Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_174/2025
Urteil vom 27. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2025 (IV.2025.00048).
Sachverhalt:
A.
Die 1981 geborene A.________ meldete sich am 23. November 2022 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren ab.
B.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 reichte der Rechtsvertreter der A.________ dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich über die Zustellplattform IncaMail eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Beschwerde ein. Auf Nachfrage des Gerichts hin übermittelte der Rechtsvertreter eine von IncaMail ausgestellte Bestätigung, wonach die Nachricht mit dem Betreff "A.________/IV-Beschwerde (Secured by IncaMail) " am 20. Januar 2025 über die Versandart "Vertraulich" erfolgreich an die E-Mail-Adresse des Sozialversicherungsgerichts gesendet worden sei. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter weitere medizinische Unterlagen ein, wobei er sich nunmehr der Versandart "Einschreiben" bediente. Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da diese nicht rechtsgültig (d.h. mit der Versandart "Einschreiben") übermittelt worden sei und damit keine fristwahrende elektronische Eingabe vorliege.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Februar 2025 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 20. Januar 2025 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Dezember 2024 einzutreten. Eventualiter sei der Beschluss vom 18. Februar 2025 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihr im Sinne einer Notfrist von drei Tagen die Gelegenheit zu geben, die fragliche Eingabe vom 20. Januar 2025 mittels der Versandart "IncaMail Einschreiben" erneut einzureichen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die IV-Stelle, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesamt für Justiz nimmt zu Fragen der Instruktionsrichterin Stellung.
A.________ äussert sich zum Bericht des Bundesamtes für Justiz.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1 mit Hinweis).
1.2. Beim Entscheid, mit dem das kantonale Gericht infolge Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht eintritt, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGE 143 V 363 E. 1; 135 V 153 E. 1.3). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG , nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 147 IV 433 E. 2.1; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie wegen Fristversäumnisses aufgrund falscher elektronischer Versandart auf die Beschwerde nicht eintrat.
4.
4.1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2; Urteil 9C_525/2013 vom 23. September 2013 E.2.1, nicht publ. in: BGE 139 V 490, aber in: SVR 2014 AHV Nr. 3 S. 11).
4.2. Nach § 28 lit. a des zürcherischen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; LS 212.81) findet auf das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss ergänzend Anwendung. Die Bestimmungen der ZPO - und der gestützt darauf ergangenen Verordnungen - stellen insoweit subsidiäres kantonales Recht dar. Deren Anwendung prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. BGE 148 I 145 E. 4.1; vgl. auch E. 2.1 hiervor).
4.3. Art. 130 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen und zu unterzeichnen sind. Abs. 2 regelt die elektronische Einreichung näher. Danach muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) versehen werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist ein auf einem qualifizierten digitalen Zertifikat beruhendes Instrument zur Bestätigung der Echtheit elektronischer Daten, das einer natürlichen Person zugeordnet ist und deren Identifikation ermöglicht (vgl. BGE 151 I 194 E. 3.2 mit Hinweis). Art. 130 Abs. 2 ZPO räumt dem Bundesrat weiter die Kompetenz ein, das Format der Eingabe und ihrer Beilagen (lit. a), die Art und Weise der Übermittlung (lit. b) sowie die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann (lit. c), zu regeln. Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Bei elektronischer Einreichung ist gemäss dem seit 1. Januar 2017 geltenden Abs. 2 für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Abs. 2; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 21a Abs. 3 VwVG, Art. 33a Abs. 3 SchKG und Art. 91 Abs. 3 StPO). Vor der Rechtsänderung per 1. Januar 2017 (vgl. Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur [AS 2016 4651; BBl 2014 1001]) lautete Art. 143 Abs. 2 ZPO wie folgt: Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist.
4.4. Gestützt auf Art. 130 Abs. 2 ZPO (sowie die entsprechenden Bestimmungen des SchKG und der StPO) hat der Bundesrat die Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) erlassen. Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Behörden im Rahmen von Verfahren, auf welche die ZPO, das SchKG oder die StPO Anwendung findet (Art. 1 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Art. 4 VeÜ-ZSSV sieht vor, dass Eingaben an eine Behörde an die Adresse auf der von ihr verwendeten anerkannten Zustellplattform zu senden sind. Das bedeutet, dass der Absender oder die Absenderin grundsätzlich ebenfalls auf einer anerkannten Plattform registriert sein muss (vgl. FRANÇOIS BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 130 ZPO). Die Verfahrensbeteiligten haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen im Format PDF zu übermitteln (Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Nach Art. 8a VeÜ-ZSSV kann eine Behörde die Nachreichung von Eingaben und Beilagen auf Papier verlangen, wenn diese aufgrund von technischen Problemen: a. von der Behörde nicht geöffnet werden können; oder b. für die Behörde beim Anzeigen am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar sind. Sie gewährt den betroffenen Verfahrensbeteiligten unter Angabe des Grundes eine angemessene Frist für die Nachreichung (Abs. 2). Für die Wahrung einer Frist ist gemäss dem seit 1. Januar 2017 geltenden Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt, wie dieser Zeitpunkt auf der Abgabequittung festgehalten wird (Abs. 2). Die Plattform stellt eine solche Quittung unverzüglich aus (vgl. Art. 2 lit. b VeÜ-ZSSV). Die Quittung bescheinigt den Zeitpunkt des Eingangs einer Eingabe auf der Zustellplattform oder der Übergabe durch die Plattform an die Adressatin oder den Adressaten. Diese Quittung und der von einem synchronisierten Zeitstempeldienst bestätigte Zeitpunkt werden mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 lit. d ZertES) versehen.
Damit gilt seit 1. Januar 2017 (vgl. E. 4.3 hiervor) nicht mehr das Empfangsprinzip in dem Sinne, dass der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts massgebend ist, sondern es hat (zumindest) eine Annäherung an das Expeditionsprinzip stattgefunden (GASSER/RICKLI/JOSI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]: Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 143 ZPO; URS H. HOFFMANN-NOWOTNY/KATRIN BRUNNER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 143 ZPO; RETO M. JENNY/MIKE ABEGG, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 143 ZPO; vom Aufgabeprinzip spricht demgegenüber DANIEL STAEHELIN, Fristenrecht im Handgepäck, in: Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 642; Abgabeprinzip: WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, in: VwVG, Kommentar, N. 10 zu Art. 21a VwVG; vgl. auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz zu den Änderungen der VeÜ-ZSSV und der VeÜ-VwV per 1. Januar 2017, S. 2 f. [abrufbar unter www.so.ch/fileadmin/internet/gerichte/gerichtsverwaltung/pdf/Gerichtsverwaltung/Erlaeuterung_der_einzelnen_Bestimmungen.pdf; besucht am 22. Juli 2025], wonach auch bei der elektronischen Übermittlung das Aufgabeprinzip wie in Art. 143 Abs. 1 ZPO umgesetzt werde; vgl. ferner MARTIN TANNER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]: Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 27 zu Art. 143 ZPO, der vom modifizierten Empfangsprinzip spricht). Zwar wurde im Urteil 2C_502/2018 vom 4. April 2019 E. 2.4 auch unter der Geltung des neuen Rechts noch vom Empfangsprinzip gesprochen (vgl. auch LINDA NOVINA, Kommentierung zu Art. 143 ZPO, in: Onlinekommentar zur Zivilprozessordnung, Version: 21.10.2025: www.onlinekommentar.ch/de/kommentare/zpo143 [besucht am 3. November 2025], N. 63 zu Art. 143 ZPO; JURIJ BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. N. 16 zu Art. 143 ZPO; NICOLAS FUCHS, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I, 4. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 149 ZPO; alle mit Verweis auf dieses Urteil). Dabei hatte das Gericht aber die bis 31. Dezember 2016 geltende Rechtslage vor Augen. Es hielt nämlich fest, die Frist sei nur eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist (Mitternacht) durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden sei. Seit 1. Januar 2017 gilt dies nach dem Gesagten jedoch nicht mehr.
4.5. Das EJPD hat in seiner Verordnung vom 16. September 2014 über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren (Anerkennungsverordnung Zustellplattformen; SR 272.11) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung geregelt. Gemäss Art. 5 führt das Bundesamt für Justiz (BJ) eine Liste der anerkannten Zustellplattformen und veröffentlicht diese im Internet. Zurzeit sind folgende Zustellplattformen anerkannt: PrivaSphere Secure Messaging des Unternehmens PrivaSphere AG und IncaMail der Schweizerischen Post (www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html [besucht am 22. Juli 2025]). Die technischen Details sind im Übrigen im sogenannten Kriterienkatalog Zustellplattformen festgehalten. Der Text dieses Anhangs zur Anerkennungsverordnung Zustellplattformen wird weder in der Amtlichen Sammlung (ASS) noch in der Systematischen Rechtssammlung (SR) veröffentlicht, sondern auf der Internetseite des zuständigen Bundesamtes für Justiz. Unter Ziffer 5 sind die Anforderungen an die Quittungen normiert: Geregelt sind der Quittungsinhalt (Ziff. 5.1), die Zeitquellen (Ziff. 5.2), die Definition der Zeitpunkte (u.a. Abgabe- und Abholzeitpunkt; Ziff. 5.3), die auszustellenden Quittungen (Ziff. 5.4) und die Herstellung und der Versand der Quittungen (Ziff. 5.5). Unter Ziffer 8 sind im Übrigen die Anforderungen an die Vermittlungsfunktionen zwischen Zustellplattformen (plattformübergreifende Nachrichtenvermittlung, d.h. Interoperabilität) geregelt.
Bei einer Eingabe an ein Gericht oder eine Behörde stellen die Zustellplattformen eine Quittung mit dem Abgabezeitpunkt (Abgabequittung) und eine Quittung mit dem Abholzeitpunkt (Abholquittung) aus (Ziff. 5.4 Abs. 1). Der Abgabezeitpunkt ist der Zeitpunkt, in welchem die von der Absenderin oder dem Absender benutzte Zustellplattform bestätigt, dass der Uploadprozess für die Eingabe abgeschlossen wurde (Ziff. 5.3 lit. a). Die Quittung muss unter anderem die Angabe enthalten, ob es sich um eine Abgabe-, Abhol-, Verfall- oder Annahmeverweigerungsquittung handelt (Ziff. 5.1 lit. a). Erforderlich sind weiter Informationen zur Absenderin oder zum Absender sowie zur Empfängerin oder zum Empfänger der Nachricht (Ziff. 5.1 lit. b) und es wird eine fortgeschrittene elektronische Signatur gemäss ZertES verlangt (Ziff. 5.1 lit. e). Die Quittung wird von der Zustellplattform als elektronisch signierte Datei im Format PDF hergestellt (Ziff. 5.5 lit. a).
4.6. Nach der Rechtsprechung ist für die Rechtzeitigkeit, Integrität und Vollständigkeit einer elektronisch eingereichten Beschwerde die beschwerdeführende Person beweisbelastet (Urteil 2C_356/2019 vom 16. April 2019 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 142 V 389 E. 3.3 und 92 II 215).
5.
5.1. Die Vorinstanz stellte fest, die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2024 sei der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2024 zugestellt worden. Die 30-tägige Beschwerdefrist habe somit - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2024 bis zum 2. Januar 2025 - am 20. Januar 2025 geendet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe dem Gericht mit elektronischer Eingabe vom 20. Januar 2025, 19:23 Uhr, an die E-Mail-Adresse kanzlei@svger-zh.ch über die Plattform IncaMail eine vom 20. Januar 2025 datierende Beschwerde übermittelt. Zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde habe der Rechtsvertreter - nach vorgängiger telefonischer Kontaktnahme mit dem Gericht - am 22. Januar 2025 eine "IncaMail Übermittlungsbestätigung" vom Montag, 20. Januar 2025, 19:23 Uhr, eingereicht. Daraus gehe hervor, dass sich der Rechtsvertreter beim elektronischen Versand der Beschwerde der Versandart "Vertraulich" bedient habe. Demzufolge habe weder er noch das Gericht eine den Anforderungen an eine Abgabequittung im Sinne von Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV genügende signierte PDF-Datei erhalten. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, die Beschwerde sei nicht rechtsgültig übermittelt worden, womit keine fristwahrende elektronische Eingabe vorliege. Da diese am letzten Tag der Beschwerdefrist um 19:23 Uhr und damit ausserhalb der Büroöffnungszeiten erfolgt sei, habe im Übrigen auch keine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels (falsche Versandart) innert der Rechtsmittelfrist angesetzt werden können. Auf die Beschwerde könne deshalb nicht eingetreten werden.
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.
6.
6.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdefrist am 20. Januar 2025 um 23.59 Uhr endete. Ebenfalls nicht umstritten ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht am 20. Januar 2025 um 19:23 Uhr über die Plattform IncaMail eine vom gleichen Tag datierende Beschwerde übermittelte, wobei der Rechtsvertreter - wie er geltend macht irrtümlich - die Versandart "Vertraulich" anstatt "Einschreiben" wählte. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt und sich aus dem Prüfbericht sowie der Trägerwandelbescheinigung, je vom 27. Januar 2025, ergibt, enthielt die Beschwerdeschrift eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 2 lit. e ZertES. Diese datiert vom 20. Januar 2025 (18:16:37 UTC). Eine qualifizierte elektronische Signatur ist ein auf einem qualifizierten digitalen Zertifikat beruhendes Instrument zur Bestätigung der Echtheit elektronischer Daten, das einer natürlichen Person zugeordnet ist und deren Identifikation ermöglicht (vgl. Urteil 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 3.2 mit Hinweis, zur Publikation vorgesehen). In den Akten liegt ferner ein Ausdruck aus dem E-Mail-Konto des Gerichts. Dieser zeigt, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am Montag, 20. Januar 2025, um 19:23 Uhr eine elektronische Nachricht an die Vorinstanz schickte. Der Betreff lautete auf den Namen der Beschwerdeführerin mit dem Vermerk "IV-Beschwerde (Secured by IncaMail"). Als Anlagen waren eine Beschwerde vom 20. Januar 2025 und diverse medizinische Beilagen aufgeführt. Gemäss Ausdruck war die Nachricht von swisspost@im.post.ch signiert.
6.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der einzige Mangel ihrer Eingabe sei, dass sie die Versandart "Vertraulich" anstatt "Einschreiben" gewählt habe. Dieser Mangel dürfe nicht ein Nichteintreten zur Folge haben. Zwar liege keine sogenannte Abgabequittung vor. Der Nachweis der fristgerechten Eingabe könne jedoch anhand der Kopie der IncaMail-Nachricht, der Übermittlungsbestätigung vom 20. Januar 2025 sowie den IncaMail-Logdaten rechtsgenüglich erbracht werden. Aus diesen Dokumenten seien unter anderem die sogenannte Message-ID, der genaue Zeitpunkt der Abgabe der fristwahrenden Sendung und der empfangenden Infrastruktur, die Grösse der Nachrichten in Bytes und das Betreff-Feld mit Zeitstempel ersichtlich. Damit seien beinahe sämtliche Vorgaben gemäss Ziffer 5.1 des Kriterienkatalogs erfüllt. Es fehle einzig der Hashwert der Beilagen. Dieser Mangel könnte behoben werden, indem eine Notfrist von drei Tagen gewährt würde, um die Eingabe noch einmal mittels "Einschreiben" einzureichen. Eine entsprechende Pflicht des Gerichts ergebe sich bereits aus der Offizialmaxime. Hinzu komme, dass auch bei postalischen Sendungen ein alternativer Nachweis der rechtzeitigen Abgabe - etwa durch eine Zeugenaussage - zulässig sei. Nichts anderes könne für eine elektronische Eingabe gelten, deren fristgerechter Eingang in den Machtbereich der Vorinstanz vorliegend lückenlos belegt sei. Indem diese die Eingabe vom 20. Januar 2025 weder geöffnet habe noch dem Rechtsvertreter eine Notfrist von drei Tagen zur Behebung des Mangels angesetzt habe, habe sie treuwidrig und überspitzt formalistisch gehandelt.
6.3. Mit diesen Vorbringen bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, dass für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten die Versandart "Einschreiben" (IncaMail) vorgesehen ist (betreffend die Plattform PrivaSphere vgl. das heute ergangene Urteil 8C_604/2024). Sie räumt denn auch ausdrücklich ein, dass sie über keine Abgabequittung im Sinne von Art. 2 lit. b und Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV in Verbindung mit Ziff. 5 des Kriterienkatalogs verfügt, zumal die Hashwerte der Beilagen auch in den übrigen Dokumenten nicht abgebildet sind. Das Gesetz (Art. 143 Abs. 2 ZPO) und die gestützt darauf ergangene Verordnung (Art. 2 lit. b und Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV ) verlangen für die Fristwahrung jedoch eine mit einem geregelten elektronischen Siegel (Art. 2 lit. d ZertES) versehene Abgabequittung, was mit Blick auf die damit angestrebte Rechtssicherheit ein legitimes Interesse darstellt. Mit Hilfe dieser Quittung können sowohl die Rechtzeitigkeit der Eingabe als auch die übermittelten Dokumente einfach und ohne unter Umständen aufwändige Abklärungsmassnahmen belegt werden. Wie das Bundesamt für Justiz in seinem Amtsbericht ausserdem festhält, führen das Fehlen der elektronischen Signatur und des dazu gehörigen Zeitstempels dazu, dass bei einer Übermittlungsbestätigung, wie sie hier vorliegt, nachträgliche Änderungen vorgenommen werden könnten. Diesem Risiko kann mit einer signierten Abgabequittung (im Sinne der genannten Bestimmungen) mit überprüfbaren Angaben zu den übermittelten Dokumenten (Grösse, Hashwert) auf einfache Weise begegnet werden. Die Abgabequittung schützt demnach vor möglichen Manipulationen.
6.4. Es mag zwar zutreffen, dass - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - Manipulationen der Beschwerdeschrift bereits aufgrund der verlangten und hier vorhandenen qualifizierten elektronischen Signatur ausgeschlossen sind. Die fristgerechte Übermittlung der Eingabe mit den dazugehörigen Beilagen ist damit aber nicht sichergestellt. Dieser Nachweis kann auch mit der qualifizierten elektronischen Signatur der Beschwerdeschrift nicht erbracht werden, selbst wenn damit gezeigt werden kann, dass die Beschwerde innert der Beschwerdefrist unterzeichnet wurde. Ebenso wenig reicht hierfür eine digitale Signatur der per E-Mail zugestellten Übermittlungsbestätigung, zumal die erforderlichen Angaben zum Anhang fehlen (Grösse und Hashwerte der Komponenten).
6.5. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Beschwerde sei nachweislich innert der Beschwerdefrist in den Machtbereich der Vorinstanz gelangt, ist ihr entgegenzuhalten, dass für den Nachweis der Fristwahrung gemäss Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV einzig der in der Abgabequittung vermerkte Abgabezeitpunkt massgebend ist. Allein damit liegt eine Bestätigung vor, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO; vgl. auch das heute ergangene Urteil 8C_604/2024). Wann eine elektronische Sendung beim Gericht angekommen ist oder wann sie von diesem geöffnet wird, ist insoweit nicht entscheidend. Oder anders ausgedrückt: Fehlt - wie hier - eine Abgabequittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 2 lit. b und Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV , die einen Abgabezeitpunkt innert der Beschwerdefrist bestätigt, so liegt keine rechtsgültige fristgerechte elektronische Eingabe vor und zwar selbst dann nicht, wenn mit anderen Belegen (z.B. automatisch generierte Übermittlungsbestätigung, Kopie der IncaMail-Nachricht, Logdateien von IncaMail, Screenshot des Posteingangs des Gerichts) der Beweis erbracht werden könnte, dass die Eingabe innert Frist in den Machtbereich (d.h. im elektronischen Postfach) des Gerichts gelangt ist. Mit Blick auf die unterschiedlichen Regelungen der postalischen Sendung (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO, der keine Abgabequittung verlangt) und der elektronischen Übermittlung verfängt auch der Vergleich der Beschwerdeführerin mit der postalischen Sendung nicht. Mithin kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass bei der postalischen Eingabe der Beweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung mit jedem tauglichen Beweismittel erbracht werden kann (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 6B_1360/2023 vom 18. September 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen), wie auch aus der allgemeinen Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.6. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin insgesamt nicht aufzuzeigen, inwiefern das Sozialversicherungsgericht kantonales Recht willkürlich angewandt haben soll, indem es die von der Beschwerdeführerin über die Zustellplattform IncaMail mit der Versandart "Vertraulich" übermittelte Eingabe mangels Vorliegens einer Abgabequittung als ungültig qualifizierte. Dass allenfalls auch eine andere Auslegung des kantonalen Rechts denkbar gewesen wäre, ändert daran nichts. Denn Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, während es nicht genügt, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint (BGE 141 I 70 E. 2.2; 140 III 167 E. 2.1).
7.
Zu prüfen bleibt, ob das Vorgehen der Vorinstanz das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt.
7.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (Urteile 4A_33/2025 E. 6.4.3; 4A_201/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3.6.1). Im Rechtsgang sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 142 V 152 E. 4.2 mit Hinweisen). Die strikte Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen stellt im Prinzip keinen überspitzten Formalismus dar (Urteil 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 104 Ia 4 E. 3).
7.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Jedoch ist zu beachten, dass die Vorschriften des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar. So besteht nach der Rechtsprechung ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben; dieser Anspruch wird mit dem Verbot des überspitzten Formalismus oder auch mit Treu und Glauben begründet. Er gilt insbesondere bei formellen Mängeln wie dem versehentlichen Fehlen der Unterschrift oder der Vollmacht. Wenn der Mangel der Unterschrift so früh erkannt worden ist, dass die betreffende Partei den Fehler bei entsprechendem Hinweis innert Frist hätte verbessern können, verletzt das Stillschweigen der Behörden Art. 29 BV (BGE 142 I 10 E. 2.4.3; 120 V 413 E. 5a; 114 Ia 20 E. 2a).
7.3. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf Nachfrist zur Verbesserung des Mangels (falsche Versandart resp. keine Abgabequittung), da die elektronische Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am letzten Tag der Beschwerdefrist um 19.23 Uhr und damit ausserhalb der Büroöffnungszeiten erfolgt sei. Eine Verbesserung innert der Rechtsmittelfrist sei damit nicht möglich gewesen.
7.4. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Inwiefern sich aufgrund der allgemeinen Beratungspflicht und der Weiterleitungspflicht im Sozialversicherungsrecht (Art. 27 und Art. 30 ATSG ) eine Lockerung der Vorschriften zum Nachweis der Fristwahrung bei elektronischen Eingaben im Sinne der Gewährung einer Nachfrist rechtfertigen sollte, erschliesst sich nicht. Vorliegend rechtfertigen vielmehr schutzwürdige Interessen (vgl. E. 6.3 hiervor) die strikte Anwendung der Vorschriften zum Nachweis der Fristwahrung.
7.5. Erhält der Absender einer elektronischen Eingabe - wie hier - keine Abgabequittung, muss die Partei die Eingabe nochmals zustellen, allenfalls auf dem "klassischen" postalischen Weg. Mit Blick darauf, dass mit technischen Problemen grundsätzlich immer zu rechnen ist, erlaubt es die (anwaltliche) Sorgfalt dementsprechend nicht, eine Eingabe derart kurz vor Fristablauf auf elektronischem Weg zu übermitteln, dass ihm bei Ausbleiben der (normalerweise umgehend erfolgenden) Zustellung einer Abgabequittung nicht genügend Zeit verbleibt, die Eingabe auf postalischem Weg fristgerecht einzureichen (ZBl 125/2024 S. 621, 6B_739/2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege resp. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Dies stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; vgl. auch das heute ergangene Urteil 8C_604/2024).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder Art. 143 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV (als kantonales Recht) willkürlich angewandt noch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen hat, indem sie auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Dezember 2024 nicht eingetreten ist. Beim angefochtenen Beschluss hat es sein Bewenden.
9.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) kann jedoch entsprochen werden. Sie wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Raphael Schmid wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'613.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest