Beschwerdeführer habe am 2. Februar 2020 einen Arbeitsvertrag mit der D.________ GmbH unterzeichnet, wo er ab 3. Februar 2020 für die Ausführung leichter Hilfsarbeit im Baubereich eingesetzt werde. Damit habe er unter Beweis gestellt, dass er in der Lage sei, selbstständig eine angepasste Tätigkeit zu finden. Daran könne, so das kantonale Gericht weiter, nichts ändern, dass er seine Arbeitsfähigkeit zeitlich nicht voll ausschöpfe. Die Vorinstanz verwies des Weiteren auf die langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers als Maurer und seine mehrjährige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter, welche ihm weiterhin zumutbar sein dürfte.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm an der für die zumutbare Selbsteingliederung erforderlichen besonderen Agilität, Gewandtheit oder Integration im gesellschaftlichen Leben fehle. Nach vielen Jahren im gleichen Betrieb auf dem Bau habe er es lediglich geschafft, bei einem ehemaligen Kollegen, der sich selbstständig gemacht habe, unterzukommen. Die Vorinstanz habe einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mit der gleichen Argumentation wie schon in ihrem Urteil vom 30. September 2022 erneut verweigert.  
 
3.6. Das kantonale Gericht hat der eingehenden Begründung des Bundesgerichts für die mit Urteil 8C_705/2022 vom 23. August 2023 erfolgte Rückweisung (E. 7.3; vgl. oben E. 3.2) in der Tat keine Beachtung geschenkt, sondern im Wesentlichen unter erneutem Hinweis auf die aktuelle Erwerbstätigkeit ihre früheren Erwägungen wiederholt. Das Bundesgericht hat indessen unter anderem insbesondere darauf hingewiesen, es sei widersprüchlich, wenn hinsichtlich der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auf diese Tätigkeit abgestellt wird, nicht aber bei der Invaliditätsbemessung bezüglich des zumutbarerweise nach Eintritt der Gesundheitsschädigung noch erzielbaren (Invaliden-) Einkommens. Es fehlt weiterhin an einer sachverhaltlichen Beurteilungsgrundlage nach den Kriterien von BGE 145 V 209 für die zu prüfende Frage, ob der Beschwerdeführer nach der Rentenaufhebung per Ende November 2019 auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden durfte. Die vom kantonalen Gericht zitierten Urteile 8C_680/2018 vom 11. Januar 2019 (E. 5.3) und 9C_768/2019 vom 16. September 2020 E. 3.4.2.1 und 3.4.2.2 sind nicht einschlägig. Während im ersteren Fall noch eine volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausübten Tätigkeit bestand und der Versicherte zudem über Jahre hinweg in seiner Freizeit seinem ursprünglich erlernten Beruf und aushilfsweise noch einer anderen Tätigkeit nachgegangen war, übte die Versicherte im letztgenannten neben dem Rentenbezug bereits seit Jahren schon eine Erwerbstätigkeit aus, wenn auch nur in kleineren Pensen, wobei sie eigenständig drei Stellen gefunden hatte. Daraus lassen sich keine Schlüsse für den vorliegenden Fall ziehen.  
 
3.7. Nachdem die Vorinstanz die massgeblichen Grundsätze ausser Acht liess, verletzte sie erneut Bundesrecht. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie, wie in Urteil 8C_705/2022 vom 23. August 2023 (E. 7) mit Hinweis auf BGE 145 V 209 vorgegeben, die erforderlichen Abklärungen treffe und die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung prüfe.  
 
4.  
Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem Obsiegen gleich (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Des Weiteren hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2024 und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 19. August 2021, soweit sie den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2019 betreffen, werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zu neuer Verfügung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. März 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo